01.01.2024

Steuererlass im Veranlagungsverfahren

1. Ausgangslage

Mit § 200 Abs. 2 StG ist die gesetzliche Möglichkeit gegeben, Fälle, die die Voraussetzungen für einen Steuererlass offensichtlich erfüllen, bereits im Veranlagungsverfahren zu regeln. Die Einreichung eines Gesuches nach Rechtskraft der Veranlagung erübrigt sich damit, was eine Vereinfachung des Erlassverfahrens bedeutet.

In erster Linie sind darunter jene typischen Fälle zu subsumieren, denen in einem ordentlichen Steuererlassverfahren ein Steuererlass gewährt werden könnte. Für eine praktische Handhabung durch die Veranlagungsbehörden sind Fallkategorien zu bilden, in denen ein Steuererlass in jedem Fall in Frage kommt.

Folgende Fälle werden nach diesem Verfahren behandelt:

  • Ergänzungsleistungsbezüger/innen in Heimen
  • Bezüger/innen von ergänzender wirtschaftlicher Sozialhilfe

Als Heimaufenthalt gilt der ständige Aufenthalt in Alters-, Pflege- und Wohnheimen oder Tagesstrukturen (siehe auch LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 8 Ziff. 4). Tagesstrukturen gleichgestellt sind Formen betreuten Wohnens, die von Betreuungs- und Pflegeinstitutionen bereitgestellt werden.

2. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von § 200 Abs. 2 StG

Vermögenslimiten (in allen Fällen)

Reinvermögen gemäss Steuererklärung (Ziff. 470) darf generell keine Liegenschaften umfassen und übersteigt nicht (Vermögenslimiten gemäss Ergänzungsleistung):

Position bis Steuerperiode 2020
CHF
ab Steuerperiode 2021
CHF
bei Alleinstehenden 37'500 30'000
bei Verheirateten 60'000 50'000

Ergänzungsleistungsbezüger/innen im Heim
Vollständiger Steuererlass. Bei Verheirateten müssen sich beide Partner im Heim aufhalten (Stichtag ist jeweils der 31.12. bzw. Ende der Steuerpflicht). Das steuerbare Einkommen wird mit Null veranlagt. Verzicht auf Personalsteuer.

Wohnt bei verheirateten Steuerpflichtigen nur ein Ehepartner in einem Heim, und bezieht dieser infolge Heimaufenthalt Ergänzungsleistungen, kann diese Regelung nicht in Anspruch genommen werden. Härtefälle sind allenfalls im ordentlichen Erlassverfahren zu prüfen.

Sozialhilfeempfänger/innen
Vollständiger Steuererlass inkl. Personalsteuer, sofern Bezug von Sozialhilfe (inkl. Mutterschaftsbeihilfe) während mindestens 9 Monaten im Steuerjahr. Die Bevorschussung gesetzlicher Leistungen durch das Sozialamt berechtigt nicht, die Regelung in Anspruch zu nehmen. Das steuerbare Einkommen wird mit Null veranlagt. Verzicht auf Personalsteuer.

3. Verfahren

Ein vollständiger Erlass nach § 200 Abs. 2 StG muss grundsätzlich beantragt werden. Dieser Antrag kann mit der Steuerdeklarationssoftware unter steuern.lu.ch > Steuererklärung > Steuererklärung natürliche Personen ohne grossen Aufwand gestellt werden. Die Bescheinigung des Sozialamtes über den Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe bzw. die Verfügung mit Berechnung über den Bezug der Ergänzungsleistung im Heim muss beigelegt werden. Die Steuererklärung mit der notwendigen Beilage kann direkt per eFiling eingereicht werden, oder die Steuererklärung wird ausgedruckt und mit der zutreffenden Beilage an das Scan-Center eingereicht.

Wer keine Möglichkeit besitzt, den Antrag mit der Steuersoftware zu stellen, kann das Antragsformular unter steuern.lu.ch > Publikationen > Wegleitungen/Merkblätter/Fragebogen/Formulare beziehen und das ausgefüllte Antragsformular zusammen mit dem erhaltenen Steuererklärungsformular und der Bescheinigung (Sozialamt) bzw. Verfügung (Ergänzungsleistung) an das Scan-Center einreichen.

Die Sozialämter der Gemeinden stellen den Veranlagungsbehörden die Daten der Sozialhilfeempfänger/innen zu Kontrollzwecken zur Verfügung.

Steuererlassgesuche, die mit der Steuererklärung eingereicht werden, die aber die obigen Voraussetzungen nicht erfüllen, sind nach LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 201 Nr. 1 zu behandeln.

4. Direkte Bundessteuer

Die Ausführungen zum Steuererlass im Veranlagungsverfahren bei den Staats- und Gemeindesteuern gelten sinngemäss auch für die direkte Bundessteuer.

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