01.01.2024

Steuererlass

1. Ziel und Zweck des Erlasses

Die Besteuerung der Steuerpflichtigen erfolgt nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Demzufolge darf davon ausgegangen werden, dass sie grundsätzlich in der Lage sind, ihre Steuern zu bezahlen. Der vollumfängliche oder teilweise Steuererlass soll im Sinne der Rechtsgleichheit und in Anwendung einer einheitlichen Praxis eine seltene Ausnahme bilden, welche nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen gewährt wird (KGE vom 31.3.2017 i.S. E.).

Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat den Nachweis zu erbringen, dass die zum Erlassgesuch führenden Ursachen soweit als möglich behoben sind. Ziel eines Erlasses ist eine langfristige und dauernde Sanierung der wirtschaftlichen Lage der Steuerpflichtigen durch ausnahmsweisen Verzicht auf geschuldete Steuerbeträge. Bei bloss vorübergehender Notlage, die durch eigene Anstrengungen (Erwerbstätigkeit, Veräusserung von Vermögenswerten, Anpassung Wohnaufwand) überbrückt oder durch einen absehbaren Vermögenszufluss (Erbschaft, Versicherungsleistungen) beseitigt werden kann, kommt kein Erlass, sondern allenfalls eine Stundung in Betracht. Der Erlass soll bestimmungsgemäss dem Steuerschuldner oder der Steuerschuldnerin selbst und nicht den Gläubigerinnen und Gläubigern zu Gute kommen.

Im weiteren ist das Erlassverfahren ein Institut des Steuerbezugs und dient nicht dazu, rechtskräftige Veranlagungen abzuändern und Rechtsmittelverfahren zu ersetzen. Im Erlassverfahren darf nicht geprüft werden, ob die Steuerschuld materiell richtig festgesetzt worden ist. Steuerpflichtigen, welche wiederholt nach amtlichem Ermessen eingeschätzt werden müssen, ist nur ausnahmsweise und in besonders begründeten Fällen (z.B. Krankheit) Erlass zu gewähren.

2. Anspruch auf Erlass

Die steuerpflichtige Person hat keinen Rechtsanspruch auf Erlass (BGE 122 I 373; StR 2000, 837). Die Erlassbehörde entscheidet aber nach pflichtgemässem Ermessen aufgrund aller im Sinne von § 200 StG bzw. Art. 167 DBG wesentlichen Tatsachen und gewährt gegebenenfalls den Erlass.

3. Grundlage des Erlassentscheides

Steuerpflichtigen, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuern, Bussen, Zinsen und Kosten eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden.

Grundsätzlich ist ein Steuererlass erst zu gewähren, wenn bei gebotener und zumutbarer Einschränkung der Lebenshaltungskosten Zahlungserleichterungen und Stundung nicht ausreichen. Bei der Beurteilung des Erlassgesuches hat die Erlassbehörde von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin zum Zeitpunkt des Entscheides auszugehen. Die Erlassbehörde hat den fehlenden Zahlungswillen der Steuerpflichtigen mitzuberücksichtigen, wenn diesen im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen wäre. Es darf dabei vorausgesetzt werden, dass nach Möglichkeit für die am Ende der Steuerperiode fälligen Steuern im Laufe der Steuerperiode die nötigen Rücklagen gebildet werden. Daneben sind aber auch die Aussichten für die Zukunft zu beachten.

Voraussetzung für einen Steuererlass ist, dass die Gesuchsteller oder Gesuchstellerinnen alle Finanzquellen mobilisieren, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen von Personalhilfefonds und dergleichen besteht jedoch nicht, so dass beim Steuererlassverfahren die Behandlung von Steuererlassgesuchen nicht von der Einreichung eines Gesuches an Personalhilfefonds abhängig gemacht werden kann. Es kann auch nicht verlangt werden, dass Leistungen zur Befriedigung von Steuerschulden anbegehrt werden. Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Gesuchsteller oder Gesuchstellerinnen ist die Situation nach allfälligen Leistungen von Personalhilfefonds massgebend. Analoges gilt im Falle von Schenkungen oder persönlicher Unterstützung.

4. Gegenstand des Erlassgesuches

Steuererlassgesuche können nur für rechtskräftig gewordene Steuern, Verzugszinsen, Bussen und Kosten gestellt werden (LGVE 1990 II Nr. 20; VGE vom 16.9.1997 i.S. F.). Auf Erlassgesuche noch nicht rechtskräftiger Steuern ist nicht einzutreten. Erlassgesuche betreffen rechtskräftig festgesetzte Beträge, die noch geschuldet sind. Gesuche für bezahlte Beträge sind, sofern eine Begründung im Sinne von § 200 StG bzw. Art. 167 DBG angeführt wird, somit gegenstandslos und werden an die Gesuchsteller oder Gesuchstellerinnen zurückgewiesen. Ausgenommen sind Erlassgesuche, die unmittelbar nach der Zahlung eingereicht werden, sofern diese mit entsprechendem ausdrücklichen Vorbehalt oder unter dem Druck einer Betreibung erfolgt ist. Im übrigen sind Rückforderungsbegehren gemäss § 202 StG bzw. Art. 168 DBG zu behandeln.

