01.01.2024

Zahlungserleichterung

1. Erstreckung von Zahlungsfristen oder Ratenzahlungen

Ist die Zahlung der Steuern, Bussen, Zinsen und Kosten innert der vorgeschriebenen Frist für die zahlungspflichtige Person mit einer erheblichen Härte verbunden, kann die Bezugsbehörde die Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen. Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden (§ 199 Abs. 1 - 3 StG).

Vereinbarungen über Zahlungserleichterungen (Zahlungsabkommen) sind schriftlich zu bestätigen.

2. Gegenstand des Entscheides

Gesuche können für rechtskräftig gewordene Steuern, Verzugszinsen, Bussen und Kosten sowie für provisorische Steuern gestellt werden.

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