01.01.2024

Veranlagung von Kindern unter elterlicher Sorge

1. Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge

Das Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge wird bis zum Beginn des Jahres, in dem sie volljährig werden, den Personen, die diese Sorge ausüben, zugerechnet (§ 16 Abs. 2 StG). Minderjährige Kinder werden lediglich für das Erwerbseinkommen selbständig besteuert (vgl. Ziffer 2).

Das Volljährigkeitsalter beträgt 18 Jahre (Art. 14 ZGB).

Werden die Eltern eines Kindes nicht gemeinsam veranlagt, haben sie aber die elterliche Sorge gemeinsam inne, ist auf die Obhut abzustellen. Demjenigen Elternteil, der die Obhut innehält und Unterhaltsbeiträge für das Kind erhält, wird das Einkommen und Vermögen zugeteilt. Werden keine Unterhaltsbeiträge für das Kind geltend gemacht, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich das Kind in alternierender Obhut befindet, und beide Elternteile gleich viel an den Unterhalt des Kindes beisteuern. In diesem Fall wird das Einkommen und Vermögen des Kindes hälftig aufgeteilt und je den Eltern zugerechnet (vgl. Kreisschreiben Nr. 30 der ESTV vom 21. Dezember 2010 betreffend Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer). Im interkantonalen Verhältnis hat die Zurechnung von Einkommen und Vermögen sowie die Gewährung der Abzüge und Tarife nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zu erfolgen.

2. Erwerbseinkommen minderjähriger Kinder

Minderjährige Kinder sind für ihr Einkommen aus Erwerbstätigkeit persönlich steuerpflichtig (§ 16 Abs. 2 StG). Sie begründen in der Regel am Wohnsitz der Eltern ein selbständiges Steuerdomizil. Ein Mindestalter, von dem an Minderjährige besteuert werden können, besteht nicht, so dass diese grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihr Alter für erzieltes Erwerbseinkommen der Besteuerung unterliegen. Praxisgemäss wird jedoch Erwerbseinkünften schulpflichtiger Kinder nicht speziell nachgegangen.

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