1. Ziel und Zweck des Erlasses
Die Besteuerung der Steuerpflichtigen erfolgt nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Demzufolge darf davon ausgegangen werden, dass sie grundsätzlich in der Lage sind, ihre Steuern zu bezahlen. Der vollumfängliche oder teilweise Steuererlass soll im Sinne der Rechtsgleichheit und in Anwendung einer einheitlichen Praxis eine seltene Ausnahme bilden, welche nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen gewährt wird (KGE vom 31.3.2017 i.S. E.).
Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat den Nachweis zu erbringen, dass die zum Erlassgesuch führenden Ursachen soweit als möglich behoben sind. Ziel eines Erlasses ist eine langfristige und dauernde Sanierung der wirtschaftlichen Lage der Steuerpflichtigen durch ausnahmsweisen Verzicht auf geschuldete Steuerbeträge. Bei bloss vorübergehender Notlage, die durch eigene Anstrengungen (Erwerbstätigkeit, Veräusserung von Vermögenswerten, Anpassung Wohnaufwand) überbrückt oder durch einen absehbaren Vermögenszufluss (Erbschaft, Versicherungsleistungen) beseitigt werden kann, kommt kein Erlass, sondern allenfalls eine Stundung in Betracht. Der Erlass soll bestimmungsgemäss dem Steuerschuldner oder der Steuerschuldnerin selbst und nicht den Gläubigerinnen und Gläubigern zu Gute kommen.
Im weiteren ist das Erlassverfahren ein Institut des Steuerbezugs und dient nicht dazu, rechtskräftige Veranlagungen abzuändern und Rechtsmittelverfahren zu ersetzen. Im Erlassverfahren darf nicht geprüft werden, ob die Steuerschuld materiell richtig festgesetzt worden ist. Steuerpflichtigen, welche wiederholt nach amtlichem Ermessen eingeschätzt werden müssen, ist nur ausnahmsweise und in besonders begründeten Fällen (z.B. Krankheit) Erlass zu gewähren.
2. Anspruch auf Erlass
Die steuerpflichtige Person hat keinen Rechtsanspruch auf Erlass (BGE 122 I 373; StR 2000, 837). Die Erlassbehörde entscheidet aber nach pflichtgemässem Ermessen aufgrund aller im Sinne von § 200 StG bzw. Art. 167 DBG wesentlichen Tatsachen und gewährt gegebenenfalls den Erlass.
3. Grundlage des Erlassentscheides
Steuerpflichtigen, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuern, Bussen, Zinsen und Kosten eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden.
Grundsätzlich ist ein Steuererlass erst zu gewähren, wenn bei gebotener und zumutbarer Einschränkung der Lebenshaltungskosten Zahlungserleichterungen und Stundung nicht ausreichen. Bei der Beurteilung des Erlassgesuches hat die Erlassbehörde von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin zum Zeitpunkt des Entscheides auszugehen. Die Erlassbehörde hat den fehlenden Zahlungswillen der Steuerpflichtigen mitzuberücksichtigen, wenn diesen im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen wäre. Es darf dabei vorausgesetzt werden, dass nach Möglichkeit für die am Ende der Steuerperiode fälligen Steuern im Laufe der Steuerperiode die nötigen Rücklagen gebildet werden. Daneben sind aber auch die Aussichten für die Zukunft zu beachten.
Voraussetzung für einen Steuererlass ist, dass die Gesuchsteller oder Gesuchstellerinnen alle Finanzquellen mobilisieren, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen von Personalhilfefonds und dergleichen besteht jedoch nicht, so dass beim Steuererlassverfahren die Behandlung von Steuererlassgesuchen nicht von der Einreichung eines Gesuches an Personalhilfefonds abhängig gemacht werden kann. Es kann auch nicht verlangt werden, dass Leistungen zur Befriedigung von Steuerschulden anbegehrt werden. Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Gesuchsteller oder Gesuchstellerinnen ist die Situation nach allfälligen Leistungen von Personalhilfefonds massgebend. Analoges gilt im Falle von Schenkungen oder persönlicher Unterstützung.
