1. Grundsatz der Geheimhaltungspflicht
Wer mit dem Vollzug des Steuergesetzes betraut ist, muss über Tatsachen, die in Ausübung des Amtes bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern (§ 134 Abs. 1 StG).
Auskünfte aus Steuerakten sind nach § 134 Abs. 2 StG nur zulässig, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht oder soweit sie aufgrund des öffentlichen Interesses geboten sind. In diesen Fällen ist eine Güterabwägung vorzunehmen. Die Entscheidkompetenz liegt grundsätzlich beim Finanzdepartement, wobei für bestimmte Routineauskünfte eine generelle Ermächtigung zur Auskunftserteilung eingeräumt werden kann. In Bereichen, in denen eine generelle Ermächtigung nicht zweckmässig erscheint, entscheidet das Finanzdepartement selbst oder delegiert den Entscheid an die Dienststelle Steuern. Der Entscheid ist endgültig (§ 134 Abs. 3 StG).
Das Verletzen der Geheimhaltungspflicht ist gemäss Art. 320 StGB (SR 311) strafbar und nach den Bestimmungen des Personalgesetzes disziplinarisch zu ahnden.
2. Umfang der Geheimhaltungspflicht
Unter die Geheimhaltungspflicht fallen sämtliche Angaben, von denen die Steuerbehörde in Ausübung ihres Amtes von den steuerpflichtigen Personen oder von Dritten Kenntnis erhalten hat. Unter Vorbehalt von Ziffer 3.3 nachstehend ist die Geheimhaltungspflicht namentlich gegenüber Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie gegenüber Mitgliedern des Gemeinderates, sofern letzterer nicht Aufgaben im Steuerbereich wahrnimmt, strikte zu wahren. Auch den mit der Rechnungskontrolle (z.B. Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission) und dem Steuerinkasso betrauten Personen darf über die Verhältnisse einzelner steuerpflichtiger Personen nur insoweit Auskunft gegeben werden, als es für die Kontrolle und den Steuerbezug notwendig ist.
3. Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht
3.1 Auflage des Steuerregisters
Ab 1. Januar 2011 finden keine Auflagen des Steuerregisters zur öffentlichen Einsichtnahme mehr statt. Die entsprechende Gesetzesbestimmung wurde per 2011 aufgehoben. Damit entfällt auch die Registerauflage für Steuerperioden vor 2011. Ebenso ist die öffentliche Auflage von Steuerausstandslisten untersagt.
3.2 Bekanntgabe von Steuerfaktoren
Ab 1. Januar 2011 ist auch die Bekanntgabe von Steuerfaktoren an Privatpersonen untersagt. Ebenso wenig darf Auskunft darüber gegeben werden, ob eine Person im Steuerregister eingetragen ist. Für Auskünfte an Verwaltungs- und Gerichtsbehörden s. Ziff. 3.3.
3.3 Auskünfte an Verwaltungs- und Gerichtsbehörden
Das Finanzdepartement bzw. die Steuerbehörden entscheiden, ob einem Gesuch um Auskunft durch Herausgabe der Steuerakten oder durch schriftliche Auskunft entsprochen werden kann. Die Einsicht in Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind (z.B. interne Notizen der Veranlagungsbehörde), ist in jedem Fall ausgeschlossen.
Eine Auskunft aus den Steuerakten ist nur zulässig, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Einwilligung der steuerpflichtigen Person
- gesetzliche Verpflichtung zur Auskunft
- generelle Ermächtigung des Finanzdepartements zur Auskunftserteilung
- Ermächtigung des Finanzdepartements im Einzelfall
3.3.1 Einwilligung der steuerpflichtigen Person
Die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde kann durch Vorlage einer schriftlichen Einwilligung der steuerpflichtigen Person nähere Steuerangaben direkt bei der Steuerbehörde verlangen, oder die steuerpflichtige Person kann die Steuerbehörde beauftragen, bestimmte Auskünfte einer Verwaltungs- (z.B. Stipendienstelle) oder Gerichtsbehörde mitzuteilen. Die Einwilligung der steuerpflichtigen Person gilt im Rahmen ihres Akteneinsichtsrechts nach § 139 StG.
