01.01.2024
Beispiele Notbedarf
Die Beispiele beruhen auf den ab Oktober 2009 gültigen betreibungsrechtlichen Ansätzen. Die Beträge der Krankenkassenprämie (Grundversicherung), Privathaftpflichtversicherungsprämie sowie die laufenden Steuern basieren auf Annahmen.
Beispiel 1: Ungenügendes Einkommen
Sachverhalt
Selbständigerwerbender Handwerker, zwei Kinder in der Lehre, durchschnittliches Geschäftseinkommen in den letzten drei Jahren ca. CHF 36'000. Das Einkommen der Ehefrau aus einer Teilzeitbeschäftigung beträgt CHF 7'200 pro Jahr. Ab und zu gewährt das Sozialamt Unterstützungsbeiträge. Steuerschulden CHF 1'961; möchte vollumfänglich Erlass.
Erwägungen
Das deklarierte Einkommen deckt das Existenzminimum der 4-köpfigen Familie nicht, auch wenn man berücksichtigt, dass die sich in der Lehre befindenden Kinder gemäss den SKOS-Richtlinien (Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe) einen Beitrag an die Lebenshaltungskosten leisten können.
Der Pflichtige reicht Jahr für Jahr ein Steuererlassgesuch ein, weil seine Einkünfte ungenügend seien. Aus den Steuerakten ist jedoch ersichtlich, dass es den Pflichtigen trotz ungenügendem Einkommen möglich war, für die Ehefrau in die Vorsorgestiftung der Säule 3a einzuzahlen. Ziel des Erlasses ist eine langfristige und dauernde Sanierung der wirtschaftlichen Lage der Steuerpflichtigen durch ausnahmsweisen Verzicht auf geschuldete Steuerbeträge. Ein jährlicher Steuererlass widerspräche dem Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung aller Steuerpflichtigen und würde einer Unterstützungsleistung gleichkommen. Das Steuergesetz verlangt, dass auch Steuerpflichtige in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen einen - wenn auch geringen und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angepassten - Steuerbetrag leisten. Das Erlassgesuch ist trotz aufgeführtem Minussaldo abzuweisen. Freiwillige Leistungen (Lebensversicherungen, Vorsorgestiftungen 3a, von Steuerpflichtigen freiwillig unterstützte Personen, Zuwendungen an gemeinnützige Institutionen usw.) haben keinen Vorrang vor der Begleichung der Steuerschulden.
Beispiel 2: Ungenügendes Einkommen
Sachverhalt
Familie mit drei Kindern. Das Einkommen des Ehemannes beträgt CHF 5'564. Die Ehefrau hat vor der dritten Schwangerschaft durch Putzarbeit monatlich ca. CHF 500 dazuverdient. Die Ausgaben für den Lebensunterhalt wurden mit CHF 5'283 (ohne laufende Steuern) errechnet. Die aktuellen Steuern betragen CHF 2'112. Durch gesundheitliche Probleme der Ehefrau entstanden maximale Selbstbehalte und durch einen Wohnungswechsel zusätzliche Kosten.
Erwägungen
Das Einkommen des Ehemannes deckt knapp die Lebenshaltungskosten der fünfköpfigen Familie. Ausserordentliche Kosten bringen die Familie in finanzielle Probleme. Da ungewiss ist, wann die Ehefrau ihre Teilzeitarbeit als Putzfrau wieder aufnehmen kann, ist ein einmaliger Erlass gerechtfertigt. In Zukunft könnten zusätzliche Krankenkassen-Prämienverbilligungen beantragt werden.
