01.01.2024

Amtshilfe

1. Amtshilfe kraft kantonalen Rechts

Die Pflicht zur Amtshilfe besteht ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht für sämtliche Behörden und Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden (§ 137 Abs. 1 StG). Dies gilt namentlich auch in Bezug auf Akten von Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren.

Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf alle Daten, die dem Vollzug des Steuergesetzes dienen (§ 137 Abs. 4 StG). Zum Vollzug und zur richtigen Durchsetzung des Steuerrechts gehört nebst der Veranlagung auch der Steuerbezug. Es genügt, dass die verlangten Auskünfte für die richtige Anwendung des Gesetzes im Hinblick auf eine auf eine bestimmte Situation oder einen bestimmten Geschäftsvorfall notwendig sind. Die Amtshilfe umfasst daher beispielsweise auch die Auszahlungsadresse einer Rente (Bank und Kontonummer), die bei einem Sicherstellungsverfahren oder für eine Vollständigkeitsbescheinigung durch die Bank dienlich sein kann. Weder die Vorschriften über die berufliche Vorsorge noch Gründe des Datenschutzes stehen der Auskunftspflicht entgegen (BGE vom 25.7.2001 = StR 2001, 837).

Es ist nicht Sache der um Amtshilfe ersuchten Behörde oder Amtsstelle, darüber zu entscheiden, welche Tatsachen für die Veranlagung von Bedeutung sein können. Über die Notwendigkeit, Zweckmässigkeit und deren sachlichen Umfang der Amtshilfe entscheidet die Steuerbehörde (Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz § 81 N 4). Eine Einwilligung der Betroffenen ist nicht erforderlich.

Die Amtshilfe ist an keine besonderen Voraussetzungen geknüpft. Sie kann je nach den Umständen durch Telefon, Aktenedition, Listen, elektronische Datenträger und Abrufverfahren oder, falls ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht anders möglich, durch Akteneinsichtnahme am Ort der ersuchten Behörde erfolgen (§ 137 Abs. 5 StG).

Für die Amtshilfe dürfen den Steuerbehörden keine Kosten belastet werden (§ 136 Abs. 1 und § 137 Abs. 1 StG). Dies gilt namentlich auch für Grundbuch-, Betreibungs- und Konkursämter. Die Betreibungs- und Konkursämter sind aber gemäss Art. 1 Gebührenverordnung SchKG (SR 281.35) zur Gebührenerhebung berechtigt für Verrichtungen, die sie im Rahmen einer Zwangsvollstreckung, eines Nachlassverfahrens oder einer Notstundung vornehmen.

Sollte eine Behörde oder Amtsstelle auch nach Hinweis auf die in § 137 StG vorgesehene gesetzliche Pflicht zur Amtshilfe ihre Mithilfe verweigern, kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden (§ 137 Abs. 6 StG).

2. Amtshilfe kraft Bundesrechts

Die Amtshilfe im Verhältnis zu Behörden des Bundes und anderer Kantone richtet sich nach Massgabe der Art. 111 ff. DBG und Art. 39 StHG (vgl. dazu auch KS EStV 1995/96 Nr. 19 vom 7. März 1995 und RS EStV vom 13. Juni 2000 betreffend Bundesgesetz über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten).

Im internationalen Verhältnis erfolgt seitens der Schweiz eine beschränkte Amtshilfe über die EStV, soweit dies für die richtige Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommen oder zur Vermeidung einer missbräuchlichen Inanspruchnahme notwendig ist. Ein direkter Verkehr anderer schweizerischer Steuerbehörden mit dem Ausland erfolgt erst aufgrund eines entsprechenden Entscheids der EStV.

3. Meldewesen

Um vor allem Selbständigerwerbende richtig und zuverlässig einschätzen zu können, ist die betreffende Veranlagungsbehörde auf ausführliche und detaillierte Angaben angewiesen. Sie erhält aber nur dann umfassende Unterlagen, wenn möglichst viele Meldungen über Rechnungen und Zahlungen, und zwar auch über kleinere Beträge erfolgen. Wertvoll sind insbesondere Meldungen über wertvermehrende Investitionen, die im Veranlagungsverfahren der Grundstückgewinnsteuer festgestellt werden. Diese Meldungen sind durch alle in der Veranlagung tätigen Personen in jedem einzelnen Fall zu erstatten. Die Meldungen/Pendenzen können über NEST generiert werden.