5. Erlassgründe

5.1 Voraussetzung: Notlage oder grosse Härte

Ein Erlass ist zu gewähren, wenn sich die Steuerpflichtigen in einer Notlage befinden, durch die Bezahlung der Steuer in eine Notlage geraten oder wenn der Bezug des geschuldeten Betrages für sie eine grosse Härte bedeutet. Eine Notlage ist gegeben, wenn das Einkommen den Lebensbedarf des Pflichtigen nicht zu decken vermag (Existenzminimum) und keine Vermögenswerte vorhanden sind. Eine grosse Härte ist gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit, d. h. in der Regel bis drei Jahre, nicht vollumfänglich beglichen werden kann. Stundung und Ratenzahlung sind weiter so festzusetzen, dass Rückstände aufgeholt werden, die Gesamtschuld kontinuierlich abgebaut wird und nicht noch mehr Steuerschulden auflaufen. Massgebend sind die Richtsätze (betreibungsrechtlicher Grundbedarf) nach Art. 93 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG). Es wird auf die aktuellen Richtsätze des Obergerichtes im Anhang 1 verwiesen.

5.2 Ursachen für eine Notlage oder grosse Härte

5.2.1 Einkommens- und Vermögenslosigkeit
Ein Erlass ist zu gewähren, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen oder der Steuerpflichtigen das Existenzminimum längerfristig nicht zu decken vermag (insbesondere verursacht durch Krankheit oder ausserordentliche Familienlasten) und auch kein Vermögen zur Bezahlung der Steuerschulden vorhanden ist. Vor allem in Fällen, in denen die öffentliche Hand oder Organisationen im Auftrag der Öffentlichkeit für den Lebensunterhalt der Steuerpflichtigen aufkommen, diese sich in Heilstätten oder in einem längeren Strafvollzug ohne externe Erwerbstätigkeit aufhalten, ist ein ganzer oder teilweise Erlass angezeigt. Siehe dazu auch LU StB Bd. 2a Weisungen § 200 Nr. 2.

5.2.2 Arbeitslosigkeit oder Erwerbsaufgabe
Einkommenseinbussen im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, Stellenwechsel oder Berufsaufgabe begründen in der Regel keinen Erlass. Erst wenn das Ersatzeinkommen die Lebenshaltungskosten nicht zu decken vermag oder die Steuerpflichtigen ausgesteuert sind, kann ein ganzer oder teilweise Erlass gewährt werden (vgl. 5.2.1). Der Einkommensrückgang ist in der Veranlagung berücksichtigt. Zahlungsschwierigkeiten aus diesen Gründen ist in erster Linie mit Zahlungserleichterungen und Stundung zu begegnen.

5.2.3 Erlass bei Steuerpflichtigen mit Vermögen
Fehlen den Steuerpflichtigen die flüssigen und leicht realisierbaren Mittel oder haben sie aus anderen Gründen vorübergehend Schwierigkeiten, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, ist vorerst zu prüfen, ob eine (zusätzliche) Belastung oder Verwertung dieses Vermögens zumutbar ist. Das Vermögen (insbesondere Grundstücke) ist dabei stets zu seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Bei nicht zumutbarer Verwertung der vorhandenen Vermögenswerte bildet nicht die Bezahlung der Steuern aus dem laufenden Einkommen das Kriterium für einen Steuererlass, sondern die zusätzliche Belastung aus Schuldenamortisation und Schuldzinsen. Es ist in Fällen, in denen keine leicht realisierbaren Vermögenswerte (mehr) vorhanden sind, zu verlangen, dass nicht leicht realisierbare Vermögenswerte in Form von (zusätzlichen) Schulden für die Bezahlung der Steuern mobilisiert werden. Können bei einer kurzfristigen Liquidation von Vermögenswerten nur schlechte Preise erzielt werden, handelt es sich lediglich um eine vorübergehende erhebliche Härte, welcher mit Zahlungserleichterungen und Stundung begegnet werden kann. Erfolgt dadurch eine Überbelastung des Budgets, kann von den Pflichtigen verlangt werden, dass sie zunächst den Lebensstandard ihren wirtschaftlichen Verhältnissen anpassen.