Beispiel 3: Alimente
Sachverhalt
Alleinstehender, geschieden
teilweise arbeitsunfähig; krankheitsbedingte Mehrkosten
Steuerausstand rund CHF 5'700, aufgelaufen seit Scheidung
Sparguthaben rund CHF 2'400
beantragt vollumfänglichen Erlass
Erwägungen
Der Mietzinsaufwand des Gesuchstellers wäre aufgrund der SKOS-Mietzinsrichtlinien (vgl. Mietzinsrichtlinien des Luzerner Handbuches zu den SKOS-Richtlinien) für einen 1-Personen-Haushalt einzusetzen. Da das Kind jedoch jedes zweite Wochenende beim Vater verbringt, kann ein Mietzins für einen 2-Personen-Haushalt angerechnet werden. Zudem kann ein monatlicher Pauschalbetrag für die Besuche beim Vater berücksichtigt werden. Die Unterhaltszahlungen können nicht weiter reduziert werden. Der Gesuchsteller verfügt über ein bescheidenes Sparguthaben. Nachdem keine weiteren Schulden bestehen, kann vom Pflichtigen erwartet werden, dass er mit dem Sparguthaben den Steuerausstand teilweise begleicht. Der Rest wird aufgrund der angespannten finanziellen Lage erlassen, ausser wenn Krankentaggelder in Aussicht stehen, ist der Rest zu stunden und beim Fliessen der Leistungen die Lage nochmals zu beurteilen.
Beispiel 4: Überschuldung
Sachverhalt
Die ausstehende Steuer des Jahres 2020 beträgt CHF 11'500, sie basiert auf einem Doppeleinkommen. Infolge Geburt im Frühling 2021 hat die Ehefrau die Berufstätigkeit aufgegeben. Auch wurde der Ehemann Anfang 2021 arbeitslos. Das Einkommen aus der Arbeitslosigkeit betrug monatlich CHF 3'300. Durch die Geburt des Kindes nahmen die Steuerpflichtigen Anfang 2021 einen Kleinkredit von CHF 8'000 auf.
Auslagen/Einkünfte
Der Ehemann fand im Herbst 2021 wieder eine Arbeitsstelle, sein Einkommen beträgt nun monatlich CHF 4'220. Die Ausgaben betragen nach der Geburt des Kindes CHF 3'940 (Angaben des Betreibungsamtes). So bleibt lediglich ein Betrag von CHF 280 für die Schuldenamortisation übrig.
Erwägungen
Bei der Beurteilung des Erlassgesuches hat die Erlassbehörde von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin zum Zeitpunkt des Entscheids auszugehen. Hingegen darf die Erlassbehörde den fehlenden Zahlungswillen der Steuerpflichtigen mitberücksichtigen, wenn diesen im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen wäre.
Da die ausstehende Steuer 2020 auf dem Einkommen im Jahre 2020 basiert, wäre es den Steuerpflichtigen möglich gewesen, die notwendigen Rückstellungen im Jahre 2020 zu tätigen. Infolge der Notlage nach der Geburt des Kindes - es fehlten zum Existenzminimum rund CHF 340 (inkl. Steuern, usw.) pro Monat oder CHF 2'000 bis zur Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit - sind vom eingeforderten Steuerausstand von CHF 11'500 rund CHF 2'000 zu erlassen. Der Rest ist mit monatlichen Ratenzahlungen zu begleichen (rund 3 Jahre monatlich CHF 280).
Im Weiteren wird dem Umstand des Einkommensrückgangs infolge Arbeitslosigkeit/Erwerbsaufgabe im Jahre 2021 mit der Veranlagung 2021 Rechnung getragen.
Beispiel 5: Schuldensanierung
Sachverhalt
Diverse Schulden von CHF 32'000 infolge Suchtprobleme des Pflichtigen und seiner Ehegattin. Zwei Kinder, Alter 14 und 12-jährig. Steuerausstand CHF 8'000 nach Bezahlung von CHF 1'000. Monatliches Einkommen CHF 4'350.
Auslagen
Gemäss Angaben des Sozialdienstes deckt das Einkommen des Pflichtigen knapp das Existenzminimum der 4-köpfigen Familie (ein Budgetüberschuss ist nicht vorhanden). Der Pflichtige ist somit nicht in der Lage, die Schulden mit seinem Einkommen zu begleichen. Ein Privatkonkurs wäre unumgänglich.