3.3.2 Gesetzliche Anordnung oder generelle Ermächtigung des Finanzdepartements
Aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder einer generellen Ermächtigung des Finanzdepartements können die Steuerbehörden folgenden Amtsstellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte direkt erteilen:
- den Steuerbehörden des Bundes (unter Orientierung der Dienststelle Steuern des Kantons), anderer Kantone und der luzernischen Gemeinden (§ 136 Abs. 1 StG; Art. 111 Abs. 1 DBG)
- den Teilungsämtern für die Aufnahme des Inventars (§ 184 Abs. 2 i.V.m. § 137 StG)
- den Strafuntersuchungsbehörden (einschliesslich der von ihnen beauftragten Polizeiorgane) und Strafgerichten (Art. 34 Abs. 3 StGB, SR 311.0 sowie Art. 43 ff. und Art. 194 Abs. 2 StPO, SR 312.0); wird die Steuerbehörde ersucht, die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte über die finanziellen Verhältnisse einer Person zu erteilen, kann sie der Strafuntersuchungsbehörde anstelle des ausgefüllten Formulars eine Kopie des Hauptformulars der Steuererklärung bzw. der Steuerveranlagung, welche die gewünschten Informationen enthält, zustellen.
- den Vollzugs- und Bewährungsdiensten der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug (generelle Ermächtigung)
- den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie Gerichten in entsprechenden Verfahren (generelle Ermächtigung; Art. 314e Abs. 4 und Art. 448 Abs. 4 ZGB)
- den Sozialämtern zur Abklärung der Voraussetzungen für Sozialhilfen und deren Rückerstattung (inkl. Alimentenbevorschussung und Mutterschaftsbeihilfe) bzw. Unterstützungspflicht von Verwandten (§ 8 Sozialhilfegesetz SRL Nr. 892 bzw. generelle Ermächtigung)
- den Organen der einzelnen Sozialversicherungen (AHV/IV/ EL/ EO/ Krankenversicherung/ Unfallversicherung/ Militärversicherung/ FamilIenzulagen/ Arbeitslosenversicherung/ Prämienverbilligung) und der beruflichen Vorsorge (Pensionskassen) für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen, die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge, die Festsetzung und den Bezug der Beiträge sowie den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte (Art. 32 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.11; ferner Art. 9 Abs. 3 AHVG (SR 831.10), Art. 16, 27 und 29 AHVV (SR 831.101), Art. 12 BGSA (SR 822.41), § 13 Abs. 2 Prämienverbilligungsgesetz, SRL Nr. 866, § 8 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (SRL Nr. 881), Art. 87 BVG (SR 831.40) und generelle Ermächtigung
- den mit der Veranlagung des Militärpflichtersatzes betrauten Behörden (Art. 24 des Bundesgesetzes über den Wehrpflichtersatz; SR 661)
- dem Handelsregisteramt über das Bestehen von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von Vereinen und das Erreichen der Umsatzgrenze, die für die Eintragungspflicht von Einzelunternehmen massgebend ist (Art. 157 Abs. 3 Handelsregisterverordnung; SR 221.411) sowie bei Abklärungen im Zusammenhang mit Mängeln in der Organisation nach Art. 939 OR (SR 220; generelle Ermächtigung)
- den Bewilligungsbehörden im Verfahren für Erwerb von Grundstücken von Personen im Ausland (Art. 19 der Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland; SR 211.412.411)
- dem Bundesamt für Polizei, Sektion Auslandschweizer-Fürsorge (Art. 17 Bundesgesetz über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer; SR 852.1)
- dem Amt für berufliche Vorsorge (generelle Ermächtigung)
- dem Amt für Berufsbildung zur Prüfung von Stipendiengesuchen (§ 21 Abs. 4 Stipendiengesetz; SRL Nr. 575)
- dem Amt für Migration (früher FREPO) und dem Bundesamt für Ausländerfragen (generelle Ermächtigung)
- den für das Verfahren der Erteilung des Gemeinde-, Kantons- bzw. Schweizer Bürgerrechts zuständigen Behörden (generelle Ermächtigung)
- den Betreibungs- und Konkursbehörden:
Die Steuerbehörden sind nach Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG; SR 281.1) zur Auskunftserteilung verpflichtet. Nach Art. 91 Abs. 5 SchKG haben sie dem Betreibungsamt bei der Pfändung Auskunft über die finanziellen Verhältnisse der Schuldnerin bzw. des Schuldners zu erteilen, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist. Nach Art. 222 Abs. 5 SchKG sind dem Konkursamt bei der Feststellung der Konkursmasse sämtliche Vermögenswerte der Schuldnerin bzw. des Schuldners anzugeben. Betreibungs- und Konkursamt haben bei der Einholung von Auskünften insbesondere nachzuweisen, dass die Pfändung im Gange oder der Konkurs eröffnet ist. Sodann gilt es zu beachten, dass ein Ehegatte im Pfändungs- oder Konkursverfahren gegenüber dem andern Ehegatten nicht zur Auskunft über seine Vermögenswerte verpflichtet ist, sofern es nicht um Gesamtgut beim Güterstand der Gütergemeinschaft geht (vgl. Art. 68a f. SchKG). Dementsprechend darf den Betreibungs- und Konkursbehörden nicht einfach Einsicht in die Steuerakten gewährt werden. Es darf nur über Vermögenswerte Auskunft gegeben werden, die aufgrund der Aktenlage eindeutig der Schuldnerin bzw. dem Schuldner zuzuordnen sind. Die Steuerbehörden sind nicht verpflichtet, weitergehende Abklärungen über die Zuordnung von Vermögensgegenständen zu treffen. Die Auskunft wird in diesem Fall mit dem Vorbehalt verbunden: "Es kann nicht festgestellt werden, welchem Ehegatten Position X gehört." Für die Auskunftserteilung kann eine Gebühr nach den Bestimmungen des Gebührenrechts (vgl. Gebührengesetz; SRL Nr. 680 und entsprechende Vollzugsvorschriften) erhoben werden.
