1. Staats- und Gemeindesteuern
Zahlungserleichterungen und Erlass der Staats- und Gemeindesteuern sind in den §§ 199 bis 201 sowie in den §§ 41 und 42 StV geregelt. § 42 StV erklärt die Verordnung über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (ErlV; SR 642.121) für die Behandlung von Erlassgesuchen ausdrücklich als sinngemäss anwendbar.
2. Direkte Bundessteuer
Zahlungserleichterungen und Erlass der direkten Bundessteuer sind in den Art. 166 bis 167g sowie in der Verordnung über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (ErlV; SR 642.121) geregelt. § 6 Abs. 2k sowie § 8 Abs. 2e der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (SRL Nr. 665) regeln die kantonalen Zuständigkeiten.
3. Grundstückgewinnsteuer
Zahlungserleichterungen und Erlass der Grundstückgewinnsteuer sind in § 31a GGStG sowie in §§ 41 und 42 StV geregelt. § 42 StV erklärt die Verordnung über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (SR 642.121) ausdrücklich als sinngemäss anwendbar. Inhaltlich stimmen diese Bestimmungen mit den Regelungen für die Staats- und Gemeindesteuern überein.
4. Handänderungssteuer
Zahlungserleichterungen und Erlass der Handänderungssteuern sind in § 21 HStG sowie in §§ 41 und 42 StV geregelt. § 42 StV erklärt die Verordnung über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (SR 642.121) für die Behandlung von Erlassgesuchen ausdrücklich als sinngemäss anwendbar. Inhaltlich stimmen diese Bestimmungen mit den Regelungen für die Staats- und Gemeindesteuern überein.
5. Erbschaftssteuer
Aus dem Erbschaftssteuergesetz ergibt sich keine spezielle gesetzliche Bestimmung. Deshalb kommen hier die Ausführungen zu den Staats- und Gemeindesteuern grundsätzlich analog zur Anwendung (vgl. LGVE 1989 II Nr. 23) .