Ein Erlass ist jedoch angebracht, soweit das Vermögen ein unentbehrlicher Bestandteil der Altersvorsorge ist. In diesem Fall kann die Erlassbehörde die Steuer ganz oder teilweise erlassen oder eine Stundung gewähren und die Sicherstellung der Steuerforderung verlangen. Anwartschaften, bereits geäufnete Beiträge an die Säule 3a und nicht frei verfügbare Austrittsleistungen gemäss dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (SR 831.42) bleiben bei der Vermögensberechnung unberücksichtigt (vgl. auch Art. 12 Abs. 3 Satz 2  und Abs. 4 ErlV).

5.2.4 Freiwillige Entäusserung oder Verzicht auf Einkommen und Vermögen
Haben sich Steuerpflichtige freiwillig ihrer Einkommensquellen oder Vermögenswerte zugunsten Dritter entäussert, ist ein solcher Einkommens- oder Vermögensrückgang im Erlassverfahren nicht zu berücksichtigen. Auch ein freiwilliger Verzicht auf Sozialleistungen (wie Arbeitslosentaggeld, Ergänzungsleistungen, Alimentenbevorschussung) oder Forderungen gegenüber Dritten sind nicht zu beachten. Wer sich ohne Not seiner liquiden Mittel, die für die Bezahlung von Steuern zurückgelegt werden müssten, entäussert, obwohl die laufenden Einkünfte kaum den Notbedarf decken, vereitelt die Erfüllung seiner Steuerbezahlungspflicht. Diesfalls erfordert die rechtsgleiche Behandlung der Steuerpflichtigen, dass das Gemeinwesen an seinem Steueranspruch festhält (LGVE 2010 II Nr. 26).

5.2.5 Bezug von Renten und Ergänzungsleistungen
Siehe dazu auch das Formular "Antrag Steuererlass bei Bezug Ergänzungsleistungen im Heim oder bei Bezug wirtschaftlicher Sozialhilfe" unter steuern.lu.ch > Publikationen > Wegleitungen/Merkblätter/Fragebogen/Formulare.

5.2.5.1 Grundsatz
Der Bezug einer AHV-Rente oder einer IV-Rente als einziges Einkommen begründet keinen Erlassgrund. Reichen die Renteneinkünfte zur Deckung der Lebenshaltungskosten nicht aus, können vorerst Ergänzungsleistungen beantragt werden.

Der Bezug von Ergänzungsleistungen bildet als solcher ebenfalls keinen Erlassgrund, denn das Mindesteinkommen, das durch Ergänzungsleistungen garantiert ist, ist im Verhältnis zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum so berechnet, dass die Bezahlung der laufenden Steuern möglich ist. Erst wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten das Einkommen aufgrund des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreicht, kann ein Erlass gewährt werden. Dabei ist zu beachten, dass mit dem Steuererlass der Wille des Gesetzgebers nicht umgangen werden darf, wonach auch Steuerpflichtige in bescheidenen finanziellen Verhältnissen einen finanziellen Beitrag an das Gemeinwesen zu leisten haben (VGE vom 18.6.2010 i.S. B.).

Nur in Ausnahmefällen, bei Anfall besonderer einmaliger und belegter Kosten (wie ausserordentliche Krankheitskosten, bei Wohnungswechsel), die weder von der Ergänzungsleistung noch von der Krankenkasse bezahlt werden und aufgrund fehlendem Einkommen/Vermögen bei den Steuerpflichtigen zu einer Notlage führen, kann ein Steuererlass gewährt werden.

Ergänzungsleistungsbezüger oder -bezügerinnen haben mit dem Gesuch eine Kopie der aktuellen Berechnung der Ergänzungsleistung durch die Ausgleichskasse beizulegen. Von den Krankenkassen sind Abrechnungen über Selbstbehalt und/oder Bestätigungen über nicht übernommene Kosten beizulegen.

Werden Renten durch wirtschaftliche Sozialhilfe bevorschusst, ist in der Regel kein Erlass zu gewähren. Die Steuern sind allenfalls auf Grund einer angepassten provisorischen Rechnung zu beziehen oder bis zum Vorliegen des Rentenentscheids (teilweise) zu stunden.

5.2.5.2 Rentner/innen im Heim
Bei Heimbewohnern oder Heimbewohnerinnen deckt die von der Ergänzungsleistung berücksichtigte Heimtaxe in der Regel die Kosten für Kost und Logis sowie für Pflege und Betreuung. Mit dem zusätzlichen Betrag für persönliche Auslagen sind die Kosten für Kleider, Körperpflege, Zeitschriften usw. sowie laufende Steuern zu bezahlen. Für die Bezahlung von Steuern ist auch das Vermögen heranzuziehen.