4. Gegenstand des Erlassgesuches
Steuererlassgesuche können nur für rechtskräftig gewordene Steuern, Verzugszinsen, Bussen und Kosten gestellt werden (LGVE 1990 II Nr. 20; VGE vom 16.9.1997 i.S. F.). Auf Erlassgesuche noch nicht rechtskräftiger Steuern ist nicht einzutreten. Erlassgesuche betreffen rechtskräftig festgesetzte Beträge, die noch geschuldet sind. Gesuche für bezahlte Beträge sind, sofern eine Begründung im Sinne von § 200 StG bzw. Art. 167 DBG angeführt wird, somit gegenstandslos und werden an die Gesuchsteller oder Gesuchstellerinnen zurückgewiesen. Ausgenommen sind Erlassgesuche, die unmittelbar nach der Zahlung eingereicht werden, sofern diese mit entsprechendem ausdrücklichen Vorbehalt oder unter dem Druck einer Betreibung erfolgt ist. Im übrigen sind Rückforderungsbegehren gemäss § 202 StG bzw. Art. 168 DBG zu behandeln.
5. Erlassgründe
5.1 Voraussetzung: Notlage oder grosse Härte
Ein Erlass ist zu gewähren, wenn sich die Steuerpflichtigen in einer Notlage befinden, durch die Bezahlung der Steuer in eine Notlage geraten oder wenn der Bezug des geschuldeten Betrages für sie eine grosse Härte bedeutet. Eine Notlage ist gegeben, wenn das Einkommen den Lebensbedarf des Pflichtigen nicht zu decken vermag (Existenzminimum) und keine Vermögenswerte vorhanden sind. Eine grosse Härte ist gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit, d. h. in der Regel bis drei Jahre, nicht vollumfänglich beglichen werden kann. Stundung und Ratenzahlung sind weiter so festzusetzen, dass Rückstände aufgeholt werden, die Gesamtschuld kontinuierlich abgebaut wird und nicht noch mehr Steuerschulden auflaufen. Massgebend sind die Richtsätze (betreibungsrechtlicher Grundbedarf) nach Art. 93 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG). Es wird auf die aktuellen Richtsätze des Obergerichtes im Anhang 1 verwiesen.
5.2 Ursachen für eine Notlage oder grosse Härte
5.2.1 Einkommens- und Vermögenslosigkeit
Ein Erlass ist zu gewähren, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen oder der Steuerpflichtigen das Existenzminimum längerfristig nicht zu decken vermag (insbesondere verursacht durch Krankheit oder ausserordentliche Familienlasten) und auch kein Vermögen zur Bezahlung der Steuerschulden vorhanden ist. Vor allem in Fällen, in denen die öffentliche Hand oder Organisationen im Auftrag der Öffentlichkeit für den Lebensunterhalt der Steuerpflichtigen aufkommen, diese sich in Heilstätten oder in einem längeren Strafvollzug ohne externe Erwerbstätigkeit aufhalten, ist ein ganzer oder teilweise Erlass angezeigt. Siehe dazu auch LU StB Bd. 2a Weisungen § 200 Nr. 2.
5.2.2 Arbeitslosigkeit oder Erwerbsaufgabe
Einkommenseinbussen im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, Stellenwechsel oder Berufsaufgabe begründen in der Regel keinen Erlass. Erst wenn das Ersatzeinkommen die Lebenshaltungskosten nicht zu decken vermag oder die Steuerpflichtigen ausgesteuert sind, kann ein ganzer oder teilweise Erlass gewährt werden (vgl. 5.2.1). Der Einkommensrückgang ist in der Veranlagung berücksichtigt. Zahlungsschwierigkeiten aus diesen Gründen ist in erster Linie mit Zahlungserleichterungen und Stundung zu begegnen.
5.2.3 Erlass bei Steuerpflichtigen mit Vermögen
Fehlen den Steuerpflichtigen die flüssigen und leicht realisierbaren Mittel oder haben sie aus anderen Gründen vorübergehend Schwierigkeiten, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, ist vorerst zu prüfen, ob eine (zusätzliche) Belastung oder Verwertung dieses Vermögens zumutbar ist. Das Vermögen (insbesondere Grundstücke) ist dabei stets zu seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Bei nicht zumutbarer Verwertung der vorhandenen Vermögenswerte bildet nicht die Bezahlung der Steuern aus dem laufenden Einkommen das Kriterium für einen Steuererlass, sondern die zusätzliche Belastung aus Schuldenamortisation und Schuldzinsen. Es ist in Fällen, in denen keine leicht realisierbaren Vermögenswerte (mehr) vorhanden sind, zu verlangen, dass nicht leicht realisierbare Vermögenswerte in Form von (zusätzlichen) Schulden für die Bezahlung der Steuern mobilisiert werden. Können bei einer kurzfristigen Liquidation von Vermögenswerten nur schlechte Preise erzielt werden, handelt es sich lediglich um eine vorübergehende erhebliche Härte, welcher mit Zahlungserleichterungen und Stundung begegnet werden kann. Erfolgt dadurch eine Überbelastung des Budgets, kann von den Pflichtigen verlangt werden, dass sie zunächst den Lebensstandard ihren wirtschaftlichen Verhältnissen anpassen.
