01.01.2024

Veranlagungsverjährung

Die Verjährung ist grundsätzlich auf entsprechende Einrede hin zu berücksichtigen (Binder, Die Verjährung im schweizerischen Steuerrecht, S. 301 f.). Das Steuergesetz unterscheidet zwischen der Veranlagungsverjährung (§ 142) und der Bezugsverjährung (§ 143).

Das Recht, die Steuer zu veranlagen, verjährt nach § 142 Abs. 1 StG 5 Jahre, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode.

Während eines Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens und solange die Steuerforderung ganz oder teilweise sichergestellt ist bzw. solange Steuerpflichtige oder Mithaftende in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, beginnt die Veranlagungsverjährung nicht oder steht still (§ 142 Abs. 2 StG).

Bei jeder auf Feststellung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die den Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zu Kenntnis gebracht wird, sowie bei jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch die Steuerpflichtigen oder die Mithaftenden und bei Einleitung eines Verfahrens wegen versuchter Steuerhinterziehung oder wegen versuchten Steuerbetrugs wird die Veranlagungsverjährung unterbrochen und beginnt von neuem (§ 142 Abs. 3 StG). Bei dieser auf Feststellung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung ist es nicht erforderlich, dass die Steuerforderung bereits ziffernmässig festgesetzt wird. Es genügt, wenn die Steuerpflichtigen im Wesentlichen wissen, worum es sich handelt. Der Nachweis dieser Amtshandlung ist sicherzustellen (z.B. durch Einschreiben).

Die Veranlagungsverjährung tritt jedoch auch bei Stillstand oder Unterbrechung spätestens 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode ein (absolute Verjährung).

Über die Einrede der Veranlagungsverjährung entscheidet die Veranlagungsbehörde bzw., falls sie im Rahmen einer Einsprache vorgetragen wird, die Steuerkommission.