01.01.2024

Verfahren bei Zahlungserleichterung und Erlass

1. Einreichung von Gesuchen

Gesuche um Zahlungserleichterungen (Ratenzahlungen) und Stundung (Zahlungsaufschub) sämtlicher kantonaler Steuern und der direkten Bundessteuer sind schriftlich und begründet beim Steueramt der Einwohnergemeinde des Veranlagungsortes (Bezugsstelle) einzureichen. Gesuche um Erlass sämtlicher kantonaler Steuern und der direkten Bundessteuer sind bei der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Steuererlass, Buobenmatt 1, Postfach 3464, 6002 Luzern, einzureichen. Die Einwohnergemeinde leitet bei ihr eingereichte Erlassgesuche an diese Stelle weiter. Erfassung und Triage der Erlassgesuche erfolgen durch die Dienststelle Steuern (betr. Zuständigkeit vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 201 Nr. 2).

Gesuche betreffend Quellensteuern mit Ausnahme der Quellensteuer nach § 110 StG (Quellensteuer von im Ausland wohnhaften Hypothekargläubigerinnen und -gläubiger) sind in jedem Fall bei der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Steuererlass, Buobenmatt 1, Postfach 3464, 6002 Luzern einzureichen (§ 41 Abs. 3 StV).

Gesuche um Stundung oder Erlass sind in der Regel innert Zahlungsfrist einzureichen. Sollten jedoch Gesuche um Stundung oder Erlass erst nach der Zahlungsfrist eingereicht werden, würde es indessen dem Sinne dieses Rechtsinstituts widersprechen, wenn auf Gesuche nicht mehr eingetreten würde (wenn der Steuerpflichtige oder die Steuerpflichtige z.B. vergeblich versucht hat zu zahlen).

In der Regel werden bei einem Erlassgesuch alle offenen definitiven und fälligen Steuern in das Verfahren einbezogen, es sei denn, ein Gesuch sei ausdrücklich nur für einen bestimmten Steuerausstand gestellt.

Das Einreichen eines Steuererlass- oder Stundungsgesuchs hemmt den Bezug oder die Fortsetzung von Bezugshandlungen grundsätzlich nicht. Ist aber ein Gesuch nicht offensichtlich unbegründet, wird bis zum Entscheid mit weiteren Bezugshandlungen in der Regel zugewartet (für Einreichung im Betreibungsstadium vgl. Ziff. 2.1). Verhindern oder verzögern die Steuerpflichtigen durch ihr Verhalten die Behandlung ihres Gesuches, wird der Bezug bis zur Pfändung durchgeführt.

Bei Gesuchen um teilweisen Erlass sollen die Steuerschuldner/innen dazu angehalten werden, die Beträge zu bezahlen, für die kein Erlass begehrt wird.

Mit der Einreichung eines Erlassgesuches wird die Bezugsverjährung unterbrochen (§ 143 Abs. 3 StG).

Auf Erlassgesuche für provisorische Rechnungen können die Erlassbehörden nicht eintreten. Die Bezugsstellen nehmen diese Gesuche als Gesuche um eine angepasste provisorische Rechnung und/oder als Gesuch um Zahlungserleichterung oder Stundung entgegen. Diese Gesuche sind bis zur definitiven Veranlagung zu entscheiden. Die Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller sind darauf aufmerksam zu machen, dass gegebenenfalls für die definitive Veranlagung ein neues Gesuch gestellt werden muss.

Vorbehalten bleibt § 200 Abs. 2 StG; vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 200 Nr. 2.

2. Einreichung von Gesuchen im Zwangsvollstreckungs- und Liquidationsverfahren

2.1 Einreichung im Betreibungsstadium

Auf Erlassgesuche, die nach Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 SchKG, SR 281.1) eingereicht werden, ist nicht einzutreten (§ 42 Abs. 1 StV und Art. 167 Abs. 4 DBG, SR 642.11). Dies gilt auch für Erlassgesuche, die nach einem Rückzug der Betreibung (z.B. aufgrund einer Zahlungsvereinbarung) eingereicht werden.

2.2 Konkurs, gerichtlicher Nachlassvertrag, Liquidation

Steht die um Erlass nachsuchende steuerpflichtige Person vor dem Abschluss eines Nachlassvertrages, droht ihr der Konkurs oder steht sie in Liquidation, wird ihr Erlassgesuch abgewiesen.

Im Falle einer umfassenden wirtschaftlichen Sanierung soll jedoch Stundung für in der Regel höchstens 6 Monate gewährt und die Ergebnisse der Sanierungsbemühungen abgewartet werden. Die Frist kann in begründeten Ausnahmefällen verlängert werden.

Über ein Begehren um Durchführung eines gerichtlichen Nachlassvertrages entscheidet das Gericht. Die Bezugsbehörde entscheidet selber, ob sie als Vertreterin der steuerberechtigten Gemeinwesen einem Nachlassvertrag im Sinn von Art. 305 SchKG zustimmen will. Genehmigt das Gericht den Nachlassvertrag, gelten die Steuern, soweit Nachlass gewährt wurde, als erlassen. Diese sind daher von der Bezugsbehörde als uneinbringlich abzuschreiben (§ 42 Abs. 1 StV i.V.m. Art. 14 ErlV). Es wird kein Verlustschein ausgestellt.