Ein Erlass ist jedoch angebracht, soweit das Vermögen ein unentbehrlicher Bestandteil der Altersvorsorge ist. In diesem Fall kann die Erlassbehörde die Steuer ganz oder teilweise erlassen oder eine Stundung gewähren und die Sicherstellung der Steuerforderung verlangen. Anwartschaften, bereits geäufnete Beiträge an die Säule 3a und nicht frei verfügbare Austrittsleistungen gemäss dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (SR 831.42) bleiben bei der Vermögensberechnung unberücksichtigt (vgl. auch Art. 12 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 ErlV).
5.2.4 Freiwillige Entäusserung oder Verzicht auf Einkommen und Vermögen
Haben sich Steuerpflichtige freiwillig ihrer Einkommensquellen oder Vermögenswerte zugunsten Dritter entäussert, ist ein solcher Einkommens- oder Vermögensrückgang im Erlassverfahren nicht zu berücksichtigen. Auch ein freiwilliger Verzicht auf Sozialleistungen (wie Arbeitslosentaggeld, Ergänzungsleistungen, Alimentenbevorschussung) oder Forderungen gegenüber Dritten sind nicht zu beachten. Wer sich ohne Not seiner liquiden Mittel, die für die Bezahlung von Steuern zurückgelegt werden müssten, entäussert, obwohl die laufenden Einkünfte kaum den Notbedarf decken, vereitelt die Erfüllung seiner Steuerbezahlungspflicht. Diesfalls erfordert die rechtsgleiche Behandlung der Steuerpflichtigen, dass das Gemeinwesen an seinem Steueranspruch festhält (LGVE 2010 II Nr. 26).
5.2.5 Bezug von Renten und Ergänzungsleistungen
Siehe dazu auch das Formular "Antrag Steuererlass bei Bezug Ergänzungsleistungen im Heim oder bei Bezug wirtschaftlicher Sozialhilfe" unter steuern.lu.ch > Publikationen > Wegleitungen/Merkblätter/Fragebogen/Formulare.
5.2.5.1 Grundsatz
Der Bezug einer AHV-Rente oder einer IV-Rente als einziges Einkommen begründet keinen Erlassgrund. Reichen die Renteneinkünfte zur Deckung der Lebenshaltungskosten nicht aus, können vorerst Ergänzungsleistungen beantragt werden.
Der Bezug von Ergänzungsleistungen bildet als solcher ebenfalls keinen Erlassgrund, denn das Mindesteinkommen, das durch Ergänzungsleistungen garantiert ist, ist im Verhältnis zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum so berechnet, dass die Bezahlung der laufenden Steuern möglich ist. Erst wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten das Einkommen aufgrund des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreicht, kann ein Erlass gewährt werden. Dabei ist zu beachten, dass mit dem Steuererlass der Wille des Gesetzgebers nicht umgangen werden darf, wonach auch Steuerpflichtige in bescheidenen finanziellen Verhältnissen einen finanziellen Beitrag an das Gemeinwesen zu leisten haben (VGE vom 18.6.2010 i.S. B.).
Nur in Ausnahmefällen, bei Anfall besonderer einmaliger und belegter Kosten (wie ausserordentliche Krankheitskosten, bei Wohnungswechsel), die weder von der Ergänzungsleistung noch von der Krankenkasse bezahlt werden und aufgrund fehlendem Einkommen/Vermögen bei den Steuerpflichtigen zu einer Notlage führen, kann ein Steuererlass gewährt werden.
Ergänzungsleistungsbezüger oder -bezügerinnen haben mit dem Gesuch eine Kopie der aktuellen Berechnung der Ergänzungsleistung durch die Ausgleichskasse beizulegen. Von den Krankenkassen sind Abrechnungen über Selbstbehalt und/oder Bestätigungen über nicht übernommene Kosten beizulegen.
Werden Renten durch wirtschaftliche Sozialhilfe bevorschusst, ist in der Regel kein Erlass zu gewähren. Die Steuern sind allenfalls auf Grund einer angepassten provisorischen Rechnung zu beziehen oder bis zum Vorliegen des Rentenentscheids (teilweise) zu stunden.
