1. Grundsätzliches
Grundsätzlich ist eine Steuererklärung innert 30 Tagen seit Zustellung einzureichen.
Die jährliche Steuerveranlagung bedingt eine rasche Verarbeitung der Steuererklärungen. Die Veranlagungsbehörden sind deshalb dringend darauf angewiesen, dass die Steuererklärungen möglichst fristgerecht eingereicht werden. Fristverlängerungen sind nach folgenden Grundsätzen zu gewähren:
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Gegenüber den meisten steuerpflichtigen Personen genügt eine ein- bis maximal zweimonatige Fristverlängerung.
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Für Selbständigerwerbende und juristische Personen sind die Regeln gemäss Ziff. 2 massgebend.
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Für alle anderen Steuerpflichtigen mit professionellen Steuervertretungen und Steuerpflichtige ohne Wohnsitz im Kanton Luzern gelten ebenfalls die Regeln gemäss Ziff. 2.
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Fristen über das Jahresende dürfen nur aufgrund einer schriftlichen und begründeten Stellungnahme gewährt werden.
Kommt die steuerpflichtige Person nach einer zweiten Mahnung (vgl. LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 145 Nr. 3) ihrer Verfahrenspflicht nicht nach, ist eine Busse auszusprechen (vgl. LU StB Bd.2a Weisungen StG § 208 Nr. 1).
2. Selbständigerwerbende, juristische Personen und Steuerpflichtige mit professionellen Steuervertretungen
Die für die Fristgewährung geltenden Grundsätze sind im nachstehenden Schema zusammengefasst:
Position
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Frist
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Generelle Frist
Keine schriftlichen Fristgesuche notwendig.
Auf Fristgesuche, die nach dem 31. August eingereicht werden, kann formell nicht eingetreten werden.
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31. August (NP und JP)
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Fristerstreckungen im Internet erfassen
Fristerstreckungen für Selbständigerwerbende und juristische Personen können bereits nach Erhalt der Steuerformulare im Internet unter steuern.lu.ch / steuererklaerung / fristerstreckungen erfasst werden. Schriftliche Fristerstreckungsgesuche, die vor dem Erinnerungsschreiben mit Mail oder per Post eingereicht werden, gelten ohne Antwortschreiben als maximal bis zum Ablauf der generellen Frist bewilligt.
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max. 31. Dezember (NP und JP) |
Erinnerungsschreiben (1. Mahnung)
Nach Ablauf der generellen Frist erfolgt das Erinnerungsschreiben, mit welchem die zusätzlich gewährte Einreichungsfrist mitgeteilt wird. |
Gewährung einer zusätzlichen Einreichungsfrist (20 Tage ab Erinnerung) |
Fristerstreckungsgesuche nach Erhalt des Erinnerungsschreibens
Fristerstreckungen für Selbständigerwerbende und juristische Personen können im Internet unter steuern.lu.ch / steuererklaerung / fristerstreckungen erfasst werden. Besteht keine Möglichkeit, die Fristerstreckung im Internet zu erfassen, ist ein schriftliches Gesuch notwendig, wenn die mit dem Erinnerungsschreiben mitgeteilte Frist nicht ausreicht.
Auf Fristgesuche, die nach Verfall der zusätzlichen Einreichungsfrist eingereicht werden, kann formell nicht eingetreten werden. |
max. 31. Dezember (NP und JP)
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Mahnung (2. kostenpflichtige Mahnung)
Nach Ablauf der gewährten Frist bzw. nach Ablauf der maximalen Frist bis 31. Dezember erfolgt die Mahnung. |
Gewährung einer Nachfrist: (20 Tage ab Mahndatum) |
Busse
Nach Ablauf der Nachfrist wird eine Busse verfügt. |
Rechtsmittelfrist von
30 Tagen |
Bei juristischen Personen beträgt die Abgabefrist im Falle einer Liquidation oder Sitzverlegung ins Ausland 30 Tage nach deren Publikation.
