01.01.2024

Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger

1. Rechtsgrundlagen

Gemäss § 10 Abs. 1c, § 65 Abs. 2a und § 110 StG sowie § 21 QStV unterliegen im Ausland domizilierte Gläubigerinnen und Gläubiger sowie Nutzniesserinnen und Nutzniesser von Forderungen, die durch im Kanton Luzern gelegene Grundstücke oder durch Verpfändung luzernischer Grundpfandforderungen sichergestellt sind, sowohl für dieses Vermögen als auch für das daraus fliessende Einkommen der Steuerpflicht.

Für die direkte Bundessteuer finden sich hinsichtlich der Einkommenssteuer analoge Bestimmungen in den Art. 5 Abs. 1c, Art. 51 Abs. 1d und Art. 94 DBG sowie Art. 17 der Verordnung über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer; SR 642.118.2).

2. Steuerpflichtige Personen

Der Steuerpflicht unterliegen Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt (natürliche Personen) bzw. Sitz oder tatsächliche Verwaltung (juristische Personen) in der Schweiz, die Gläubigerinnen oder Gläubiger bzw. Nutzniesserinnen oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton Luzern gesichert sind.

Dies können sowohl ausländische wie auch schweizerische Staatsangehörige sein.

3. Steuerbare Leistungen

Der Quellensteuer (Einkommenssteuer) unterliegen alle Leistungen (Bruttoeinkünfte), die durch ein Grundstück im Kanton Luzern grundpfandrechtlich oder die durch die Verpfändung entsprechender Grundpfandtitel gesichert sind und die nicht Kapitalrückzahlungen darstellen. Im Vordergrund stehen die Hypothekarzinsen. Steuerbar sind aber auch Leistungen, die nicht den Steuerpflichtigen selber, sondern Dritten zufliessen.

Der Vermögenssteuer unterliegen Forderungen, die durch im Kanton Luzern gelegene Grundstücke oder durch Verpfändung luzernischer Grundpfandforderungen sichergestellt sind.

4. Steuerberechnung

Die Quellensteuer (Einkommenssteuer) beträgt 20% der Bruttoleistungen (17% Staats- und Gemeindesteuern; 3% direkte Bundessteuern).

Die Vermögenssteuer nach § 110 Abs. 3 StG beträgt 3 Promille des steuerbaren Vermögens (pfandgesicherte Forderung).

5. Toleranzen

Eine Veranlagung der Quellensteuer (Einkommenssteuer) unterbleibt, sofern die steuerbaren Einkünfte im Kalenderjahr weniger als CHF 300 betragen (§ 24 Abs. 1c QStV).

Auf die Erhebung der Vermögenssteuer ist in analoger Anwendung dieser Verordnungsbestimmung zu verzichten, wenn das steuerbare Vermögen weniger als CHF 15'000 beträgt und keine steuerbaren Einkünfte vorhanden sind.

6. Fälligkeiten

Die Quellensteuern werden im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der Zinsen fällig (§ 121 Abs. 2 StG). Abzuliefern hat die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung (SSL) die Quellensteuer nach Prüfung der Abrechnung durch die ordentliche Veranlagungsbehörde und Rechnungsstellung durch die Bezugsbehörde. Vorbehalten bleibt die sofortige provisorische Rechnungsstellung.

7. Vorbehalt von Doppelbesteuerungsabkommen

Die Veranlagung der Quellensteuer steht unter dem Vorbehalt entgegenstehender Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).

Für die Besteuerung des Vermögens weisen insbesondere die DBA mit der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich, Kanada und den Niederlanden das Besteuerungsrecht dem Staat zu, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist. Eine Vermögensveranlagung hat in diesen Fällen zu unterbleiben. Ein Besteuerungsrecht für die Schweiz besteht hingegen für Forderungen insbesondere von Personen mit Wohnsitz in Grossbritannien und den Vereinigten Staaten von Amerika. Mit diesen Staaten bestehen keine DBA, welche das Vermögen zum Gegenstand haben, da diese Länder die Vermögensbesteuerung nicht kennen.

