Hat eine steuerpflichtige Person Steuerausstände aus einer oder mehreren früheren Steuerperioden betreffend die Staats- und Gemeindesteuern und leistet sie eine Zahlung für die aktuelle oder eine von ihr genannten anderen Steuerperiode, hat die Bezugsbehörde gemäss § 38 StV die Kompetenz, die Zahlung einer anderen Steuerperiode zuzuweisen.
Ob die Inanspruchnahme dieser Kompetenz zweckmässig ist, ist jeweils aufgrund der konkreten Umstände zu prüfen (z.B. drohender Eintritt der Bezugsverjährung für eine ältere Steuerperiode).