Die Erbinnen und Erben (nicht aber die Vermächtnisnehmerinnen und Vermächtnisnehmer) haften solidarisch für alle bis zum Todeszeitpunkt gegenüber der verstorbenen Person entstandenen Steuerforderungen nach dem luzernischen Steuergesetz sowie für die direkte Bundessteuer (Art. 12 DBG). Die Haftung ist jedoch beschränkt auf die Höhe der Erbteile zuzüglich der Vorempfänge, jedoch ohne Berücksichtigung der Steuerforderungen. Somit besteht keine unbeschränkte Haftung wie für die übrigen Schulden des Erblassers gemäss Art. 560 Abs. 2 ZGB.
Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er aufgrund des ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über seinen gesetzlichen Anteil gemäss schweizerischem Recht hinaus erhält. Sodann haftet der überlebende Ehegatte zusätzlich gemäss § 20 Abs. 1 und 2 StG bzw. Art. 13 Abs. 1 und 2 DBG (LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 20 Nr. 1).
Die Höhe der Erbteile ergibt sich aus dem Total der Erbschaftsaktiven zum Verkehrswert per Todestag abzüglich der Erbschaftspassiven (Schulden der verstorbenen Personen [ohne Steuerforderungen nach StG] zum Wert per Todestag plus Todesfallkosten). Dazuzurechnen sind die Vorempfänge, d.h. alle gemäss Art. 626 ZGB ausgleichungspflichtigen Zuwendungen der verstorbenen Person, welche diese zu ihren Lebzeiten an ihre potentiellen Erbinnen und Erben ausgerichtet hat. Massgebend ist jeweils der Wert zum Zeitpunkt des Erbgangs (Art. 630 ZGB). Nicht hinzuzurechnen sind Zuwendungen an Erben, welche die Erbschaft ausgeschlagen haben.
Aufgrund der Solidarhaftung kann von jeder Erbin bzw. jedem Erben der ganze Haftungsbetrag eingefordert werden. Die Bezugsbehörde kann bloss einen oder auch mehrere Erbinnen und Erben zur Zahlung auffordern. Aufgrund der Unteilbarkeit des Steuerobjekts muss die Bezugsbehörde aber gegenüber jeder Erbin und gegenüber jedem Erben, welche sie ins Recht fassen will, jeweils den ganzen offenen Haftungsbetrag geltend machen. Wird die Haftung für den geforderten Steuerbetrag teilweise oder gänzlich bestritten, hat die Bezugsbehörde eine Haftungsverfügung zu erlassen und an alle Erbinnen und Erben zu eröffnen (§ 163 StG). Die Verfügung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Einsprache an die Bezugsbehörde). Die Erbinnen bzw. Erben, welche aufgrund der Solidarhaftung den Haftungsbetrag bezahlt haben, können zivilrechtlich auf die Miterbinnen und Miterben Regress nehmen.
Beispiel
Ein Erblasser hinterlässt einen Alleinerben. Es sind keine ausgleichungspflichtigen Vorempfänge ausgerichtet worden.
Erbschaftsaktiven |
CHF |
Erbschaftspassiven |
CHF |
Diverse Aktiven |
100'000 |
Steuerschulden |
30'000 |
|
|
Andere Gläubiger |
80'000 |
Der massgebende Erbteil gemäss § 19 StG bzw. Art. 12 DBG entspricht CHF 20'000, welcher vollumfänglich der steuerlichen Haftung unterliegt. CHF 10'000 sind von der Bezugsbehörde abzuschreiben.