Steuerpflichtige, die ihren Verfahrenspflichten nicht nachkommen, werden aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen (§ 145 Abs. 3 StG).
Für die erste Mahnung wird keine Gebühr erhoben. Für die zweite Mahnung wird eine Gebühr von CHF 40 erhoben. Die Mahngebühren werden mit der Steuerrechnung bezogen und fallen der Bezugsbehörde zu (§ 39 StV).
Es ist darauf zu achten, dass Behördenmitglieder diesbezüglich keine Sonderbehandlung geniessen.
Einsprachen gegen Mahngebühren im Veranlagungsverfahren sind von der für die ordentliche Veranlagung zuständigen Steuerkommission zu behandeln.