Nach § 153 Abs. 1 StG setzt die Veranlagungsbehörde in der Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren (steuerbares Einkommen und steuerbares Vermögen, steuerbarer Reingewinn und steuerbares Eigenkapital) und die Steuerbeträge je Einheit fest.
Die Abweichungen von der Steuererklärung sind stichwortartig ohne Begründung anzugeben, z.B.
Position |
CHF |
Schuldzinsen |
6'000 |
Freiwillige Zuwendungen |
2'500 |
oder auch: |
|
Ziffer X der Steuererklärung |
6'000 |
Ziffer Y der Steuererklärung |
2'500 |
Eine Veranlagung ohne Angabe der Abweichungen ist nicht nichtig und erwächst mangels rechtzeitiger Anfechtung in Rechtskraft. Wenn die steuerpflichtige Person durch den Mangel davon abgehalten wurde, rechtzeitig Einsprache zu erheben, ist die Frist zur Einsprache wieder herzustellen (BGE vom 21.2.1995 i.S. C. in BGE- Sammlung Nr. 778). Die Einsprachefrist beginnt erst in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die steuerpflichtige Person von den Abweichungen Kenntnis nehmen konnte. Es kann ihr jedoch zugemutet werden, den Grund der Abweichung beim Steueramt zu erfragen und die Veranlagung fristgerecht (innert 30 Tagen) seit Kenntnis der Abänderung anzufechten (VGE vom 28.6.1994 i.S. K.).