Rentner/innen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen im Heim jedoch haben Anspruch auf Steuererlass. Voraussetzung ist der Bezug von Ergänzungsleistungen sowie ein Reinvermögen gemäss Steuererklärung (Ziff. 470), das keine Liegenschaften umfasst und folgende Limiten nicht übersteigt (Vermögenslimiten gemäss Ergänzungsleistung):

 Position bis Steuerperiode 2020
CHF
ab Steuerperiode 2021
CHF
bei Alleinstehenden  37'500 30'000
bei Verheirateten 60'000 50'000

Der Steuererlass wird in der Regel bereits im Veranlagungsverfahren berücksichtigt. Näheres dazu in LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 200 Nr. 2.

5.2.6 Krankheitskosten
Krankheitskosten begründen dann einen Erlass, wenn es sich um aussergewöhnliche Aufwendungen handelt, die in erheblichem Masse von den Steuerpflichtigen getragen wurden und ihre finanziellen Möglichkeiten überstiegen haben. Diese ausserordentlichen Aufwendungen sind von den Pflichtigen zu belegen.

5.2.7 Wohnkosten
Der teure, den Verhältnissen nicht angepasste Wohnaufwand (Mietzins, Hypothekarzins- und Liegenschaftsunterhalt) darf nicht dazu Anlass geben, dass Staat und Gemeinden auf ihre Steuerforderungen verzichten müssen. Nach Auffassung des Bundesgerichts (BGE 129 III 526 ff.) haben bei der Berechnung des Existenzminimums die mit den finanziellen Möglichkeiten der Schuldnerin oder des Schuldners unvereinbaren Ansprüchen, die an den Wohnkomfort gestellt werden, gegenüber dem Anspruch der Gläubigerinnen und Gläubiger auf Befriedigung ihrer Forderungen zurückzutreten. Den Steuerpflichtigen ist zuzumuten, den Wohnungsaufwand ihren Verhältnissen anzupassen. Wenn sie dies nicht tun, können sie nicht wegen des hohen Wohnungsaufwandes Steuererlass verlangen. Das bedeutet, dass solche Steuerpflichtige zwar nicht zur Aufgabe ihres Eigenheims oder ihrer teuren Mietwohnung verhalten werden können, ihnen jedoch bei der Berechnung des Notbedarfs bloss ein angemessener ortsüblicher Mietzins zugestanden wird (vgl. KGE vom 11.9.2013 i.S. K.). Für die Festlegung der sich daraus ergebenden Zahlungsabkommen ist eine Herabsetzung des Mietzinses nach Ablauf des nächsten Kündigungstermines auf ein Normalmass zu berücksichtigen bzw. bei einem budgetierten Manko ist bis zum nächsten Kündigungstermin eine Stundung zu gewähren. Dabei ist die regionale Lage auf dem Wohnungsmarkt (Wohnungsnot) in die Erwägungen mit einzubeziehen (vgl. auch die Mietzinsrichtlinien im Anhang 1 und 2 des Luzerner Handbuch zur Sozialhilfe unter disg.lu.ch > Sozialhilfe > Publikationen).

5.2.8 Unterhaltszahlungen
Hohe Unterhaltszahlungen rechtfertigen in der Regel keinen Erlass. Nur wenn die Unterstützungspflichtigen das Existenzminimum infolge ausserordentlicher Kosten (Anwaltskosten, Wohnungswechsel, Krankheitskosten usw.) vorübergehend nicht erreicht, kann Erlass gewährt werden. Bei andauernder Verminderung des Einkommens und somit Nichterreichung des Existenzminimums, haben die Pflichtigen zunächst eine Anpassung der Unterhaltszahlungen durchzusetzen.

5.2.9 Studium und Weiterbildung
Bei Weiterbildung oder Studium als Teil der beruflichen Karriereplanung ist in der Regel kein Erlass zu gewähren, da in diesem Fall der Steuererlass einem Stipendium gleichkäme. Dies widerspräche dem Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung aller Steuerpflichtigen. Weiterbildungskosten sind zudem bei der Veranlagung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zum Abzug zugelassen. Einem finanziellen Engpass ist vorerst mit Stundung oder Zahlungserleichterung zu begegnen.

Ausnahmen bilden Erlassgesuche von Pflichtigen, welche aus gesundheitlichen Gründen oder infolge schlechter Berufsaussichten eine Umschulung vornehmen. In Fällen, wo die Ausbildungskosten nicht von der Invaliden- oder Arbeitslosenversicherung übernommen werden und auch die Kriterien zum Bezug von Stipendien nicht erfüllt sind (z.B. Alterslimite), kann ein Erlass gewährt werden.

