03.04.2024

Juristische Personen

1. Allgemeines

Beginn und Ende der Steuerperiode sind identisch mit dem Geschäftsjahr. Sie decken sich daher nicht unbedingt mit dem Kalenderjahr. Die Steuerperiode beträgt in der Regel ein Jahr. Unter- und überjährige Geschäftsabschlüsse und damit Steuerperioden sind möglich.

Die Erfassung und Anpassung der provisorischen Faktoren wird durch die Dienststelle Steuern, Abteilung juristische Personen, vorgenommen. Für eine Rechnungsanpassung erfassen Sie bitte auf steuern.lu.ch (Juristische Personen/Meldung provisorische Faktoren) die nötigen Angaben.

Das Ende des Geschäftsjahres ist massgebend für die Steuereinheiten (§ 99 StG). Bei Änderungen der wirtschaftlichen Zugehörigkeiten im interkommunalen oder interkantonalen Verhältnis erfolgt der Steuerbezug gemäss der im Rahmen einer Steuerausscheidung ermittelten Steuerfaktoren. Dabei gilt die im interkantonalen Verhältnis massgebende zeitliche Gewichtungsmethode auch im interkommunalen Verhältnis (vgl. LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 179 Nr. 5).

2. Rechnungsstellung für "neue" juristische Personen im Gründungsjahr, nach Sitzverlegung in den Kanton Luzern, nach Errichtung einer Betriebsstätte oder Liegenschaftskauf durch eine Firma mit ausserkantonalem Sitz sowie bei Fusion

Gemäss § 96 Abs. 1 StG werden die Steuern vom Reingewinn und Eigenkapital der juristischen Person für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben. Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.

Diese Bestimmung verursacht administrative Probleme, da die Dauer des ersten Geschäftsjahres im Zeitpunkt der Gründung oder des Zuzugs noch nicht bekannt ist. Normalerweise muss eine Gesellschaft in jedem Kalenderjahr, ausser im Gründungsjahr (§ 96 Abs. 3 StG), eine Bilanz und Erfolgsrechnung erstellen.

Aus der Sicht der Registerführung lässt sich deshalb nicht sagen, ob das Gründungsjahr (bzw. das Zuzugsjahr etc.) auch ein Steuerjahr darstellt oder ob dieses mit dem folgenden Jahr zusammengelegt wird (Abschluss nicht am 31.12. des Gründungsjahres). Die Dauer des Steuerjahres kann somit erst bei der Einschätzung festgestellt werden.

Um diesem Problem zu begegnen, wendet die Abteilung juristische Personen folgende vereinfachende Regelung an:

Bei Neugründungen juristischer Personen mit Beginn-Datum vom 1.1. bis 30.6. eines Jahres wird angenommen, dass das Geschäftsjahr am 31.12. endet. Bei Neuaufnahmen mit Beginn-Datum nach dem 30. Juni wird davon ausgegangen, dass im angebrochenen ersten Jahr kein Geschäftsabschluss per 31.12. erstellt wird und das erste Geschäftsjahr somit erst im Folgejahr endet.

Bei Sitzverlegung in den Kanton Luzern sowie bei Errichtung einer Betriebsstätte oder Grundstückerwerb durch eine Firma mit ausserkantonalem Sitz wird generell angenommen, dass der Geschäftsabschluss per 31.12. erfolgt. Folglich wird ab Zuzug, Errichtung einer Betriebsstätte oder Grundstückerwerb provisorisch pro rata Rechnung gestellt.

Bei Fusion geht die Steuerpflicht per Übernahme-/Bilanzdatum von der übernommenen Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft über.

3. Eingabe im Konkurs

3.1 Grundsätzliches

Die Steuerpflicht einer juristischen Person endet nicht bereits mit der Konkurseröffnung, sondern erst mit der Beendigung der materiellen Liquidation (Veräusserung aller Aktiven). Die Konkurseröffnung ändert nichts an der Einheit der Steuerperiode, d.h. für diese Steuerperiode werden nicht etwa zwei Veranlagungen erstellt. Die für die Steuerperiode der Konkurseröffnung geschuldeten periodischen Gewinn- und Kapitalsteuern sind als gewöhnliche 3.-Klasse-Forderungen in den Konkurs einzugeben und zu kollozieren, ebenso die noch unbezahlten Steuerforderungen früherer Steuerperioden. Die frühere Praxis, wonach die ab Konkurseröffnung entstehenden periodischen Steuern als Masseschulden im Konkurs eingegeben wurden, ist aufgrund der geänderten Praxis der Konkursämter und der Gerichte (BGE 2C_792/2008 vom 19.2.2009, LGVE 2004 II Nr. 26 E. 3) nicht mehr anwendbar. Ergibt sich aus der Veräusserung von Grundstücken oder anderer Aktiven der konkursiten Gesellschaft ein steuerbarer (Liquidations-)Gewinn (nach Verrechnung mit den bestehenden Verlusten / Verlustvorträgen), gelten die darauf entfallenden Gewinnsteuern jedoch als Masseforderungen (Verwertungskosten) und sind daher vom Konkursamt bzw. von der Konkursverwaltung nach Deckung ihrer eigenen Auslagen, aber vor den Ansprüchen der pfandgesicherten Gläubigerinnen und Gläubiger sowie jener der 1., 2. und 3. Klasse zu begleichen. Ein weitere Ausnahme besteht für pfandrechtsgesicherte Forderungen (vgl. LU StB Band 2a Weisungen StG § 203 - 206 Nr. 1 Ziff. 3.6). 