2.3 Aussergerichtlicher Nachlassvertrag, einvernehmliche private Schuldenbereinigung

Über die Mitwirkung bei der Durchführung eines aussergerichtlichen Nachlassvertrages oder einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung nach Art. 333 ff. SchKG entscheidet die Bezugsbehörde unabhängig von der Höhe der Steuerforderung. Einem aussergerichtlichen Nachlassvertrag oder einer Schuldenbereinigung kann die zuständige Bezugsbehörde nur zustimmen, wenn die Mehrheit der übrigen gleichrangigen Gläubiger/innen ebenfalls zustimmt, und die von ihnen vertretenen Forderungen mindestens die Hälfte der gesamten Forderungen der 3. Klasse (Art. 219 SchKG) ausmachen. Im Weiteren setzt die Zustimmung voraus, dass allen Gläubigern/Gläubigerinnen der 3. Klasse grundsätzlich eine prozentual gleich hohe Zahlung (Dividende) angeboten wird. Aus praktischen Gründen kann es aber sinnvoll sein und steht einer Zustimmung nicht entgegen, wenn bestimmte Gläubigergruppen ein besseres Angebot erhalten (z.B. volle Befriedigung aller Kleingläubiger/innen bis zu einem bestimmten Forderungsbetrag). Der nicht gedeckte Teil der Steuerforderung gilt als erlassen und ist abzuschreiben (§ 42 Abs. 1 StV i.V.m. Art. 15 ErlV). Ein Verlustschein wird nicht ausgestellt.

Ein aussergerichtlicher Nachlassvertrag sollte wenn immer möglich von kompetenten Dritten, z.B. Treuhandbüros, Sozialämtern, Arbeitgeberschaft, durchgeführt werden.

3. Auskunftspflicht

Erlassgesuche sind von den Steuerpflichtigen zu begründen und mit den nötigen Beweismitteln zu versehen (§ 201 Abs. 1 StG bzw. Art. 167c DBG). Beim Fehlen einer ausreichenden Begründung und/oder von Beweismitteln ist eine angemessene Nachfrist zu deren Einreichung anzusetzen, verbunden mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf das Erlassgesuch nicht eingetreten bzw. auf Grundlage der vorhandenen Akten entschieden werde. Auf Nichteintreten ist zu entscheiden, wenn auch in der angesetzten Nachfrist überhaupt keine Begründung und/oder Beweismittel eingereicht werden.

Die Steuerpflichtigen haben der Erlassbehörde umfassend Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen. Insbesondere haben sie Unterlagen wie z.B. Ausweise über Abzahlungsvereinbarungen, Unterhaltszahlungen (Trennungs-/Scheidungsurteile), Wertschriften- und Schuldenverzeichnisse, Lohnausweise, Rentenbescheinigungen, Geschäftsbücher, Jahresrechnungen, Bilanzen usw. vorzulegen. Liegt keine Steuererklärung vor, sind sie zur Abgabe einer vollständigen Steuererklärung aufzufordern. In der Regel ist das Vorliegen eines Budgets für die Beurteilung der wirtschaftlichen Situation unentbehrlich. Wir verweisen auf den abgebildeten Musterfragebogen im Anhang 2. Entsprechende Formulare können bei der zuständigen Bezugsbehörde bezogen oder vom Internet (steuern.lu.ch > Publikationen > Wegleitungen/Merkblätter/Fragebogen/Formulare) heruntergeladen werden. Bei Gesuchen von Sozialämtern und ähnlichen öffentlichen Institutionen (wie Amtsvormundschaft, Betreuungsdienst von Strafanstalten oder Rehabilitationszentren), die ausdrücklich im Erlassgesuch den Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe im um Erlass anbegehrten Steuerjahr bestätigen, ist für die zuverlässige Beurteilung der finanziellen Situation in der Regel das Vorliegen eines Budgets nicht erforderlich. Nötigenfalls können die von diesen Institutionen erstellten Budgets einverlangt werden.

Kommen die Steuerpflichtigen ihrer Auskunftspflicht nicht nach, sind sie unter Ansetzung einer angemessenen Nachfrist darauf aufmerksam zu machen, dass die Erlassbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Akten entscheiden muss, was in der Regel wegen Unbegründetheit der Voraussetzungen gemäss § 201 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG eine Ablehnung zur Folge hat.

Die AHV/IV-Behörden sind gegenüber den Steuerbehörden zu Auskunft verpflichtet. Den Erlassbehörden wird auf schriftliches und begründetes Gesuch ("Bearbeitung Steuererlassgesuch") Auskunft über AHV/IV-Renten, Ergänzungsleistungen, Stand Bearbeitung IV-Gesuche etc. erteilt. 

