Abschreibungen

1. Gründe und Verfahren

Die Abschreibung von Steuerforderungen ist Sache der Bezugsbehörde. Es handelt sich um eine verwaltungsinterne Handlung. Die Bezugsbehörde schreibt die Steuerforderung unter Angabe des Abschreibungsgrundes im Bezugsregister ab. Der abgeschriebene Betrag ist anteilsmässig auf alle steuerberechtigten Gemeinwesen aufzuteilen.

In jedem Fall ist jedoch abzuklären, ob nicht Dritte für die Steuerschulden haften, z.B. Ehegatten (Solidarhaftung: Wurde der Erlass nur einem Ehegatten gewährt, haftet der andere Ehegatte weiterhin solidarisch nach Massgabe von § 20 Abs. 1 und 2 StG sowie nach Art. 13 Abs. 1 und 2 DBG für den Steuerausstand), Erben (Steuernachfolge), usw. (vgl. dazu §§ 19, 20, 69, 174 Abs. 4, 213 Abs. 1, 215 Abs. 1 StG bzw. Art. 12, 13, 55, 177 Abs. 1, 179 Abs. 1 DBG). Ebenso sind die gesetzlichen Pfandrechte zu beachten.

  1. Wenn ein positiver Erlassentscheid vorliegt, sind Steuern, Verzugszinsen, Bussen und Kosten abzuschreiben.
  2. Im weiteren kann gestützt auf das vom Gemeinderat unterzeichnete Verzeichnis der Abschreibungen - ohne dass ein formeller Erlassentscheid vorliegt - in folgenden Fällen abgeschrieben werden:
  • wenn eine Betreibung mit einem Verlustschein endet oder im Konkursverfahren ein Verlustschein ausgestellt wird.
  • wenn eine Betreibung offensichtlich erfolglos verlaufen würde (v.a. bei notorischen Verlustscheinschuldnern und -schuldnerinnen).
  • wenn ein Konkursverfahren durchgeführt worden ist, die Forderung jedoch nicht angemeldet worden ist.
  • wenn wegen Wegzuges ins Ausland oder unbekannten Aufenthaltes eine Betreibung nicht durchgeführt werden kann.
  • wenn eine Forderung durch gerichtlichen Nachlassvertrag (vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 201 Nr. 1 Ziff. 2.2) herabgesetzt wird.
  • wenn einem aussergerichtlichen Nachlassvertrag (vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 201 Nr. 1 Ziff. 2.3) zugestimmt werden kann.
  • wenn die Erbschaft ausgeschlagen wurde oder ein vermögensloser Nachlass vorliegt (Ausnahme: Haftung der ausschlagenden Erben/Erbinnen mit den ausgleichspflichtigen Vorempfängen, die sie in den letzten 5 Jahren vor dem Tod des Erblassers/der Erblasserin erhalten haben; Art. 579 ZGB).

Sofern in diesen Fällen in einem früheren Zeitpunkt ein Steuererlassgesuch gestellt worden ist, können die Steuern und Verzugszinsen abgeschrieben werden, ohne dass auf das Erlassgesuch eingetreten wird, d.h. ohne dass ein formeller Erlassentscheid vorliegt. Die betroffenen Personen sind zu orientieren.

2. Überwachung abgeschriebener Forderungen

Die Bezugsbehörde ist verpflichtet, abgeschriebene Forderungen (inkl. allfällige Verzugszinsen) auf ihre Verjährung und Wiedereinbringlichkeit hin zu überwachen. Einzig Abschreibungen aufgrund eines Erlassentscheides, eines gerichtlichen oder aussergerichtlichen Nachlassvertrages und bei Konkurs/Löschung einer juristischen Person können nicht wieder aufleben. Auch wenn die Steuerschuldner oder die Steuerschuldnerinnen die Gemeinde verlassen haben, darf sich die Bezugsbehörde nicht mit der Abschreibung begnügen. Sie hat sich von Zeit zu Zeit über ihre finanziellen Verhältnisse beim Steueramt der neuen Wohnsitzgemeinde zu erkundigen. Bestehen Erfolgsaussichten, sind neue Bezugsmassnahmen zu ergreifen.

