01.01.2024

Schlussrechnung

1. Allgemeines

Nach Vornahme der definitiven Veranlagung sind den Steuerpflichtigen die Schlussrechnungen für die Staats- und Gemeindesteuern und für die direkte Bundessteuer zuzustellen. Sie enthalten die Abrechnung über die Vorauszahlungen, Verrechnungssteuergutschriften, Zahlungen aufgrund der Akontorechnung(en) und der provisorischen Steuerrechnung(en), den definitiv geschuldeten Steuerbetrag sowie den Ausgleichszins. Auf Anfrage erhalten die Steuerpflichtigen auch die Zinsdetails zugestellt. Mit der Schlussrechnung in Rechnung gestellte Beträge sind innert 30 Tagen seit Zustellung der Schlussrechnung zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist ist auf dem nicht bezahlten Betrag ein Verzugszins zu erheben (§ 196 StG, Art. 3 VO-DBG).

Hat eine beschränkt steuerpflichtige Person keine oder unvollständige Angaben zum Einkommen und/oder Vermögen sowie Zivilstand gemacht, wird für die Staats- und Gemeindesteuern beim Einkommen mindestens ein Satz von 5% und beim Vermögen von 0,75‰ pro Einheit angenommen. Lässt sich der Zivilstand nicht feststellen, ist der Alleinstehendentarif anzuwenden.

Ist die Veranlagung aufgrund eines Rechtsmittelverfahrens (Einsprache, Beschwerde) noch nicht in Rechtskraft erwachsen, wird die zugestellte Schlussrechnung nach endgültiger Erledigung des Rechtsmittelverfahrens durch eine neue Schlussrechnung ersetzt (Ausnahme: bei verspätet eingereichten Rechtsmitteln); die Verzinsung läuft diesfalls bis zur Stellung der neuen Schlussrechnung.

Die nachträgliche Abänderung einer Veranlagung (z.B. durch Revision, Berichtigungsentscheid) bewirkt eine Korrektur der ursprünglichen Schlussrechnung. Die Ausgleichszinsen (und gegebenenfalls die Verzugszinsen) sind nach Massgabe des mit Wirkung auf den ursprünglichen Fälligkeitstermin korrigierten Steuerbetrags neu zu berechnen.

Die übrigen Steuern, die Bussen und die Mahngebühren sind innert 30 Tagen nach Zustellung der Rechnung zu bezahlen (§ 191 Abs. 2 i.V.m. 192 Abs. 2 StG, Art. 161 Abs. 3 und 163 Abs. 1 DBG).

Sofort fällig und zu zahlen ist die Steuer in den Fällen von § 191 Abs. 3 StG bzw. Art. 161 Abs. 4 DBG. Ein negativer Ausgleichszins beginnt in diesen Fällen am 1. Januar des Folgejahres zu laufen (siehe LU StB Bd. 2a Weisungen §§ 189 - 198 Nr. 8 Ziff. 3.1).

Zum Bezug der Personalsteuer siehe LU StB Bd. 2a Weisungen StG §§ 230 - 234 Nr. 1.

Zum Bezug der Liegenschaftssteuer siehe LU StB Bd. 2a Weisungen StG §§ 241 - 246 Nr. 1 Ziff. 3.

Zur Berechnung des Steuersatzes, falls im steuerbaren Einkommen Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen gemäss § 59 StG enthalten sind, siehe LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 59 Nr. 1.

Für Zahlungserleichterungen siehe LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 199 Nr. 1.

2. Kein Rechtsmittel gegen Schlussrechnung

Gegen eine Schlussrechnung kann - anders als gegen eine Akontorechnung - keine Einsprache erhoben werden. Eine Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen die Schlussrechnung Einsprache erhoben werden kann, ist deshalb nicht zulässig. Wird die Schlussrechnung zusammen mit der Veranlagungsverfügung zugestellt, muss sich die Rechtsmittelbelehrung auf letztere beziehen. Reine Bezugsstreitigkeiten (z.B. Einreden der mangelnden Fälligkeit, Tilgung, Stundung, Bezugsverjährung) werden ausschliesslich im Zwangsvollstreckungsverfahren (Rechtsöffnungsverfahren) ausgetragen. Eine Einsprache gegen eine Schlussrechnung, die gestützt auf eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung ausgestellt worden ist, ist daher von der Bezugsbehörde mit einem Nichteintretensentscheid (Rechtsmittel: Verwaltungsgerichtsbeschwerde) zu erledigen, falls der Einsprecher/die Einsprecherin nach erfolgtem Hinweis auf die Rechtslage an der Einsprache festhält und die Bezugsbehörde ihrerseits an der Schlussrechnung festhalten will (vgl. VGE vom 24. Mai 1996 i.S. W., LGVE 1996 II Nr. 23). Richtet sich die Einsprache gegen die rechtskräftige Veranlagung, ist sie an die zuständige Steuerkommission weiterzuleiten. Diese erlässt einen Nichteintretensentscheid.

Hingegen kann gegen die Festsetzung von Ausgleichs- und Verzugszinsen Einsprache bei der Bezugsbehörde bzw. Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (LGVE 1996 II Nr. 23). Eine Rechtsmittelbelehrung ist hierfür nicht erforderlich.

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