Änderung rechtskräftiger Entscheide

1. Einsprache nach § 161 StG

Gemäss dem Wortlaut von § 161 Abs. 2 StG können die Einwohnergemeinde und die Dienststelle Steuern bis 60 Tage nach Eröffnung an die steuerpflichtige Person bei den zuständigen Veranlagungsbehörden Einsprache erheben.

Wird vor Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist der steuerpflichtigen Person ein Veranlagungsfehler festgestellt, ist die noch nicht rechtskräftige Veranlagung durch die zuständige Veranlagungsbehörde aufzuheben und eine neue korrigierte Veranlagung zu eröffnen.

2. Revision

2.1 Voraussetzungen

Ein rechtskräftiger Entscheid kann nach § 168 Abs. 1 StG zu Gunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden, wenn

a) erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden,

b) die Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat,

c) ein Verbrechen oder ein Vergehen den Entscheid beeinflusst hat,

d) das Besteuerungsrecht des Kantons Luzern in einem interkantonalen oder internationalen Doppelbesteuerungskonflikt eingeschränkt werden muss.

Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die Antrag stellende Person als Revisionsgrund vorbringt, was sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (§ 168 Abs. 2 StG).

Eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung, welche infolge unrichtiger Gesetzesanwendung fehlerhaft ist, kann nicht auf dem Weg der Revision richtiggestellt werden (LGVE 1977 II Nr. 32; RE 1963/64 Nr. 81).

Ein von der steuerpflichtigen Person erst nachträglich aufgedecktes Treuhandverhältnis ist keine neue erhebliche Tatsache im Sinn von § 168 Abs. 1a StG (LGVE 1990 II Nr. 35).

2.2 Verfahren

Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens innert 10 Jahren seit Zustellung des Entscheids einzureichen (§ 169 StG). Kann dem Revisionsgesuch entsprochen werden, ist der ursprüngliche Entscheid aufzuheben und es ist ein neuer Veranlagungs- oder Einspracheentscheid zu erlassen.

Die Abweisung des Gesuches um Revision eines Veranlagungsentscheides ist mit dem Rechtsmittel der Einsprache zu versehen. Gegen den Einspracheentscheid im Revisionsverfahren ist das Rechtsmittel der Beschwerde einzuräumen (LGVE 1988 II Nr.11; LGVE 1990 II Nr. 35).

Die Abweisung einer Revision eines Einspracheentscheides ist zuerst ebenfalls mittels Einsprache anfechtbar.

Das Revisionsgesuch und die Rechtsmittel gegen Revisionsentscheide haben nur aufschiebende Wirkung, wenn diese von den angerufenen Instanzen angeordnet werden (vgl. VGE vom 23.6.1995 i.S. H.).

2.3 Abgrenzung zur Wiedererwägung

Wird ein Wiedererwägungsgesuch gestellt, ohne dass man sich weder ausdrücklich noch sinngemäss auf einen Revisionsgrund (vgl. vorne Ziffer 2.1) beruft, ist die Wiedererwägung zu prüfen (vgl. Ziffer 4 hinten). Eine Ablehnung ist unter Hinweis auf die Rechtskraft des Veranlagungs- bzw. Einspracheentscheids in einem gewöhnlichen Schreiben ohne Rechtsmittel mitzuteilen. Wünscht die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ausdrücklich einen weiterziehbaren Entscheid, ist ein formeller Nichteintretensentscheid mit Einsprache- bzw. Beschwerderecht zu fällen.

2.4 Zuständigkeit

Für den Revisions- bzw. Nichteintretensentscheid bei Wiedererwägungsgesuchen ist jene Behörde zuständig, die den um Revision bzw. um Wiedererwägung nachgesuchten Entscheid erlassen hat (§ 171 Abs. 1 StG).

3. Schreibversehen und Rechnungsfehler

Schreibversehen und Rechnungsfehler können nach § 173 Abs. 1 StG innert 5 Jahren nach Eröffnung der Veranlagung auf Verlangen der steuerpflichtigen Person oder von Amtes wegen von der Behörde berichtigt werden, der sie unterlaufen sind.

Im Berichtigungsverfahren können nur eigentliche Schreib- und Rechnungsfehler, nicht dagegen unrichtige tatsächliche Annahmen oder eine unrichtige Gesetzesanwendung richtiggestellt werden (LGVE 1977 II Nr. 32 E.1; RE 1963/64 Nr. 83). Eine Berichtigung kann auch bei durch Programmierfehler verursachten fehlerhaften Veranlagungen vorgenommen werden (BGE 2C_331/2019 vom 7.4.2020).