Ausländische Personen mit Steuerschulden, welche unbekannten Aufenthalts sind, können dem Staatssekretariat für Migration (SEM) via Dienststelle Steuern (DST) zur Vermerkung gemeldet werden. Das SEM setzt im ZEMIS einen Schuldnerbemerkungscode, welcher 5 Jahre lang ersichtlich ist. Personen sind deshalb nur einmal in 5 Jahren zu melden. Diese Fälle müssen der DST nicht gemeldet werden, sofern die Abschreibung des Steuerbetrags am 1. Juli 2013 oder jünger erfolgt ist. Die DST erstellt die Meldungen periodisch nach Ablauf eines Quartals anhand einer parametrisierten Auswertung. Abschreibungen, welche am 30. Juni 2013 oder älter erfolgten, müssen der DST in Papierform gemeldet werden. Diese leitet die Meldung, allenfalls ergänzt mit den Angaben betreffend die direkte Bundessteuer, an das SEM weiter und setzt eine manuelle Pendenz. Vor Ablauf dieser Pendenz darf keine erneute Meldung durch die Gemeinde erfolgen. Falls eine vermerkte Person innerhalb der 5 Jahre wieder einreist oder eine Adresse bekannt wird, erfolgt einer Rückmeldung des SEM an die DST, welche danach die entsprechenden Steuerämter informiert.

Besitzen weggezogene Steuerschuldner/innen noch Wertgegenstände in der Schweiz (z.B. Liegenschaften) ist zu prüfen, ob sich eine betreibungsrechtliche Verwertung lohnt.

Wurde eine Forderung bis zum Schluss eines Konkursverfahrens nicht angemeldet (insbesondere mangels Kenntnis eines ausserkantonalen Konkurses), ist sie definitiv abzuschreiben, sofern es sich bei der Schuldnerin um eine juristische Person handelt. Dagegen können nicht angemeldete Forderungen gegen natürliche Personen aufgrund von Art. 267 i.V.m. Art. 265 Abs. 2 SchKG wieder vollstreckt werden (vorbehältlich abgelaufener gesetzlicher Bezugsverjährungsfrist), sofern der Schuldner/die Schuldnerin nach dem Konkurs zu neuem Vermögen gekommen ist.

Bei Einstellung eines Konkurses mangels Aktiven sind die darin eingegebenen Forderungen definitiv abzuschreiben, sofern es sich beim Konkurs um eine juristische Person handelt. Dagegen lebt bei natürlichen Personen eine durch die Konkurseröffnung dahingefallene Betreibung der Forderung wieder auf und wird fortgesetzt (Art. 230 Abs. 4 SchKG). Noch nicht betriebene, im eingestellten Konkurs eingegebene Forderungen sind gegen die natürliche Person erneut geltend zu machen.

Bei Auflösung einer juristischen Person von Amtes wegen (insbesondere bei Fehlen der Organe) sind nicht gedeckte Forderungen definitiv abzuschreiben. Es ist aber die Mithaftung natürlicher Personen (Verwaltungsrat/Verwaltungsrätin, Geschäftsführung, Liquidatoren/Liquidatorinnen) gemäss § 69 StG/Art. 55 DBG zu prüfen.

Gehen aufgrund neuer Bezugsmassnahmen abgeschriebene Steuerbeträge ein, sind sie anteilsmässig den anspruchsberechtigten Gemeinwesen gutzuschreiben.

3. Verlustscheine

Verlustscheine sind durch die Bezugsbehörden zu bewirtschaften (vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 143 Nr. 1 Ziff. 2) und dürfen nicht an Dritte veräussert werden.

Reichen Schuldner oder Schuldnerinnen im Zuge der Verlustscheinbewirtschaftung ein Rückkaufsangebot unter dem Nominalwert ein, kann diesem zugestimmt werden, soweit ein Teilerlass der Schuld gerechtfertigt erscheint oder sofern anzunehmen ist, dass die Steuerschuld nicht in absehbarer Zeit vollumfänglich beglichen werden kann. Wird ein Verlustschein zurückgekauft, geht die Steuerforderung unter.

 

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