01.01.2024

Verfahrensablauf für die Behandlung von Erlassgesuchen von Quellensteuerpflichtigen, welche wirtschaftliche Sozialhilfe (WSH) in Anspruch nehmen

Voraussetzungen

  • Das Gesuch um Erlass der Quellensteuer kann rückwirkend für ein Jahr bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres bei der Dienststelle Steuern des Kantons, Quellensteuer, gestellt werden.
  • Das Gesuch muss von einer Amtsstelle (Sozialdienste der Gemeinden) oder von der Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen (DAF) eingereicht werden.
  • Aus dem Gesuch muss ersichtlich sein, dass die steuerpflichtige Person über längere Zeit (in der Regel 9 Monate) Sozialhilfe (wirtschaftliche Sozialhilfe) bezieht. Die Sozialdienste der Gemeinden oder die DAF gehen bei der Ausrichtung der wirtschaftlichen Sozialhilfe oder Mutterschaftsbeihilfe vom um die Quellensteuer reduzierten Nettolohn des Quellensteuerpflichtigen aus.
  • Dem Erlassgesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:
    • eine Abtretungserklärung der quellensteuerpflichtigen Person, worin sie die durch das Gemeinwesen vorgeschossene Quellensteuer an das Gemeinwesen abtritt.
    • Budget des Jahres, für welches um Quellensteuererlass ersucht wird sowie Angaben über Höhe und Dauer der wirtschaftlichen Sozialhilfe (fortlaufende Detailangaben zu den Budgetpositionen inkl. jeweiligem Saldo bzw. Klientenkontoauszug mit den jeweiligen detaillierten Budgetpositionen); Hinweis wie viele Personen (Konkubinat; Ehegemeinschaft; Kinder, unbedingt Alter angeben) im gemeinsamen Haushalt leben.
    • Lohnausweis, aus dem die Höhe der Quellensteuer ersichtlich ist. 

Verfahrensablauf

  • Das Gesuch um Steuererlass ist bei der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Quellensteuer, Buobenmatt 1, Postfach 3464, 6002 Luzern, bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres einzureichen. Diese leitet das Gesuch an den Steuererlass weiter.
  • Die Dienststelle Steuern prüft das Erlassgesuch und entscheidet. Allfällige Rückzahlungen erfolgen bei wirtschaftlicher Sozialhilfe an den Sozialdienst der Gemeinde, da dieses kostenpflichtig ist.
  • DAF: Gleiche Voraussetzungen und gleicher Verfahrensablauf wie oben. Rückzahlung erfolgt an die DAF.