01.01.2024

Zuständigkeit für Gesuche um Zahlungserleichterung und Steuererlass

1. Allgemeines

Von der Kompetenzordnung (§ 41 StV) sind sämtliche im Steuergesetz (Staats- und ordentlichen Gemeindesteuern (inkl. Kirchensteuern), Personalsteuer und Liegenschaftssteuer), im Grundstückgewinnsteuergesetz, im Handänderungssteuergesetz und im Erbschaftssteuergesetz geregelten Steuern sowie die direkte Bundessteuer betroffen. Vorbehalten bleibt § 200 Abs. 2 StG; vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 200 Nr. 2.

Wird ein Erlassgesuch für mehrere Steuerperioden gestellt und sind verschiedene Gemeinden betroffen, bestimmt die Dienststelle Steuern des Kantons die Zuständigkeit.

Sofern die rechtsetzenden Erlasse der Gemeinde nichts anderes regeln, entscheidet für die Einwohnergemeinde der Gemeinde- oder Stadtrat (§ 201 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 StG). Die Gemeinde hat eine abweichende Zuständigkeitsordnung betreffend Steuererlass und Zahlungserleichterungen wie Ratenzahlungen und Stundung für Steuern, Verzugszinsen, Kosten und Bussen in einem rechtsetzenden Erlass klar zu regeln.

Mit der Überweisung eines Gesuches an die zuständige Erlassbehörde sollen alle sachdienlichen Unterlagen und Informationen aus dem Veranlagungs- und Bezugsverfahren inkl. einer allfälligen Stellungnahme zum Erlassgesuch mitgeliefert werden (vgl. dazu die Checkliste im Anhang 3).

2. Zahlungserleichterung

Es entscheiden:

die Einwohnergemeinde

  • über Gesuche um Zahlungserleichterung sämtlicher kantonaler und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer

die Dienststelle Steuern des Kantons, Quellensteuer

  • über Gesuche um Zahlungserleichterung der Quellensteuer mit Ausnahme der Quellensteuer nach § 110 StG (Quellensteuer von im Ausland wohnhaften Hypothekargläubigerinnen und -gläubigern)

3. Steuererlass

Nach § 41 StV entscheidet:

die Einwohnergemeinde

  • über Gesuche um Erlass sämtlicher kantonaler und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer bis zu einer Summe von CHF 10'000 (für Selbständigerwerbende und juristische Personen vgl. Zuständigkeit Dienststelle Steuern des Kantons).

die Dienststelle Steuern des Kantons

  • über Gesuche um Erlass sämtlicher kantonaler und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer bei einer Summe von mehr als CHF 10'000
  • über Gesuche sämtlicher Selbständigerwerbender
  • über Gesuche sämtlicher juristischer Personen und Teilhaber und Teilhaberinnen von Personengesellschaften
  • über Gesuche um Erlass der Quellensteuer mit Ausnahme der Quellensteuer nach § 110 StG (Quellensteuer von im Ausland wohnhaften Hypothekargläubigerinnen und -gläubiger)

Die Zuständigkeit der Erlassbehörde richtet sich nach dem Betrag des anbegehrten Erlasses (§ 41 Abs. 1 StV). Geht aus dem Antrag und/oder der Begründung nicht eindeutig hervor, dass um ein Teilerlass ersucht wird, ist von einem Begehren um vollständigen Erlass auszugehen. In diesem Fall ist der Steuerausstand massgebend für die Beurteilung der Zuständigkeit.

Wird ein Erlassgesuch für mehrere Steuerperioden gestellt und sind verschiedene Gemeinden betroffen, bestimmt die Dienststelle des Kantons die Zuständigkeit. War der/die Gesuchsteller/in in einer Steuerperiode selbständigerwerbend, ist die Dienststelle Steuern des Kantons zuständig (§ 41 Abs. 3 StV).

Bei Uneinigkeit über die Zuständigkeit der Erlassbehörde entscheidet die Dienststelle Steuern des Kantons endgültig über die Zuständigkeit.

Über Gesuche um Erlass von Grundstückgewinn-, Handänderungs- und Liegenschaftssteuern bis zu einer Summe von CHF 10'000 entscheidet die Einwohnergemeinde am Lageort des Grundstücks. Sind Grundstücke in mehreren Gemeinden betroffen, entscheidet die Dienststelle Steuern des Kantons über die Zuständigkeit.

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