5.2.10 Überschuldung
Ziel des Erlasses ist eine langfristige und dauernde Sanierung der wirtschaftlichen Lage der Steuerpflichtigen durch ausnahmsweisen Verzicht auf geschuldete Steuerbeträge. Der Erlass soll bestimmungsgemäss den Steuerschuldnern und -schuldnerinnen selbst und nicht ihren Gläubigern und Gläubigerinnen zukommen (BGE vom 9.12.2004 i.S. S. in die neue Steuerpraxis 2005, S. 1 ff.).

Bei Überschuldung sind die Gründe, die zur Überschuldung geführt haben näher zu prüfen. Ist die Überschuldung von Steuerpflichtigen die Folge von aussergewöhnlichen Aufwendungen, die - wie z.B. Krankheitskosten - in persönlichen Verhältnissen begründet sind und für die die Steuerpflichtigen nicht einzustehen haben, so kann ohne Rücksicht auf Forderungen anderer Gläubigerinnen und Gläubiger Erlass gewährt werden.

Liegen andere Gründe für die Überschuldung vor, wie z.B. geschäftliche Misserfolge, Bürgschaftsverpflichtungen, hohe Grundpfandschulden, Kleinkreditschulden als Folge überhöhten Lebensstandards usw., können Staat und Gemeinde nicht zugunsten anderer Gläubiger oder Gläubigerinnen auf ihre gesetzlichen Ansprüche verzichten (vgl. ASA 52, 518 ff.; ASA 22, 352). Vielmehr muss ein Erlass vom Entgegenkommen der anderen Gläubiger oder Gläubigerinnen abhängig gemacht werden. Die Steuerpflichtigen sind zu veranlassen, einen gerichtlichen oder aussergerichtlichen Nachlassvertrag anzustreben (vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 201 Nr. 1 Ziff. 2.2. und 2.3).

5.2.11 Geschäfts- und Kapitalverluste Selbständigerwerbender und juristischer Personen
Bei Selbständigerwerbenden und juristischen Personen können erhebliche Geschäfts- oder Kapitalverluste, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz der Unternehmung gefährdet ist und ein erhebliches öffentliches Interesse am Weiterbestand der Unternehmung besteht, einen Erlass bewirken. Ein solches liegt dann vor, wenn Arbeitsplätze in erheblichem Umfang gesichert werden können.

Es ist auch darauf zu achten, dass das Ziel des Erlassverfahrens - langfristige und dauernde Sanierung der wirtschaftlichen Gesamtlage der Gesuchsteller oder der Gesuchstellerinnen durch einen ausnahmsweisen Verzicht auf geschuldete Steuerbeträge - auch tatsächlich erreicht werden kann. Insbesondere ist auch darauf zu bestehen, dass auch die anderen Gläubiger oder Gläubigerinnen auf einen Teil ihrer Forderung verzichten. Ein Erlass kann auch unter der Bedingung gewährt werden, dass der Betrieb innerhalb einer bestimmten Frist aufrechterhalten bleiben muss und nicht veräussert werden darf.

Ein Erlass ist ausgeschlossen, wenn der Unternehmung der Konkurs droht. Das Gesuch ist in solchen Fällen abzuweisen. Bessert sich die finanzielle Lage der Unternehmung und wird der Konkurs abgewendet, so kann mit einem neuen Gesuch die Wiedererwägung des Entscheides verlangt werden.

In Konkurs oder im Liquidationsstadium stehende Unternehmungen können das Steuererlassverfahren nicht beanspruchen. Die Bezugsbehörde nimmt in diesen Fällen die Gläubigerrechte des Fiskus wahr (vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 201 Nr. 1 Ziff. 2.2).

6. Erlass bei Ehegatten

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer (§ 20 Abs. 1 StG bzw. Art. 13 Abs. 1 DBG).

Bei der Beurteilung im Erlassverfahren, ob eine Notlage oder grosse Härte vorliegt, ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beider Ehegatten zusammen von Bedeutung. Ist aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des einen Ehegatten der Steuererlass begründet (z.B. Zahlungsunfähigkeit), befindet sich aber der andere Ehegatte in wirtschaftlich günstigen Verhältnissen und reichen somit die finanziellen Mittel für die Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhaltes aus, kann nicht von einer finanziellen Notlage der Ehegatten gesprochen werden.