Einschränkungen aufgrund der bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen bei der Besteuerung des Einkommens: vgl. Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Hypothekarzinsen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz.

8. Veranlagungs- und Bezugsbehörde

Die Veranlagung der Quellensteuer obliegt sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern als auch für die direkte Bundessteuer der ordentlichen Veranlagungsbehörde (§ 7 Abs. 2 QStV), da diese bereits über alle einschlägigen Unterlagen verfügt.

Der Bezug obliegt den ordentlichen Bezugsbehörden (Gemeinde).

9. Veranlagungsverfahren

Die Steuerpflichtigen, aber auch die nach § 110 Abs. 1 StG zum Abzug an der Quelle verpflichteten natürlichen und juristischen Personen sind von den zuständigen Registerbehörden als beschränkt Steuerpflichtige ans Register zu nehmen. Aus registerführungstechnischen Gründen kann es notwendig werden, die Schuldnerinnen oder Schuldner der steuerbaren Leistung, die zugleich unbeschränkt steuerpflichtig sind, für die Quellensteuer an ein besonderes Register zu nehmen.

Die Schuldnerinnen oder Schuldner haben von sich aus das Abrechnungsformular über die Quellensteuer innert 30 Tagen nach Fälligkeit der Zinsen dem Steueramt einzureichen (Download auf steuern.lu.ch > Publikationen > Wegleitungen/Merkblätter > Quellensteuer). Auf Verlangen ist ihnen ein solches zuzustellen. Ein Abrechnungsformular ist von Amtes wegen auch jenen Personen zuzustellen, die in ihren Schuldenverzeichnissen entsprechende Leistungen deklarieren. Bei der Prüfung der Schuldenverzeichnisse ist diesem Umstand ein besonderes Augenmerk zu schenken. Mit der Einreichung des Abrechnungsformulars ist das Veranlagungsverfahren betreffend die Quellensteuer eröffnet. Die darin enthaltenen Angaben sind von den ordentlichen Veranlagungsbehörden anhand der Steuererklärung, insbesondere des Schuldenverzeichnisses, zu überprüfen. Reichen die Schuldnerinnen oder Schuldner der steuerbaren Leistung die Abrechnung innert der 30-tägigen Frist nach Fälligkeit der Zinsen nicht ein, sind sie zu mahnen.

Den steuerpflichtigen Personen ist eine Bescheinigung über die Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern auszustellen (§ 114 Abs. 1b StG). Dieser Bescheinigungspflicht kann durch Zustellung einer Kopie des ausgefüllten Abrechnungsformulars an die steuerpflichtige Person nachgekommen werden.

10. Bezug

Die ordentliche Bezugsbehörde stellt die gesamte Quellensteuer, d.h. für die Staats-, Gemeindesteuer und die direkte Bundessteuer, der Schuldnerin oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung in Rechnung. Die Quellensteuern sind innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung der Bezugsbehörde zu überweisen. Für verspätet abgelieferte Quellensteuern sind Verzugszinsen zu erheben. Die Schuldnerinnen oder Schuldner der steuerbaren Leistung haften für die Entrichtung der Quellensteuern (§ 114 Abs. 3 StG).

Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistungen kann von diesem Betrag 1% Bezugsprovision für sich behalten, sofern die Mitwirkungspflichten erfüllt werden (§ 10 QStV). Von der eingegangenen Quellensteuer (abzüglich der Quellensteuer auf dem Vermögen) überweist die Bezugsbehörde 3/20 als Anteil direkte Bundessteuer der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Team Bezug. Die Staats- und Gemeindesteuern werden nach Massgabe der ordentlichen Steuereinheiten zwischen Staat und den Gemeinden abgerechnet (§ 2 Abs. 4 StG).

11. Rechtsmittel

Ist die steuerpflichtige Person, die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung mit dem Steuerabzug nicht einverstanden, kann unter Verwirkungsfolge bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres von der Veranlagungsbehörde eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangt werden (§ 118 Abs. 1 StG).

Gegen die Verfügung kann Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Rechtsmittelfrist beträgt 30 Tage (§ 119 StG).

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