In der Praxis fällt für die Steuerperiode der Konkurseröffnung und allfällige nachfolgende Steuerperioden bis zur Beendigung der Liquidation nur in seltenen Fällen eine Gewinnsteuer an (insbesondere bei der Veräusserung von Grundstücken). Dagegen kann die Kapitalsteuer in jedem Fall, d.h. auch bei überschuldeten juristischen Personen, bis zur Beendigung der materiellen Liquidation mindestens vom einbezahlten Eigenkapital (einbezahltes Aktien-, Partizipationsschein-, Grund- oder Stammkapital) veranlagt werden (§ 90 Abs. 3 StG, VGE vom 25.10.2006 i.S. P. AG). Da jedoch für Steuerforderungen betreffend in Konkurs gefallene Gesellschaften in der Regel keine oder nur eine geringfügige Konkursdividende resultiert, beendet die zuständige Veranlagungsbehörde die Steuerpflicht für Gesellschaften ohne Grundstücke aus verwaltungsökonomischen Gründen auf das Datum der Konkurseröffnung, womit ab Konkurseröffnung keine neuen Steuerforderungen mehr entstehen.

Minimalsteuern gemäss § 95 StG können ab der Steuerperiode der Konkurseröffnung bis zum Schluss des Konkurses nicht mehr erhoben werden (LGVE 2004 II Nr. 26 E. 4).

Bei Nachlassverfahren gelten diese Grundsätze analog. 

Zum Vorgehen bei Konkurs natürlicher Personen vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 189 - 198 Nr. 14.

3.2 Aufgaben der Bezugsbehörden

Vorbemerkung:
Die Dienststelle Steuern hat mit den Konkursämtern des Kantons Luzern vereinbart, die Abläufe für die nach Konkurseröffnungen anstehenden Veranlagungs- und Bezugsverfahren soweit gesetzlich zulässig zu vereinfachen und zu beschleunigen, so dass die Konkursverfahren zügig durchgeführt werden können und der Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten auf das Notwendige beschränkt werden kann. 

3.2.1 Forderungseingabe auf Schuldenruf
Auf den Schuldenruf hin muss die Bezugsbehörde dem Konkursamt innert Monatsfrist alle noch nicht bezahlten definitiv oder provisorisch veranlagten Steuerforderungen betreffend die Steuerperioden vor der Konkurseröffnung eingeben (Art. 232 SchKG). Für die Steuerperiode der Konkurseröffnung ist ein provisorischer Steuerbetrag gemäss den Faktoren für die vorangehende Steuerperiode (bei Ende Steuerpflicht per Datum Konkurseröffnung pro rata bis zur Konkurseröffnung) zu berechnen und einzugeben (vgl. auch nachfolgenden Absatz). Nach Erhalt der definitiven Faktorenmeldungen sind die entsprechenden Steuerbeträge jeweils umgehend dem Konkursamt in Rechnung zu stellen. Das Konkursamt passt den Kollokationsplan entsprechend an (ohne Kostenfolge für die Bezugsbehörde; diese stellt demgegenüber keinen Antrag auf Sistierung des Konkursverfahrens).

3.2.2 Vorgehen betreffend Steuerperiode der Konkurseröffnung
Die grundsätzlich unterjährige Dauer der Steuerpflicht in dieser Steuerperiode (Ende Steuerpflicht per Datum Konkurseröffnung) ist bereits in den gemeldeten Faktoren berücksichtigt, weshalb keine Umrechnung dieser Faktoren pro rata erfolgen darf.

Beispiel
Geschäftsjahr 1.1.-31.12., Konkurseröffnung 1.10.2021, einbezahltes Aktienkapital CHF 500'000, Steuerfuss 4,0 Einheiten

 Position CHF
veranlagte einfache Gewinnsteuer StP 2021 gemäss Faktorenmeldung 0
veranlagte einfache Kapitalsteuer StP 2021 gemäss Faktorenmeldung 1'500
Steuerbetrag 1.1.-30.9.2021: 500:360x270x4,0
(als 3.-Klasse-Forderung beim Konkursamt einzugeben und in den Kollokationsplan aufzunehmen)
1'500

3.2.3 Vorgehen betreffend Steuerperioden nach der Konkurseröffnung
Bei Beendigung der Steuerpflicht per Datum Konkurseröffnung entstehen keine neuen Steuerforderungen. Im Ausnahmefall einer Gewinnsteuerveranlagung nach Konkurseröffnung aufgrund der Veräusserungen von Aktiven (insbesondere Grundstücke) mit Gewinn ist die Gewinnsteuerforderung als Masseforderung beim Konkursamt einzugeben.

