1. eFiling
Ab Steuerjahr 2016 kann die Steuererklärung von natürlichen Personen im Kanton Luzern elektronisch eingereicht werden (eFiling). Für dieses Verfahren gelten die nachfolgenden Regelungen.
Diese gelten nicht für elektronisch ausgefüllte, aber per Postversand eingereichte Steuererklärungen.
2. Bedingungen
Steuerpflichtige Personen, die ihre Steuererklärung auf elektronischem Weg einreichen, müssen die Software "steuern.lu.20xx" verwenden, die von der Website der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern heruntergeladen werden kann.
Die Belege, die verlangt werden, müssen zusammen mit der Steuererklärung ebenfalls in elektronischer Form übermittelt werden. Das eFiling-Verfahren kann nur beansprucht werden, wenn sämtliche notwendigen Unterlagen elektronisch eingereicht werden können.
3. Identifizierung der steuerpflichtigen Person
Die steuerpflichtige Person bescheinigt ihre Identität mit ihrem persönlichen, auf dem Steuererklärungsformular angegebenen "Zugangscode eFiling".
Der "Zugangscode eFiling" ersetzt bei der elektronischen Einreichung der Steuererklärung die persönliche Unterschrift.
4. Übermittlungsquittung
Die steuerpflichtige Person erhält sofort eine Meldung, ob die Übermittlung erfolgreich war, und eine Übermittlungsquittung, die sie kontrollieren muss.
Ist die Übermittlung fehlgeschlagen, kann die steuerpflichtige Person weitere elektronische Übermittlungsversuche starten oder die Steuererklärung per Post abgeben.
5. Korrektur der Steuererklärung
Nach Erhalt der Übermittlungsquittung hat die steuerpflichtige Person fünf Tage (120 Stunden) Zeit, um ihre Steuererklärung zu korrigieren. Insgesamt kann die Steuererklärung drei Mal mit eFiling übermittelt werden.
Werden innert der fünftägigen Frist keine Korrekturen angebracht, wird die Steuererklärung an die Steuerbehörden zur Verarbeitung weitergeleitet.
6. Frist
Die Steuererklärung muss in der vorgegebenen Frist abgegeben werden. Sie gilt in dem Moment als eingereicht, in dem die steuerpflichtige Person die Übermittlungsquittung erhält. Die Korrektur der Steuererklärung nach Ziffer 5 bleibt vorbehalten.
7. Aufbewahrung der Belege und spätere Mitwirkungspflicht
Die Belege zu einem Steuerjahr sind - soweit keine anderen Vorschriften bestehen - auf jeden Fall bis zum Ende des Steuerveranlagungsverfahrens aufzubewahren. Auf Verlangen sind diese Belege den Steuerbehörden einzureichen.
8. Datenbearbeitung
Die von der steuerpflichtigen Person übermittelten Daten werden während jeweils 120 Stunden ab der letzten elektronischen Übermittlung (Korrekturfrist) auf einem Server bei der Dienststelle Informatik des Kantons (DIIN) aufbewahrt, ohne dass die Steuerbehörden Zugang auf diese Daten haben.
Nach Ablauf der Korrekturfrist werden die Daten an die LuTax-Infrastruktur weitergeleitet und den Steuerbehörden zugänglich gemacht.