01.01.2024

Zuständige Steuerbehörden für Bescheinigungen

1. Rückerstattung ausländischer Quellensteuern

Nach den Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Staaten können in der Schweiz wohnhafte Empfänger/innen zum Ausgleich der von anderen Vertragsstaaten erhobenen und nicht zu erstattenden Steuern auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren eine Entlastung von den schweizerischen Steuern verlangen. Für die Rückerstattung ausländischer Quellensteuern, insbesondere auf Kapitalerträgen (Zinsen und Dividenden) und vereinnahmten Lizenzgebühren, bestehen bereits vorgedruckte, von der Eidgenössischen Steuerverwaltung und den jeweiligen ausländischen Finanzbehörden genehmigte Antrags- und Bestätigungsformulare. Die offiziellen Formulare können bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung elektronisch bezogen werden (estv.admin.ch). Die ausgefüllten Anträge mit den Bankabrechnungen sind an die Abteilung Wertschriften + Verrechnungssteuer, Buobenmatt 1, Postfach 3464, 6002 Luzern, einzureichen.

Bei Ländern ohne offizielle Formulare kann die Entlastung bzw. Rückerstattung der ausländischen Quellensteuern mit einer Wohnsitzbescheinigung geltend gemacht werden.

Diese Bescheinigungen können bei der Dienststelle Steuern, Abteilung Wertschriften + Verrechnungssteuer, verlangt werden (Tel.: +41 41 228 57 02; E-Mail: dst.vs@lu.ch).

2. Zinsbesteuerungsabkommen mit der EG

Das Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der EG vom 1. Juli 2005 (ZBstA; SR 0.641.926.81) regelt unter anderem die Einführung eines Steuerrückbehalts auf Zinserträgen von EU-Steuerpflichtigen in der Schweiz und eine Quellensteuerbefreiung von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen. Schweizerische Steuerpflichtige benötigen für ein Begehren um Steuerentlastung oder Rückerstattung von Quellensteuern eine Ansässigkeitsbescheinigung bzw. eine Bestätigung über die Steuerunterstellung ohne Befreiung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 ZBstA.

Für eine Ansässigkeitsbescheinigung wird vorausgesetzt, dass eine Gesellschaft in der Schweiz auf Grund ihres statutarischen Sitzes oder des Orts der tatsächlichen Verwaltung unbeschränkt steuerpflichtig ist. Unter dieser Voraussetzung erhalten alle Gesellschaften ausser Unternehmen, die vom Bundesgesetz zu Gunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete (Lex Bonny; SR 951.93) steuerlich profitieren, die erforderliche Bescheinigung.

Formulare zu den Entlastungsverfahren nach Art. 15 ZBstA können bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung elektronisch bezogen werden (estv.admin.ch).

Die ausgefüllten Bescheinigungen können der Dienststelle Steuern zur Unterzeichnung zugestellt werden (Dienststelle Steuern, Abteilung Wertschriften + Vermögen, Buobenmatt 1, Postfach 3464, 6002 Luzern).

3. Unternehmensbestätigung / Ansässigkeitsbestätigung

Bei Geschäftsbeziehungen mit dem Ausland können die ausländischen Steuerbehörden vom Schweizer Unternehmen eine Unternehmens- oder Ansässigkeitsbestätigung einfordern. In dieser Bescheinigung werden der Name, der Sitz, die Steuernummer sowie der Hinweis festgehalten, dass das Unternehmen der ordentlichen Besteuerung durch den Kanton und den Bund unterliegt. Diese Bestätigung kann für juristische Personen bei der Dienststelle Steuern angefordert werden (Online-Formular; steuern.lu.ch > Juristische Personen > Ansässigkeitsbestätigung).

4. Steuerbefreiung

Steuerbefreite Institutionen im Kanton Luzern erhalten von der Abteilung Juristische Personen jährlich eine Bestätigung über ihre Steuerbefreiung aufgrund Gemeinnützigkeit bzw. zufolge Verfolgung von Kultuszwecken. Bei Bedarf kann eine solche Bestätigung auch direkt bei der Dienststelle Steuern, Abteilung Juristische Personen angefordert werden (Telefon +41 41 228 56 56; E-Mail: dst.pd@lu.ch).

5. Vom DBG vorgeschriebene Bescheinigungen

Von Gesetzes wegen hat die Steuerbehörde eine Reihe weiterer Bestätigungen abzugeben, so etwa zu Handen des Handelsregisteramtes im Falle der Löschung einer juristischen Person. Diese Bestätigungen erfolgen durch die Dienststelle Steuern, Juristische Personen (Telefon +41 41 228 57 10, E-Mail: registerjp.dst@lu.ch).

Auch darf der Erwerber im Grundbuch nur mit schriftlicher Zustimmung der Steuerbehörde als Eigentümer eingetragen werden, wenn eine in der Schweiz ausschliesslich aufgrund von Grundbesitz steuerpflichtige natürliche oder juristische Person ein im Kanton gelegenes Grundstück veräussert (Art 172 DBG). Diese Bescheinigungen erfolgen sowohl für juristische Personen als auch für natürliche Personen durch die Dienststelle Steuern, Bezug (Telefon +41 41 228 57 23; E-Mail: dst.bezug@lu.ch).

6. Ansässigkeits- und Nichtrückkehrbescheinigungen für Quellenbesteuerte

Ansässigkeitsbescheinigungen für Quellenbesteuerte, insbesondere auch Ansässigkeitsbescheinigungen für Grenzgänger/innen sowie Nichtrückkehrbescheinigungen, werden von der Dienststelle Steuern, Abteilung Natürliche Personen, Team Quellensteuer, unterzeichnet (Tel. +41 41 228 57 33; E-Mail: dst.qs@lu.ch).

7. Beschaffungswesen (Submission)

Im öffentlichen Beschaffungswesen können Anbieter verpflichtet werden, den Nachweis zu erbringen, dass sie (u. a.) die Steuern bezahlt haben. Entsprechende Bescheinigungen erfolgen durch die jeweiligen Bezugsbehörden (in der Regel Einwohnergemeinden am Veranlagungsort (§ 189 StG); gilt auch für die direkte Bundessteuer).

8. Allgemeine Bestätigung des steuerrechtlichen Wohnsitzes

Allgemeine Bestätigungen des steuerrechtlichen Wohnsitzes (Bestätigungen der unbeschränkten Steuerpflicht) natürlicher Personen können bei der Dienststelle Steuern, Abteilung Wertschriften + Verrechnungssteuer, verlangt werden (Tel.: +41 41 228 57 02; E-Mail: dst.vs@lu.ch).

9. Bescheinigung der Eigenschaft als Vorsorgeeinrichtung

Bescheinigungen der Eigenschaft als Vorsorgeeinrichtung nach Artikel 10 Absatz 2 Doppelbesteuerungsabkommen mit Schweden können bei der Dienststelle Steuern angefordert werden (Tel.: +41 41 228 56 56; E-Mail: dst.jp@lu.ch).

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