- den Gerichts- und Verwaltungsbehörden zur Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege (generelle Ermächtigung)
- dem Amt für Statistik (generelle Ermächtigung)
- den zuständigen Polizei-, Verwaltungs- und Justizbehörden in Verfahren für die Erteilung, die Bearbeitung und den Entzug von Wirtschaftsbewilligungen (generelle Ermächtigung)
- den Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden zwecks Abklärung von Beitrags- bzw. Subventionsansprüchen (generelle Ermächtigung)
- den mit der Erhebung von Abgaben gemäss Tourismusgesetz (SRL Nr. 650) betrauten Behörden oder den von Gemeinden damit beauftragten Stellen (generelle Ermächtigung)
- dem Strassenverkehrsamt zwecks Abklärungen der Voraussetzungen für einen Steuererlass bzw. eine Steuerermässigung im Sinn von § 6 Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes (SRL 776; generelle Ermächtigung)
- der Eidgenössischen Spielbankenkommission (Art. 102 Abs. 1 Geldspielgesetz; SR 935.51)
3.3.3 Ermächtigung im Einzelfall
In allen übrigen Fällen, in welchen eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Auskunft aus den Steuerakten begehrt oder die Herausgabe der Steuerakten verlangt, ist das Gesuch an den Rechtsdienst der Dienststelle Steuern weiterzuleiten, damit das Begehren dem Finanzdepartement zum Entscheid unterbreitet werden kann.
Nach der Praxis des Finanzdepartements wird in der Regel einem Gesuch nur stattgegeben, wenn ein erhebliches öffentliches Interesse an der Bekanntgabe von Einzelheiten aus den Steuerakten nachgewiesen werden kann.
3.3.4 Durch internationalen Datenaustausch erhaltene Informationen
Vom Ausland erhaltene Informationen, die gestützt auf das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen; SR 0.652.1) oder ein anderes internationales Abkommen übermittelt werden, unterliegen der Vertraulichkeit und dem Spezialitätsprinzip (vgl. Art. 22 Amtshilfeübereinkommen).
Diese Informationen dürfen in jedem Fall nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und Verwaltungs- oder Aufsichtsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Festsetzung, Erhebung, Vollstreckung oder Strafverfolgung oder der Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich der Einkommens- und Vermögenssteuern, die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhoben werden oder mit der Aufsicht darüber befasst sind.
Bei Anfragen betreffend diese Informationen gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ; SR 152.3) ist die ESTV ebenfalls umgehend zu informieren.
Bei Fragen zur erlaubten Verwendung der Informationen wenden Sie sich bitte an die ESTV (Team AIA): info-aia@estv.admin.ch.
4. Falsche Auskünfte von Steuerbehörden
Wurde einer steuerpflichtigen Person beispielsweise bezüglich Steuerpflicht, Steuerbemessung, usw. eine falsche Auskunft erteilt, ist dies für die Steuerbehörden nur dann verbindlich, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
a) Die Auskunft muss vorbehaltlos und gestützt auf eine richtige und vollständige Darstellung des Sachverhalts erteilt worden sein.
b) Die Unrichtigkeit der Auskunft darf nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sein.
c) Die Auskunft erteilende Behörde ist für die betreffende Auskunft zuständig oder durfte von der auskunftsuchenden Person gutgläubig als zuständig angesehen werden.
d) Seit der Auskunftserteilung wurde das anwendbare Recht nicht geändert.
e) Die Auskunft suchende Person hat im Hinblick auf die ihr erteilte Auskunft Vorkehren getroffen, die nicht mehr rückgängig zu machen sind und die sie bei einer richtigen Auskunft unterlassen oder anders getroffen hätte (BGE 117 Ia 287 E. 2b; LGVE 1994 II Nr. 20).
Die steuerpflichtige Person hat den Nachweis dafür zu erbringen, dass ihr tatsächlich eine falsche Auskunft erteilt wurde; ebenso, dass alle oben stehenden Voraussetzungen erfüllt sind.