01.01.2024

Auskunftserteilung durch Steuerpflichtige

Die mündliche Auskunftserteilung durch die steuerpflichtige Person ist ein Beweismittel. Es gelten die diesbezüglichen Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (§ 132 Abs. 2 i.V.m. §§ 88 ff. VRG).

Die steuerpflichtige Person ist bei einer mündlichen Auskunftserteilung zur Wahrheit zu ermahnen und auf das Recht der Aussageverweigerung nach § 91 VRG hinzuweisen. Die steuerpflichtige Person kann die Aussage verweigern, soweit sie glaubhaft macht, dass die Beantwortung bestimmter Fragen ihr selber oder Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen oder in der Ehre schwerwiegend blossstellen würde oder soweit sie einem gesetzlichen Amts- oder Berufsgeheimnis untersteht.

Es ist ein Protokoll in Berichtsform oder aufgeteilt in Fragen und Antworten zu führen. Die Richtigkeit des Protokolls ist von der steuerpflichtigen Person, dem oder der Einvernehmenden und/oder der Protokollführerin oder dem Protokollführer durch Unterschrift zu bestätigen (LGVE 1987 II Nr. 13).

Was Gegenstand der Bescheinigungspflicht nach § 148 Abs. 1 StG ist, darf die Veranlagungsbehörde nicht direkt, sondern erst nach erfolgloser Mahnung der steuerpflichtigen Person bei der Arbeitgeberfirma einverlangen (§ 148 Abs. 2 StG). Dies gilt auch in Bezug auf Bescheinigungen, die Verwaltungsstellen der öffentlichen Hand, insbesondere Personalämter, auszustellen haben. Für ungenügende Auskünfte bzw. Rückfragen bei Unklarheiten der ausgestellten Bescheinigungen darf sich die Veranlagungsbehörde direkt an die Arbeitgeberfirma wenden (VGE vom 27.8.1991 i.S. I.)

Einreden im Veranlagungsverfahren, dass Auskünfte nicht gegeben würden, weil diese in einem späteren Hinterziehungsverfahren verwendet werden könnten, sind aber wegen der Sicherstellung einer ordnungsgemässen Veranlagung (Offizialmaxime) nicht zu hören (vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 220 Nr. 1 Ziff. 1).

Eine Behörde kann die Amtshilfe nicht mit dem Hinweis auf das fehlende Einverständnis der versicherten Person verweigern, weil das Steuergesetz in § 137 StG eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage enthält (Entscheid Seco vom 27.10.1999 i.S. A.).

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