Kontaktstellen  Telefon Web
Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6000 Luzern 041 209 00 01 was-luzern.ch 
AHV/IV-Renten 041 209 02 04
Ergänzungsleistungen 041 209 02 62
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6002 Luzern 041 209 00 02

4. Entscheid und Rechtsbehelfe

4.1 Entscheid

Erlassgesuche können ganz oder teilweise gutgeheissen oder abgewiesen werden. Ein Erlass ist für alle beteiligten Gemeinwesen im gleichen Verhältnis auszusprechen (§ 42 Abs. 2 StV). Der Entscheid ist zu begründen und dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin oder der Vertretung schriftlich zuzustellen. Wird auf eine Begründung verzichtet, ist dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin allenfalls unter Kostenfolge (vgl. Ziff. 4.3) die Möglichkeit einzuräumen, eine solche zu verlangen.

Der Entscheid über Stundung oder Erlass sowie die Verfügung über den Aufschub der Zwangsvollstreckung kann an Bedingungen (Abschlagszahlungen, Sicherheitsleistungen. Anpassung Wohnkosten usw.) geknüpft werden (§ 42 Abs. 3 StV). Mit der Stundung oder dem Erlass ist in solchen Fällen solange zuzuwarten, bis das Zahlungsversprechen eingehalten oder die auferlegten Bedingungen erfüllt wurden. Der Entscheid über Stundung und Erlass soll sich auch über den Bezug der Verzugszinsen und/oder Kosten aussprechen.

Gegen Entscheide der nach kantonalem Recht zuständigen Erlassinstanz kann innert 30 Tagen seit Zustellung bei der Behörde, die den Entscheid gefällt hat, schriftlich Einsprache erhoben werden (§ 201 Abs. 5. StG bzw. § 9 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, SRL Nr. 665). Werden die Erwägungen erst später nachgeliefert, beginnt die Rechtsmittelfrist erst mit deren Zustellung zu laufen. Der Entscheid ist der Einsprache beizulegen. Die Einsprache muss einen bestimmten Antrag und dessen Begründung enthalten. Allfällige Beweisurkunden sind im Original beizulegen. Dies ist im Rechtsspruch zu erwähnen. Gegen Einspracheentscheide der nach kantonalem Recht zuständigen Einspracheinstanz kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Kantonsgericht (4. Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern) schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (§ 164 Abs. 1 StG bzw. § 9 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, SRL Nr. 665).

Ein Erlassentscheid kann von der Erlassbehörde nur korrigiert werden, wenn er aufgrund offensichtlich falscher Grundlagen ergangen ist (z.B. bei Irreführung der Erlassbehörde über die finanziellen Verhältnisse, Verschweigen eines hängigen Verfahrens auf Geltendmachung von Versicherungsleistungen, Erschleichen eines Steuererlasses mit falschen, gefälschten, verfälschten oder inhaltlich unwahren Urkunden, nicht Zuständigkeit der Erlassbehörde).

4.2 Rechtsbehelfe

4.2.1 Gesuch um Wiederherstellung der Fristen
Auf einen Nichteintretensentscheid sowie einen Ablehnungsentscheid infolge Unterlassung der Beibringung eingeforderter Beweismittel und Belege kann die entscheidende Behörde nur zurückkommen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Gemäss § 36 Abs. 1 VRG (i.V.m. § 132 Abs. 1e StG bzw. § 9 Verordnung über die direkte Bundessteuer SRL Nr. 665) kann die Behörde versäumte Fristen und Termine wiederherstellen, wenn die Partei oder ihre Vertretung:

  • unverschuldet abgehalten worden ist, rechtzeitig zu handeln, und
  • innert 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses ein begründetes Gesuch einreicht und gleichzeitig das Versäumnis nachholt.

4.2.2 Revisionsgesuch / Wiedererwägungsgesuch
Vgl. sinngemäss LU StB Bd. 2 Weisungen StG §§ 161 / 168 ff. Nr. 1 Ziff. 2. Für Gesuche ohne Begründung oder genügende Beweismittel vgl. Ziff. 4.2.1.

Gegen Erlassentscheide kann innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich Einsprache erhoben werden (vgl. Ziff. 4.1).

4.3 Kosten

Das Erlassverfahren ist kostenfrei. Sofern mutwillig ein unzulässiges Gesuch gestellt wird oder ein Gesuch offensichtlich unbegründet ist (z.B. bei hohem Budgetüberschuss, bei Vorhandensein von Vermögen) können dem/der Gesuchsteller/in Spruch- und Schreibgebühren auferlegt werden (§ 201 Abs. 4 StG bzw. Art. 167d Abs. 3 DBG). Die Kostenansetzung richtet sich nach § 2 der Gebührentarif- und Kostenverordnung für die Staatsverwaltung (SRL Nr. 681) bzw. § 3 der Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden (SRL Nr. 687). Die gesuchstellende Person ist vorgängig auf die Kostenauferlegung aufmerksam zu machen und es ist ihr die Möglichkeit zu geben, das Gesuch zurückzuziehen.