Auch wenn der eine Ehegatte für voreheliche Steuerschulden des anderen Ehegatten steuerrechtlich nicht haftet, sind bei der Beurteilung über die Voraussetzungen eines Steuererlasses im Erlassverfahren dessen finanzielle Möglichkeiten von Bedeutung. Analog zu den Ausführungen zum Steuererlass gemeinsam steuerpflichtiger Ehegatten ist auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Ehegatten zusammen abzustellen und vom ehelichen Gesamteinkommen und Gesamtvermögen auszugehen. Bei Gemeinschaftlichkeit der Mittel dienen Einkommen und Vermögen jedes Ehegatten letztlich beiden - gleichgültig, wem diese zivilrechtlich zuzuordnen sind - und stehen ihnen deshalb insgesamt zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse zur Verfügung. Reichen die finanziellen Mittel beider Ehegatten zusammen für die Bestreitung des Lebensunterhaltes aus, so liegt keine finanzielle Notlage des gesuchstellenden Ehegatten vor.

Bestehen im Zeitpunkt des Erlassentscheides zwischen den Ehegatten (bei tatsächlicher Trennung oder Scheidung) keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel mehr, ist eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung der Ehegatten unzulässig. Ein Erlass soll jedoch erst nach Prüfung der Solidarhaftung erwogen werden (für Verfügungen zwecks Inanspruchnahme der Solidarhaftung vgl. § 163 StG). Nur demjenigen Ehegatten, bei dem der geltend gemachte Erlassgrund erfüllt ist, kann ein Erlass gewährt werden. Die Gewährung eines Steuererlasses zugunsten eines getrennt lebenden  Ehegatten hat nur subjektive Wirkung und gilt nicht für den anderen Ehegatten.

Bei der direkten Bundessteuer haftet ein Ehegatte nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn der andere Ehegatte zahlungsunfähig ist (Art. 13 Abs. 1 DBG). Ferner entfällt bei getrennter Ehe die Solidarhaftung für alle noch offenen Steuerschulden (Art. 13 Abs. 2 DBG).

Es besteht keine Haftung des Ehegatten für die Bussen des anderen Ehegatten.

7. Erlass bei Wohn- und Lebensgemeinschaften (insbesondere Konkubinat)

Unter familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften fallen nicht nur Konkubinatspaare, sondern auch andere Formen dauerhafter Wohn- und Hausgemeinschaften (sei dies zwischen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern, zwischen einem Elternteil und erwachsenen Kindern, zwischen Geschwistern etc.), die die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) in der Regel gemeinsam nutzen.

Obwohl aufgrund einer ausserehelichen Lebensgemeinschaft weder steuerrechtlich noch betreibungsrechtlich eine Möglichkeit besteht, das Einkommen oder Vermögen des Lebenspartners haften zu lassen, müssen im Erlassverfahren die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie sich für einen Lebenspartner tatsächlich präsentieren, beachtet werden.

Sofern die Lebenspartner nicht ausdrücklich und belegbar etwas anderes vereinbart haben, erfolgt die Berechnung ihrer Beiträge an den gemeinsamen Haushalt gemäss ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Können die Anteile derart nicht ermittelt werden, gilt dispositiv Art. 531 Abs. 2 OR (einfache Gesellschaft), wonach alle Beteiligten gleiche Beiträge zu leisten haben.

Die Haushaltsführung muss in der Berechnung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ebenfalls berücksichtigt werden. Das Steuergesetz erfasst freie Kost und Logis als Naturaleinkünfte (§ 23 Abs. 2 StG bzw. Art. 16 Abs. 2 DBG). Besorgt eine mit einem Partner zusammenlebende, aber mit diesem nicht verheiratete Person unentgeltlich den gemeinsamen Haushalt, ist ihr ein Globallohn zuzurechnen. Ein Globallohn ist aufzurechnen, wenn die betreffende steuerpflichtige Person nicht über ein Einkommen verfügt, das zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes ausreicht. Dieser Naturallohn wird erhöht, wenn auch Kinder des Lebenspartners unentgeltlich im gemeinsamen Haushalt wohnen. Solche Haushaltsdienste sind auch gemäss den SKOS-Richtlinien für die Bemessung der Sozialhilfe finanziell abzugelten. Die darin aufgeführten Pauschalentschädigungen für die Besorgung des Haushaltes sind als Globallohn zu übernehmen (vgl. VGE vom 29.12.1994 i.S. S.). Nach Aufrechnung des Naturallohnes werden die gemeinsamen Auslagen entsprechend der so berechneten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angepasst (vgl. Beispiel 10a/b im Anhang 2).

Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, sind ihnen die finanziellen Aufwendungen für das Kind je zur Hälfte anzurechnen.