Erwägungen
Einer durch den Sozialdienst eingeleiteten Schuldensanierung haben die Mehrheit der Gläubiger und Gläubigerinnen, die auch die Mehrheit der Forderungen vertreten, mit einem Forderungsverzicht von 70% zugestimmt, mit Ausnahme eines Gläubigers, welcher lediglich auf 50% verzichtet. Einem teilweisen Verzicht im Ausmass des durchschnittlichen Forderungsverzichts der übrigen Gläubiger und Gläubigerinnen kann deshalb auch für die Steuern zugestimmt werden.
Beispiel 6: Nachsteuer und Busse
Sachverhalt
Der Gesuchsteller ist verheiratet und Vater dreier unmündiger Kinder (14, 12, 9); die älteste Tochter ist invalid und muss zu Hause gepflegt werden; ursprüngliche Steuerbelastung von rund CHF 40'000 resultiert aus einem Nach- und Strafsteuerverfahren. Monatliche Teilzahlungen von CHF 800; Steuerausstand zur Zeit noch rund CHF 30'000 (inkl. Nach- und Strafsteuer).
Erwägungen
Der Gesuchsteller befindet sich in einer angespannten finanziellen Situation. Die Bezahlung des gesamten Steuerausstandes bedeutet eine gewisse Härte. Da der Gesuchsteller während mindestens 5 Jahren Steuern hinterzogen hat, kann verlangt werden, dass er die Steuerschuld über eine längere Zeitspanne amortisiert. Die Amortisationsraten sind etwas zu reduzieren, d.h. auf CHF 600.
Beispiel 7: IV-Rente, Ergänzungsleistungen
Sachverhalt
Der Gesuchsteller ist alleinstehend. Seit 2016 musste er sich 14 Operationen unterziehen, zum Teil in Spezialkliniken auswärts. Da er minimal versichert war, musste er sich verschiedentlich an den Kosten beteiligen. Bis 2021 konnte er immer wieder ab und zu etwas arbeiten. Er bezieht ab 2014 eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen. Er hat Steuerausstände aus den Jahren 2015 - 2020.
Erwägungen
Der Gesuchsteller kann mit der Rente und der Ergänzungsleistung knapp seinen Lebensunterhalt finanzieren. Grundsätzlich ist der Bezug von Ergänzungsleistungen kein Erlassgrund, da die laufenden Steuern bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt sind. Durch die Kostenbeteiligung (Spezialärzte und Krankentransporte) war es ihm jedoch in den früheren Jahren nicht möglich, die laufenden Steuern zu begleichen. Die Begleichung der alten Steuerausstände ist ihm heute neben der Bezahlung der laufenden Steuern nicht mehr möglich. Die selber finanzierten Krankheitskosten und die Vergütungen für Krankheitskosten der Krankenkasse und der Ergänzungsleistung sind belegt. Dem Erlassgesuch kann deshalb entsprochen werden, damit er den künftigen Verpflichtungen gegenüber dem Staat nachkommen kann.
Beispiel 8: Arbeitslosigkeit
Sachverhalt
Der 22-jährige ledige Gesuchsteller lebt bei den Eltern und ist seit längerer Zeit arbeitslos.
Er hat alte Steuerausstände von CHF 5'200.
Erwägungen
Der Steuerpflichtige lebt bei seinen Eltern und bezieht ein Ersatzeinkommen. Der Grundbedarf wird mit der Hälfte von "Verheirateten/Lebensgemeinschaft" angerechnet. Der Anteil am Mietzins beträgt ein Drittel. Einkommenseinbussen infolge längerer Arbeitslosigkeit sind in der Steuerveranlagung berücksichtigt. Allfälligen Zahlungsschwierigkeiten ist in erster Linie mit Zahlungserleichterungen und Stundung zu begegnen. Der Gesuchsteller hat es zudem unterlassen, während der Zeit der Erwerbstätigkeit die notwendigen Rückstellungen für die Steuern vorzunehmen. Die Steuerschulden sind deshalb in Raten zu tilgen. Die Bezugsbehörde legt die Höhe der Raten fest (ca. CHF 700).