Ein Schreibfehler liegt vor, wenn Schreibende versehentlich etwas anderes geschrieben haben als sie wollten. Dem Schreibfehler gleichzusetzen ist der Übertragungsfehler, d.h. die unrichtige Übertragung einer Zahl oder eines Zeichens von einer Seite auf eine andere oder von einem Formular auf das andere (LGVE 1976 II Nr. 21; RE 1971/73 Nr. 42).

Ein Rechnungsfehler liegt vor, wenn bei einer mathematischen Operation ein Versehen rein rechnerischer Natur unterläuft, beispielsweise ein Additions- oder Multiplikationsfehler (BGE 82 I 20; LGVE 1976 II Nr. 21; RE 1971/73 Nr. 42).

Ein Berichtigungsbegehren ist auch gegen unterschriftlich anerkannte Steuerfaktoren zulässig, falls die Voraussetzungen der Berichtigung gegeben sind (VGE vom 20.2.1987 i.S. S.).

4. Formlose Korrektur von Veranlagungen

Formlose Korrekturen von rechtskräftigen Veranlagungen durch die Veranlagungsbehörde sind unter folgenden Bedingungen möglich:

  • Zu Lasten einer steuerpflichtigen Person mit deren Einverständnis, falls kein oder nur ein sehr geringes Verschulden vorliegt und die Einkommensaufrechnung von CHF 30'000 bzw. die Vermögensaufrechnung CHF 600'000 nicht überschritten wird.
  • Analoge Limiten gelten bei formloser Erledigung von Revisions- und Berichtigungsbegehren, falls ein Begehren gutgeheissen werden kann.
  • Korrekturen zu Gunsten einer steuerpflichtigen Person (Wiedererwägung) können bei klaren Fehlern und Sachverhalten (s. dazu die Ausführungen zur Berichtigung innerhalb der Einsprachefrist unten) ebenfalls vorgenommen werden. Härten aufgrund einer strengen aber korrekten Veranlagungspraxis, z.B. bei Ermessensveranlagungen, sind dagegen in der Regel kein Grund für eine Wiedererwägung. Bei Steuerpflichtigen mit professioneller Vertretung ist grössere Zurückhaltung geboten. Die Steuerpflichtigen können sich in solchen Fällen regelmässig an ihre Vertretung bzw. deren Haftpflichtversicherung halten. Die Einschätzerin oder der Einschätzer haben vor der Eröffnung das Einverständnis der Abteilungsleitung bzw. des Teams Gemeindebetreuung (für Fälle in der Zuständigkeit der Gemeinden) und die unterschriftliche Anerkennung der geänderten Steuerfaktoren sowie des anwendbaren Tarifs seitens der steuerpflichtigen Person einzuholen.

Machen Steuerpflichtige oder deren Vertretungen innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist auf klare Fehler in der Veranlagung aufmerksam, kann die Veranlagungsbehörde ohne weiteres ein Rektifikat der Veranlagung vornehmen. Stellt sie ein Rektifikat in Aussicht, ist eine schriftliche Einsprache nicht mehr notwendig. Die Rektifikate sind zu dokumentieren.

Folgende Arten von Vorkommnissen können mittels Rektifikat korrigiert werden:

  • Schreib- und Rechnungsfehler (vgl. Ziff. 3).
  • Klare, aufgrund der vorliegenden Akten feststellbare Fehler der Veranlagungsbehörde (Verwechslungen, klare Fehlüberlegungen, Nichtberücksichtigung aktenkundiger Tatsachen etc.), welche ohnehin zur Gutheissung einer Einsprache führen würden.
  • Klare Sachverhalte, ohne dass ein Fehler der Veranlagungsbehörde vorliegt (z.B. Nachweis über die Verbuchung eines Privatanteils, Beibringung einer Bescheinigung über die Einzahlung in die Säule 3a, Zustellung eines Nachweises betreffend auswärtigem Studienaufenthalt des Kindes etc., welche ohnehin zur Gutheissung einer Einsprache führen würden, wenn die für den Nachweis der Begehren notwendigen Informationen/Nachweise beigebracht sind.)

Die formlose Korrektur soll sowohl bei der Staats- und Gemeindesteuer wie auch bei der direkten Bundessteuer angewandt werden.

5. Nachsteuer

Vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 174 - 178 Nr. 1.

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