5.2.5.2 Rentner/innen im Heim
Bei Heimbewohnern oder Heimbewohnerinnen deckt die von der Ergänzungsleistung berücksichtigte Heimtaxe in der Regel die Kosten für Kost und Logis sowie für Pflege und Betreuung. Mit dem zusätzlichen Betrag für persönliche Auslagen sind die Kosten für Kleider, Körperpflege, Zeitschriften usw. sowie laufende Steuern zu bezahlen. Für die Bezahlung von Steuern ist auch das Vermögen heranzuziehen.
Rentner/innen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen im Heim jedoch haben Anspruch auf Steuererlass. Voraussetzung ist der Bezug von Ergänzungsleistungen sowie ein Reinvermögen gemäss Steuererklärung (Ziff. 470), das keine Liegenschaften umfasst und folgende Limiten nicht übersteigt (Vermögenslimiten gemäss Ergänzungsleistung):
| Position |
bis Steuerperiode 2020
CHF |
ab Steuerperiode 2021
CHF |
| bei Alleinstehenden |
37'500 |
30'000 |
| bei Verheirateten |
60'000 |
50'000 |
Der Steuererlass wird in der Regel bereits im Veranlagungsverfahren berücksichtigt. Näheres dazu in LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 200 Nr. 2.
5.2.6 Krankheitskosten
Krankheitskosten begründen dann einen Erlass, wenn es sich um aussergewöhnliche Aufwendungen handelt, die in erheblichem Masse von den Steuerpflichtigen getragen wurden und ihre finanziellen Möglichkeiten überstiegen haben. Diese ausserordentlichen Aufwendungen sind von den Pflichtigen zu belegen.
5.2.7 Wohnkosten
Der teure, den Verhältnissen nicht angepasste Wohnaufwand (Mietzins, Hypothekarzins- und Liegenschaftsunterhalt) darf nicht dazu Anlass geben, dass Staat und Gemeinden auf ihre Steuerforderungen verzichten müssen. Nach Auffassung des Bundesgerichts (BGE 129 III 526 ff.) haben bei der Berechnung des Existenzminimums die mit den finanziellen Möglichkeiten der Schuldnerin oder des Schuldners unvereinbaren Ansprüchen, die an den Wohnkomfort gestellt werden, gegenüber dem Anspruch der Gläubigerinnen und Gläubiger auf Befriedigung ihrer Forderungen zurückzutreten. Den Steuerpflichtigen ist zuzumuten, den Wohnungsaufwand ihren Verhältnissen anzupassen. Wenn sie dies nicht tun, können sie nicht wegen des hohen Wohnungsaufwandes Steuererlass verlangen. Das bedeutet, dass solche Steuerpflichtige zwar nicht zur Aufgabe ihres Eigenheims oder ihrer teuren Mietwohnung verhalten werden können, ihnen jedoch bei der Berechnung des Notbedarfs bloss ein angemessener ortsüblicher Mietzins zugestanden wird (vgl. KGE vom 11.9.2013 i.S. K.). Für die Festlegung der sich daraus ergebenden Zahlungsabkommen ist eine Herabsetzung des Mietzinses nach Ablauf des nächsten Kündigungstermines auf ein Normalmass zu berücksichtigen bzw. bei einem budgetierten Manko ist bis zum nächsten Kündigungstermin eine Stundung zu gewähren. Dabei ist die regionale Lage auf dem Wohnungsmarkt (Wohnungsnot) in die Erwägungen mit einzubeziehen (vgl. auch die Mietzinsrichtlinien im Anhang 1 und 2 des Luzerner Handbuch zur Sozialhilfe unter disg.lu.ch > Sozialhilfe > Publikationen).
5.2.8 Unterhaltszahlungen
Hohe Unterhaltszahlungen rechtfertigen in der Regel keinen Erlass. Nur wenn die Unterstützungspflichtigen das Existenzminimum infolge ausserordentlicher Kosten (Anwaltskosten, Wohnungswechsel, Krankheitskosten usw.) vorübergehend nicht erreicht, kann Erlass gewährt werden. Bei andauernder Verminderung des Einkommens und somit Nichterreichung des Existenzminimums, haben die Pflichtigen zunächst eine Anpassung der Unterhaltszahlungen durchzusetzen.