Beispiel 9: Arbeitslosigkeit
Sachverhalt
Familie mit drei Jugendlichen. Nach einem Stellenwechsel und damit verbundenem Wohnortwechsel, wurde der Pflichtige nach kurzer Zeit arbeitslos. Die Arbeitslosigkeit dauert bereits 14 Monate. Das Arbeitslosentaggeld beträgt CHF 5'000. Die Ausgaben für die fünfköpfige Familie wurden mit CHF 6'007 errechnet. Die Steuerschuld der beiden letzten Jahre beträgt CHF 8'166.
Erwägungen
Arbeitslosigkeit als solche bildet keinen Erlassgrund. Massgebend ist, ob mit dem Ersatzeinkommen der Lebensgrundbedarf gedeckt werden kann, und es dann noch möglich ist, die Steuern zu bezahlen. Ausserordentliche Kosten, wie Wohnungswechsel, Umschulungskosten, hohe Selbstbehalte oder dringend notwendige Zahnbehandlungen etc. können jedoch dazu führen, dass bei einem knappen Budget ein einmaliger Erlass gerechtfertigt ist. Durch den Stellenwechsel mit Lohneinbussen und Wohnungswechsel konnten die Steuern der letzten Jahre nicht beglichen werden. Heute lebt der Steuerpflichtige unter dem Existenzminimum und die Begleichung der Steuern ist ihm nicht möglich. Er befindet sich in einer Notlage, so dass ein Steuererlass gerechtfertigt ist.
Beispiel 10: Konkubinat
Beispiel 10a / Sachverhalt
Die Steuerpflichtige lebt im Konkubinat. Beide Lebenspartner sind erwerbstätig und besorgen den Haushalt gemeinsam. Die Steuerschulden betragen CHF 4’200. Das Monatsbudget der Gesuchstellerin präsentiert sich wie folgt:
Einkünfte |
CHF |
Anteil |
CHF |
Gesuchstellerin |
2'117 |
(1/3) |
2'117 |
Partner |
4'234 |
(2/3) |
|
Total |
6'351 |
|
|
Auslagen im Verhältnis zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin (mindestens der anteilmässige Betrag, höchstens 50%, insbesondere dann, wenn die finanziellen Verhältnisse des Partners beziehungsweise der Partnerin nicht bekannt sind): |
1/3 des Grundbedarfs (Verheiratete) |
567 |
|
|
1/3 der Miete (z.B. total CHF 1'500) |
500 |
|
|
Total Anteil Auslagen für gemeinsamen Haushalt |
1'067 |
|
1'067 |
Überschuss |
|
|
1'050 |
Erwägungen
Entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit können bei den gemeinsamen Auslagen nur 1/3 der Aufwendungen für den gemeinsamen Haushalt berücksichtigt werden. Mit dem verbleibenden Überschuss ist es der Gesuchstellerin möglich, neben ihren Auslagen für Versicherungen und den Rückstellungen für die laufenden Schulden, die alten Steuerausstände zumindest in Raten zu bezahlen.
Beispiel 10b / Sachverhalt
Der Steuerpflichtige lebt in Konkubinat. Neben einem kleinen Ersatzeinkommen von CHF 600 pro Monat besorgt er den Haushalt. Dafür wird ihm ein Naturallohn von CHF 900 aufgerechnet. Die Partnerin ist zu 100% erwerbstätig und hat ein monatliches Einkommen von CHF 4'500. Die Steuerschulden betragen CHF 2’200.