8. Erlass im Todesfall

Für die Steuerschuld verstorbener Steuerpflichtiger haften ihre Erbinnen und Erben solidarisch bis zur Höhe ihrer Erbteile (§ 19 Abs. 1 StG bzw. Art. 12 Abs. 1 DBG; vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 19 Nr. 1). Ausstehende Steuern gehören zu den Nachlass-Schulden und sind vor der Erbteilung zu begleichen. Reicht das Nachlassvermögen zur Zahlung der Steuern aus, ist ein allenfalls zu Lebzeiten gestelltes Erlassgesuch gegenstandslos. Ist kein Vermögen vorhanden oder reicht es nicht zur Zahlung der Steuern, sind die ungedeckten Steuerforderungen von der Bezugsbehörde als uneinbringlich abzuschreiben (vorbehältlich der Solidarhaftung des überlebenden Ehegatten; vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 20 Nr. 1). Soweit Erbinnen und Erben für Steuerschulden Verstorbener haftbar sind, ist ein Steuererlass nur möglich, wenn die Bezahlung für sie zu einer grossen Härte führen würde (§ 200 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG).

Beim Tod eines Ehegatten ist vorweg die solidarische Haftung gemäss § 19 Abs. 2 StG bzw. Art. 12 Abs. 1 DBG in Anspruch zu nehmen. Ergibt die Prüfung eines Erlassgesuches gemäss den allgemeinen Grundsätzen eine Notsituation oder eine ausgesprochene Härte, kann ein Steuererlass zugestanden werden. Zu beachten ist, dass der überlebende Ehepartner in der Regel Anrecht auf Renten hat.

9. Bemerkungen zu einzelnen Steuerarten

Bei Gesuchen um Erlass von Spezialsteuern gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für die ordentlichen Steuern. Es sind jedoch folgende Besonderheiten zu beachten:

9.1 Liquidations- und Kapitalgewinnsteuern

Liquidations- und Kapitalgewinnsteuern im Sinne von §§ 25 und 72 StG bzw. Art. 18 und 58 DBG sind stets aus der Vermögenssubstanz zu entrichten. Die finanzielle Situation nach der Realisierung stiller Reserven und anschliessender Reinvestition in nicht leicht realisierbare Vermögenswerte verschlechtern sich gesamthaft betrachtet nicht. In der Regel ist daher kein Härtefall gegeben. Ein allfälliger Liquidationsgewinn darf nicht einseitig zur Befriedigung von Drittgläubigern und -gläubigerinnen verwendet werden (vgl. Ziff. 5.2.10). Vereinzelt kann die Besteuerung eines Liquidationsgewinnes zu einer ausserordentlichen Härte führen, wenn bei Rentnern oder Rentnerinnen der Erlös Bestandteil der Altersvorsorge bildet (vgl. Ziff. 5.2.3).

9.2 Nachträgliche Vermögenssteuer

(seit 2007 aufgehoben)

9.3 Quellensteuer

Der Umstand, dass die Quellensteuer von Gesetzes wegen vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit abgezogen wird, rechtfertigt eine entsprechende Sonderstellung der Quellensteuer gegenüber den im Veranlagungsverfahren festgesetzten Steuern im Steuererlassverfahren nicht.

Sofern eine der Quellensteuer unterstellte Person vorübergehend zufolge ausserordentlicher Umstände in eine Notlage geraten ist oder durch den Abzug der Quellensteuer in eine Notlage geraten würde, ist vorübergehend (jedoch längstens ein Jahr) auf den gänzlichen oder teilweisen Abzug zu verzichten. In Quellensteuerfällen kann nur das Steuersubjekt oder die von ihm bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen. Dem Schuldner oder der Schuldnerin der steuerbaren Leistung steht dieses Recht nicht zu.

Quellensteuerpflichtige, welche über längere Zeit Sozialhilfe (wirtschaftliche Sozialhilfe) beziehen und durch den Abzug der Quellensteuer in eine Notlage geraten (Existenzminimum), können rückwirkend für ein Jahr bei der Dienststelle Steuern, Quellensteuer, in Analogie zu § 118 Abs. 1 StG bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres, ein Steuererlassgesuch stellen. Das Gesuch muss von einer Amtsstelle (Sozialdienste der Gemeinden oder der Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen [DAF]) eingereicht werden. Aus dem Gesuch muss ersichtlich sein, dass der/die Gesuchsteller/in über längere Zeit wirtschaftliche Sozialhilfe bezieht. Dem Erlassgesuch sind folgende Unterlagen beizulegen: Eine Abtretungserklärung der steuerpflichtigen Person, worin sie die durch das Gemeinwesen vorgeschossene Quellensteuer an das Gemeinwesen oder die beauftragte Stelle abtritt; Budget des Jahres, für welches um Quellensteuererlass ersucht wird sowie Angaben über Höhe und Dauer der wirtschaftlichen Sozialhilfe und Lohnausweis. Die Dienststelle Steuern des Kantons prüft das Erlassgesuch und entscheidet. Allfällige Rückzahlungen erfolgen an den Sozialdienst der Gemeinde oder die DAF (vgl. Verfahrensablauf im Anhang 4).

