01.01.2024

Veranlagung von Ehegatten oder eingetragenen Partnern

1. Staats- und Gemeindesteuern

1.1 In ungetrennter Ehe lebende Ehegatten

Bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehepaaren gilt der Grundsatz der steuerlichen Einheit der Familie (Prinzip der Familienbesteuerung). Die Einkünfte der Ehegatten werden ungeachtet des Güterstandes zusammengerechnet. Hinzu kommen auch allfällige Einkünfte der Kinder, wobei die Erwerbseinkünfte ausgenommen bleiben; für solche werden die Kinder selbständig besteuert (vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 16 Nr. 2). Die Veranlagung erfolgt am steuerrechtlichen Wohnsitz des Ehepaares.

Ehegatten können beschliessen, getrennt zu leben, jeder in einer eigenen Wohnung, ohne dass damit jedoch eine faktische Trennung verbunden sein muss. Der eine Gatte kann z.B. im Kanton X an seinem Arbeitsort in einer eigenen Wohnung leben, der andere im Kanton Y an seinem Arbeitsort ebenfalls in einer eigenen Wohnung.

Die Ehegatten mit je eigener Wohnung und gegebenenfalls auch je eigenem zivilrechtlichem Wohnsitz, die aber gleichwohl in faktisch ungetrennter Ehe leben, sind dort zu veranlagen, wo sich ihre überwiegenden persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befinden (für die Veranlagung vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 8 Nr. 1 Ziff. 2.1). Ist dieser Ort der Veranlagung ungewiss oder streitig, so wird er, wenn sich beide Orte im Kanton Luzern befinden, von der Dienststelle Steuern des Kantons bestimmt (§ 131 StG). Kommen mehrere Kantone in Frage und können sich die Kantone nicht einigen, wird der Veranlagungsort der direkten Bundessteuer durch die EStV bestimmt. Die Verfügung der EStV unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und anschliessend an das Bundesgericht (Art. 108 DBG).

1.2 Tatsächlich oder faktische Trennung der Ehegatten

Ein Ehepaar, welches zwar rechtlich noch in ungetrennter Ehe lebt, sich aber faktisch (tatsächlich) getrennt hat, kann nicht mehr zusammen, sondern muss getrennt veranlagt werden. Die Ehe ist tatsächlich getrennt, wenn der Wille zur ehelichen Gemeinschaft mindestens bei einem Ehepartner fehlt, der gemeinsame Haushalt aufgehoben ist und keinerlei Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Lebensunterhalt mehr besteht (LGVE 1987 II Nr. 6; LGVE 1990 II Nr. 9).    

1.3 Eingetragene Partner

Das Einkommen und Vermögen von Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben, wird zusammengerechnet. Die Stellung eingetragener Partner entspricht derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung der eingetragenen Partnerschaft.

2. Direkte Bundessteuer

Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, können in den Steuerperioden 2011 bis 2022 CHF 2'600 vom Einkommen abziehen, für die Steuerperiode 2023 beträgt der Abzug CHF 2'700 und ab der Steuerperiode 2024 CHF 2'800 (Art. 35 Abs. 1c DBG).

Analoges gilt für eingetragene Partner, die in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Partnerschaft leben.

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