Fristerstreckungen über den 31. Dezember können nur gewährt werden, wenn erhebliche Gründe wie Krankheit, Todesfall in der Familie, Landesabwesenheit, Militärdienst oder dergleichen vorliegen. Es ist darauf zu achten, dass die Erinnerungsschreiben und die Mahnungen innerhalb angemessener Frist erfolgen. Nötigenfalls sind die Fristgesuche abzulehnen oder die verlangten Fristen sind angemessen zu kürzen. Auf verspätet (nach Ablauf der Frist) eingereichte Fristerstreckungsgesuche wird nicht eingetreten.
Die Mahnung nach erfolglosem Erinnerungsschreiben muss aus verfahrensrechtlichen Gründen sowohl den Steuerpflichtigen wie auch den Steuervertretungen zugestellt werden.
Die professionellen Steuervertretungen sind darüber informiert, dass laufend, bis Ende August jedoch mindestens die Hälfte und bis Ende November annähernd 100% der Steuererklärungen des vorangehenden Steuerjahres einzureichen sind.
Besteht keine Möglicheit, die Frist direkt im Internet zu erfassen, können Fristerstreckungsgesuche für juristische Personen, Personengesellschafter/innen sowie für Selbständigerwerbende auch per Post oder E-Mail eingereicht werden.
Fristerstreckungsgesuche für Selbständigerwerbende, juristische Personen und Personengesellschafter/innen sind, mit Angabe der vollständigen Referenz-Nummer, an die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Dienste, Buobenmatt 1, 6002 Luzern oder per E-Mail an frist.dst@lu.ch einzureichen.
Alle übrigen natürlichen Personen haben die Fristverlängerungsgesuche, mit Angabe der vollständigen Referenz-Nummer, per Post oder per E-Mail beim zuständigen Gemeindesteueramt einzureichen.
3. Steuerpflichtige ohne Wohnsitz im Kanton Luzern
Die Steuererklärung des Wohnsitzkantons hat auch für die anderen Kantone Gültigkeit. Diese haben das Recht, vom Steuerpflichtigen eine Kopie dieser Steuererklärung zu verlangen. Steuerpflichtige ohne Wohnsitz im Kanton haben am Nebensteuerdomizil die gleichen Mitwirkungspflichten wie am Wohnsitz. Sie müssen jedoch nicht die Steuerformulare des Kantons des Neben- bzw. Spezialsteuerdomizils ausfüllen. Sie dürfen eine Kopie der Steuererklärung des Wohnsitzkantons einreichen. Gemäss KS Nr. 16 der SSK vom 31. August 2001 sollen die Behörden des Wohnsitzkantons und des Spezialsteuerdomizils (Grundstück, Geschäftsbetrieb) für die Überprüfung des Einkommens des Spezialsteuerdomizils eng zusammenarbeiten.
Bezüglich Steuerpflichtige ohne Wohnsitz im Kanton Luzern sind folgende Punkte zu beachten:
- Betreffend die Handhabung der Fristen gelten grundsätzlich die Regeln gemäss Ziff. 2.
- Bevor nach erfolglosem Mahnverfahren eine Busse ausgesprochen wird, ist die zuständige Veranlagungsbehörde am Wohnsitz anzufragen. Wurde dort eine Frist zur Einreichung der Steuererklärung gewährt, ist diese zu übernehmen. Hat die steuerpflichtige Person die Steuererklärung am Wohnsitz eingereicht, ist vom Wohnsitzkanton eine Kopie zu verlangen.
- Wurde die Steuererklärung am Wohnsitz nicht eingereicht und hat der Wohnsitzkanton bereits eine Busse ausgesprochen, kann in der Regel direkt zur Ermessensveranlagung geschritten werden. Dabei wird in der Regel die Ausscheidung des Wohnsitzkantons übernommen.
- Eine (zusätzliche) Busse kann ausnahmsweise angezeigt sein. Dies beispielsweise, wenn der Wohnsitzkanton eine unangemessen tiefe oder gar keine Busse ausgesprochen hat. In solchen Fällen bemisst sich die Höhe der Busse grundsätzlich nach dem satzbestimmenden Einkommen/Vermögen bzw. den Gesamtfaktoren von Gewinn und Kapital. Die gegebenenfalls am Wohnsitz bereits ausgesprochene Busse ist angemessen zu berücksichtigen.