3.2.4 Vorgehen bei Einstellung des Konkurses mangels Aktiven
Zur Einstellung des Konkurses mangels Aktiven nach Eröffnung des Konkurses oder auch erst im späteren Verlauf des ordentlichen bzw. summarischen Konkursverfahrens kommt es, falls die Konkursmasse die Kosten für das summarische Verfahren voraussichtlich nicht decken kann (Art. 230 Abs. 1 SchKG). Die Einstellung unterbleibt, wenn ein Gläubiger innert 10 Tagen seit Publikation der Einstellung die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und den vom Konkursamt festgesetzten Kostenvorschuss leistet (Art. 230 Abs. 2 SchKG). Für die Steuergläubiger (3.-Klasse-Forderungen) dürfte die Leistung eines Kostenvorschusses kaum je einen Nutzen ergeben, weshalb dies grundsätzlich unterbleiben muss.

Grundsatz:
Nach Einstellung eines Konkursverfahrens mangels Aktiven hat die Bezugsbehörde dem Konkursamt trotz erfolgter Faktorenmeldung durch die Abteilung juristische Personen keine Steuerrechnungen mehr zuzusenden und die offenen Steuerforderungen können direkt abgeschrieben werden.

Ausnahme:
Stellt die Veranlagungsbehörde oder die Bezugsbehörde fest, dass trotz Einstellung des Konkurses mangels Aktiven die juristische Person noch über substanzielle nicht verwertete Aktiven (z.B. Grundstücke) verfügt, bleibt die Gesellschaft bis zur Verwertung dieser Aktiven am Steuerregister. Als Zustelladresse wird der letzte bekannte Verwaltungsrat eingesetzt. Im Zweifelsfall soll die Bezugsbehörde mit der Dienststelle Steuern, Abteilung juristische Personen, Kontakt aufnehmen, um das weitere Vorgehen abzusprechen. In Frage kommt diesfalls ein Einspruch gegen die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister innert 3 Monaten seit Publikation der Konkurseinstellung oder ein Begehren um Wiedereintragung der bereits gelöschten Gesellschaft beim Handelsregisteramt, falls das Vorhandensein nichtverwerteter Aktiven glaubhaft gemacht werden kann. Wird dem Begehren entsprochen, dauert die Steuerpflicht der Gesellschaft bis zur Versilberung aller Aktiven weiter und kann die Fortsetzung der vor Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen auf Pfändung verlangt werden bzw. können auch neue Betreibungen auf Pfändung gegen die Gesellschaft angehoben werden. Für pfandrechtsgesicherte Forderungen kann zusätzlich beim Konkursamt die Verwertung der Liegenschaft verlangt werden (Art. 230a Abs. 2 SchKG).

3.2.5 Spezialfall grundpfandgesicherte Steuerforderungen
Für grundpfandgesicherte Steuerforderungen (vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 203 - 206 Nr. 1 Ziff. 3.2.2/3.2.3) ist gemäss den Ausführungen unter LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 203-206 Nr. 1 Ziff. 3.6 vorzugehen.

3.2.6 Überwachung Konkurseröffnungen
Die Bezugsbehörde ist für die Kenntnisnahme der Konkurseröffnungen und damit verbundener Schuldenrufe selbst verantwortlich und muss zu diesem Zweck laufend das Luzerner Kantonsblatt (Rubrik "Konkurs, Betreibung") konsultieren. Wird der Konkurs nicht im Kanton Luzern eröffnet (bei beschränkter Steuerpflicht im Kanton Luzern, sekundäres Steuerdomizil), erfolgt nicht stets auch eine Publikation im Luzerner Kantonsblatt. Die Konkurspublikation ist aber in jedem Fall im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) ersichtlich.

3.2.7 Folgen verspäteter Konkurseingaben
Wird die Monatsfrist von Art. 232 SchKG nicht eingehalten, können die Forderungen gleichwohl noch bis zum Schluss des Konkursverfahrens dem Konkursamt eingegeben werden, wobei aber allenfalls die Kosten für die Neuauflage des Kollokationsplans zu bezahlen sind und kein Anspruch auf allfällige vor der Eingabe erfolgte Abschlagszahlungen besteht (Art. 251 SchKG). Nicht bis zum Schluss des Konkursverfahrens eingegebene Steuerforderungen werden weder kolloziert noch wird für sie ein Verlustschein ausgestellt; sie müssen abgeschrieben werden (LU StB Weisungen StG § 201 Nr. 3 Ziff. 1).

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