Die Dienststelle Steuern, Quellensteuer, kann Schuldnern und Schuldnerinnen der steuerbaren Leistungen, die den Steuerabzug gutgläubig nicht oder nicht richtig vorgenommen haben, die Nachzahlung der Steuer ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Überwälzung auf die Steuerpflichtigen nicht mehr möglich ist (vgl. § 17 QStV).

9.4 Nachsteuern und Bussen

Für den Erlass von Nachsteuern und Bussen gelten die gleichen Voraussetzungen wie für ordentliche Steuern. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Nachsteuern um Forderungen handelt, die auf Jahre zurückgehen und bei ordnungsgemässer Versteuerung in einem früheren Zeitpunkt hätten bezahlt werden müssen. Es dürfen deshalb auch während mehrerer Jahre ausserordentliche Anstrengungen zur Tilgung der Schuld verlangt werden.

Die Bussen sind die gesetzlichen Folgen schuldhafter Steuerhinterziehung früherer Jahre. Bei der Bussenzumessung sind die besonderen Verhältnisse der Steuerpflichtigen bereits berücksichtigt. Nur bei einer Verschlechterung der finanziellen Situation nach dem Nachsteuer- und Bussenentscheid kann ein Erlass in Erwägung gezogen werden.

Bei der Busse wegen Steuerhinterziehung wie auch bei den Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten darf erwartet werden, dass Zahlungen vorübergehend auch aus dem Notbedarf geleistet werden.

9.5 Grundstückgewinnsteuer

Der Erlass der Steuerschuld kann nur gegenüber der steuerpflichtigen Person (§ 6 GGStG) ausgesprochen werden. Auf Erlassgesuche Dritter (Käuferschaft, Pfandeigentümerinnen oder Pfandeigentümer) ist nicht einzutreten.

Voraussetzung für die Gewährung eines Steuererlasses ist das Vorliegen eines ausgesprochenen Härtefalles oder einer Notlage. Zwischen einem geltend gemachten Härtefall und dem die Grundstückgewinnsteuer auslösenden Grundstückverkauf muss zudem ein Zusammenhang bestehen. Nur wenn die finanzielle Situation nach dem Verkauf, der die Steuer auslöst, gesamthaft betrachtet schlechter als vorher ist, kann ein Härtefall bejaht werden. Eine weniger strenge Praxis würde dazu verleiten, sich mit Grundstückverkäufen zu Lasten des Staates und zu Gunsten anderer Gläubigerinnen oder Gläubiger wirtschaftlich zu sanieren. Reichen die finanziellen Mittel des Verkaufes nicht zur Bezahlung der Grundstückgewinnsteuer, steht es der Verkäuferschaft in der Regel frei, auf den Grundstückverkauf zu verzichten. In zwei Ausnahmefällen darf Steuerpflichtigen nicht vorgehalten werden, dass sie den Grundstückverkauf getätigt haben:

  • Äussere Umstände, die zum überwiegenden Teil nicht selbst verschuldet sind, zwingen Steuerpflichtige zum Verkauf.
  • Nach dem Verkauf des Grundstücks treten nicht voraussehbare Umstände ein, die die finanzielle Situation der Steuerpflichtigen entscheidend verschlechtern (LGVE 1991 III Nr. 17).

9.6 Handänderungssteuer

Der Erlass der Steuerschuld kann nur gegenüber der steuerpflichtigen Person (§ 4 HStG) ausgesprochen werden. Auf Erlassgesuche Dritter (Verkäuferschaft, Pfandeigentümerinnen oder Pfandeigentümer) ist nicht einzutreten.

Voraussetzung für die Gewährung eines Steuererlasses ist das Vorliegen eines ausgesprochenen Härtefalles oder einer Notlage. Zwischen einem geltend gemachten Härtefall und dem die Handänderungssteuer auslösenden Grundstückkauf muss zudem ein Zusammenhang bestehen (vgl. dazu Ziff. 9.5). Da man in der Regel nicht gezwungen ist, ein Grundstück zu erwerben und dieses gegebenenfalls auch wieder veräussern kann, ist ein Erlass der Handänderungssteuer nur in Extremfällen denkbar.

9.7 Erbschaftssteuer

Der Erlass der Erbschaftssteuern ist nur in Extremfällen denkbar, weil nur der realisierte, d.h. der tatsächlich erzielte, Vermögensanfall besteuert wird und die Steuerpflichtigen in fast allen Fällen die Steuern aus dem Anfall bezahlen können.