5.2.9 Studium und Weiterbildung
Bei Weiterbildung oder Studium als Teil der beruflichen Karriereplanung ist in der Regel kein Erlass zu gewähren, da in diesem Fall der Steuererlass einem Stipendium gleichkäme. Dies widerspräche dem Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung aller Steuerpflichtigen. Weiterbildungskosten sind zudem bei der Veranlagung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zum Abzug zugelassen. Einem finanziellen Engpass ist vorerst mit Stundung oder Zahlungserleichterung zu begegnen.
Ausnahmen bilden Erlassgesuche von Pflichtigen, welche aus gesundheitlichen Gründen oder infolge schlechter Berufsaussichten eine Umschulung vornehmen. In Fällen, wo die Ausbildungskosten nicht von der Invaliden- oder Arbeitslosenversicherung übernommen werden und auch die Kriterien zum Bezug von Stipendien nicht erfüllt sind (z.B. Alterslimite), kann ein Erlass gewährt werden.
5.2.10 Überschuldung
Ziel des Erlasses ist eine langfristige und dauernde Sanierung der wirtschaftlichen Lage der Steuerpflichtigen durch ausnahmsweisen Verzicht auf geschuldete Steuerbeträge. Der Erlass soll bestimmungsgemäss den Steuerschuldnern und -schuldnerinnen selbst und nicht ihren Gläubigern und Gläubigerinnen zukommen (BGE vom 9.12.2004 i.S. S. in die neue Steuerpraxis 2005, S. 1 ff.).
Bei Überschuldung sind die Gründe, die zur Überschuldung geführt haben näher zu prüfen. Ist die Überschuldung von Steuerpflichtigen die Folge von aussergewöhnlichen Aufwendungen, die - wie z.B. Krankheitskosten - in persönlichen Verhältnissen begründet sind und für die die Steuerpflichtigen nicht einzustehen haben, so kann ohne Rücksicht auf Forderungen anderer Gläubigerinnen und Gläubiger Erlass gewährt werden.
Liegen andere Gründe für die Überschuldung vor, wie z.B. geschäftliche Misserfolge, Bürgschaftsverpflichtungen, hohe Grundpfandschulden, Kleinkreditschulden als Folge überhöhten Lebensstandards usw., können Staat und Gemeinde nicht zugunsten anderer Gläubiger oder Gläubigerinnen auf ihre gesetzlichen Ansprüche verzichten (vgl. ASA 52, 518 ff.; ASA 22, 352). Vielmehr muss ein Erlass vom Entgegenkommen der anderen Gläubiger oder Gläubigerinnen abhängig gemacht werden. Die Steuerpflichtigen sind zu veranlassen, einen gerichtlichen oder aussergerichtlichen Nachlassvertrag anzustreben (vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 201 Nr. 1 Ziff. 2.2. und 2.3).
5.2.11 Geschäfts- und Kapitalverluste Selbständigerwerbender und juristischer Personen
Bei Selbständigerwerbenden und juristischen Personen können erhebliche Geschäfts- oder Kapitalverluste, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz der Unternehmung gefährdet ist und ein erhebliches öffentliches Interesse am Weiterbestand der Unternehmung besteht, einen Erlass bewirken. Ein solches liegt dann vor, wenn Arbeitsplätze in erheblichem Umfang gesichert werden können.
Es ist auch darauf zu achten, dass das Ziel des Erlassverfahrens - langfristige und dauernde Sanierung der wirtschaftlichen Gesamtlage der Gesuchsteller oder der Gesuchstellerinnen durch einen ausnahmsweisen Verzicht auf geschuldete Steuerbeträge - auch tatsächlich erreicht werden kann. Insbesondere ist auch darauf zu bestehen, dass auch die anderen Gläubiger oder Gläubigerinnen auf einen Teil ihrer Forderung verzichten. Ein Erlass kann auch unter der Bedingung gewährt werden, dass der Betrieb innerhalb einer bestimmten Frist aufrechterhalten bleiben muss und nicht veräussert werden darf.
Ein Erlass ist ausgeschlossen, wenn der Unternehmung der Konkurs droht. Das Gesuch ist in solchen Fällen abzuweisen. Bessert sich die finanzielle Lage der Unternehmung und wird der Konkurs abgewendet, so kann mit einem neuen Gesuch die Wiedererwägung des Entscheides verlangt werden.
In Konkurs oder im Liquidationsstadium stehende Unternehmungen können das Steuererlassverfahren nicht beanspruchen. Die Bezugsbehörde nimmt in diesen Fällen die Gläubigerrechte des Fiskus wahr (vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 201 Nr. 1 Ziff. 2.2).