01.01.2024

Beschränkte Steuerpflicht

Steuerpflichtige ohne Wohnsitz im Kanton Luzern unterliegen mit ihren Grundstücken oder Betriebsstätten im Kanton Luzern der beschränkten Steuerpflicht. Dabei gelten im interkantonalen Verhältnis die Besteuerungsgrundsätze des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) und des Schweizerischen Bundesgerichts, im internationalen Verhältnis die Staatsverträge mit dem Ausland. Die beschränkte Steuerpflicht bewirkt eine Steuerausscheidung. Sie wird von Amtes wegen vorgenommen. Es ist wichtig, dass aus den Unterlagen die Liegenschaftserträge und -unterhaltskosten für die einzelnen Objekte getrennt ersichtlich sind.

1. Beschränkt Steuerpflichtige mit Wohnsitz in der Schweiz

Beschränkt Steuerpflichtige mit Wohnsitz in der Schweiz haben keine Steuererklärung des Kantons Luzern, sondern eine Kopie der vollständig ausgefüllten Steuererklärung ihres Wohnsitzkantons einzureichen. Das zugestellte Luzerner Steuererklärungsformular ist als Einlagemappe zu verwenden. Die Steuererklärung hat alle erforderlichen Unterlagen zu enthalten, insbesondere das Liegenschaftenverzeichnis und das Schuldenverzeichnis. Verfahren und Veranlagung richten sich nach dem Steuerrecht des Kantons Luzern.

2. Beschränkt Steuerpflichtige ohne Wohnsitz in der Schweiz

Steuerpflichtige Personen mit Wohnsitz im Ausland haben eine vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Steuererklärung des Kantons Luzern einzureichen. Dabei ist nicht nur der Grundbesitz und dessen Ertrag im Kanton Luzern zu deklarieren, sondern das gesamte Vermögen und Einkommen im In-und Ausland.

3. Besteuerung zu den Maximalansätzen

Beschränkt Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Ausland haben stattdessen auch die Möglichkeit, sich zu den Maximalansätzen besteuern zu lassen. In diesem Fall sind folgende Angaben zu machen:

  • Es sind der Steuerwert, die Erträge und die Unterhaltskosten der luzernerischen Liegenschaften zu deklarieren, und es ist das Formular L Liegenschaftenverzeichnis auszufüllen.
  • Schulden und Schuldzinsen auf der luzernerischen Liegenschaft werden bei diesem Verfahren nicht berücksichtigt.

Einkommen und Vermögen im Kanton Luzern werden bei der Erfassung zu den Maximalansätzen wie folgt besteuert:

  • Einkommen:
    Massgebender einfacher Steuersatz = 5,7% (Tarif für Alleinstehende) bzw. 5,6% (Tarif für Familien). Dieser Satz wird bei einem steuerbaren Gesamteinkommen (In- und Ausland) von CHF 2'067'800 (ab Steuerperiode 2024) / CHF 2‘033‘300 (Steuerperiode 2023) / CHF 1'984'500 (bis Steuerperiode 2022) für Alleinstehende bzw. CHF 1'405'400 (ab Steuerperiode 2024) / CHF 1‘381‘700 (Steuerperiode 2023) / CHF 1'348'900 (bis Steuerperiode 2022) für Personen, denen der Familientarif zusteht, erreicht.
  • Vermögen:
    Massgebender einfacher Steuersatz: 0,75‰.
    In den Steuerperioden 2020 - 2023 beträgt der einfache Steuersatz 0,875‰
    (§ 259c Abs. 1 StG).
  • Die Gesamtsteuer ergibt sich aus der Multiplikation des Steuersatzes mit dem steuerbaren Einkommen bzw. Vermögen und mit den von den betreffenden Gemeinden bezogenen Steuereinheiten für den Staat und die Gemeinde(n).

Hinzu kommt die direkte Bundessteuer:

  • Für die direkte Bundessteuer beträgt der massgebende einfache Steuersatz 11,5%. Dieser Satz wird bei einem steuerbaren Gesamteinkommen (In- und Ausland) von CHF 783'300 (ab Steuerperiode 2024) / CHF 769'700 (Steuerperiode 2023) / CHF 755‘300 (bis Steuerperiode 2022) für Alleinstehende bzw. CHF 928'700 (ab Steuerperiode 2024) / CHF 912'600 (Steuerperiode 2023) / CHF 895‘900 (bis Steuerperiode 2022) für Personen, denen der Familientarif zusteht, erreicht.