Einkünfte
|
CHF
|
Anteil
|
CHF
|
Gesuchsteller
|
1'500
|
(1/4)
|
1'500
|
Partnerin
|
4'500
|
(3/4)*
|
|
Total
|
6'000
|
|
|
Auslagen im Verhältnis zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers (mindestens der anteilmässige Betrag, höchstens 50%, insbesondere dann, wenn die finanziellen Verhältnisse des Partners beziehungsweise der Partnerin nicht bekannt sind):
|
1/4 des Grundbedarfes (Verheiratete)
|
425
|
|
|
1/4 der Miete (z.B: total CHF 1'500)
|
375
|
|
|
Total Anteil Auslagen für gemeinsamen Haushalt
|
800
|
|
800
|
Überschuss
|
|
|
700
|
* Naturallohn wird beim Einkommen der Partnerin nicht abgerechnet
|
|
|
|
Erwägungen
Für die Besorgung des Haushaltes wird dem Gesuchsteller entsprechend der SKOS-Richtlinien ein Globallohn von CHF 900 aufgerechnet. Entsprechend seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit können bei den gemeinsamen Auslagen nur ¼ der Aufwendungen für den gemeinsamen Haushalt berücksichtigt werden. Mit dem Ersatzeinkommen ist es dem Gesuchsteller möglich, neben seinen Auslagen für Versicherungen und den Rückstellungen für die laufenden Steuern, die alten Steuerausstände zumindest in Raten zu bezahlen.
Beispiel 11: Grundstückgewinnsteuer
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige hat zwei überbaute Grundstücke. Am 20. März 2021 verkauft er eines davon zu einem Preis von CHF 550'000. Der Gemeinderat setzte mit Veranlagungsentscheid vom 20. Juli 2021 die Grundstückgewinnsteuer auf CHF 14'000 fest. Der Steuerpflichtige hat dagegen keine Einsprache erhoben. Der Entscheid des Gemeinderates erwuchs daher in Rechtskraft.
Der Steuerpflichtige beantragt Erlass der Grundstückgewinnsteuer mit der Begründung, dass er den Grundstückgewinn in seine verbleibende, selbstbewohnte Liegenschaft habe investieren müssen, da diese renovationsbedürftig gewesen sei.
Erwägungen
Voraussetzung für die Gewährung eines Steuererlasses ist das Vorliegen eines ausgesprochenen Härtefalles oder einer Notlage.
Bei der Beurteilung des Erlassgesuches hat die Erlassbehörde vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum gemäss Art. 93 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes auszugehen. Das eingereichte und von der Erlassbehörde bereinigte Budget weist einen Überschuss von CHF 77 aus.
Der Steuerpflichtige ist nicht in der Lage, aus seinem Einkommen die Grundstückgewinnsteuer zu bezahlen. Der von ihm geltend gemachte Umstand von Investitionen in eine andere Liegenschaft ist für das Erlassverfahren nicht beachtlich. Es geht nicht an, dass der Staat infolge solcher Investitionen auf Steuerschulden verzichtet. Gemäss Weisungen Steuererlass ist bei finanziellen Engpässen zu verlangen, dass nicht leicht realisierbare Vermögenswerte in Form von zusätzlichen Schulden für die Bezahlung der Steuern mobilisiert werden. Gemäss Steuererklärung 2021 verfügt der Steuerpflichtige über ein Vermögen von CHF 650'000. Davon Grundstück CHF 550'000 (hypothekarische Belastung CHF 300'000) und Wertschriften CHF 10'000. Vorliegend kann dem Steuerpflichtigen zugemutet werden, sein Grundstück zusätzlich hypothekarisch zu belasten, um die Steuerschuld zu begleichen. Zudem besitzt er noch ein Wertschriftenvermögen von CHF 10'000. Aufgrund der Vermögenssituation des Steuerpflichtigen kann vorliegend eine Notlage oder eine Härte verneint werden.