Die Veranlagung ist nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen, wenn die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt hat (§ 152 Abs. 2 StG), d.h. keine Steuererklärung eingereicht, fehlende Beilagen (wie Lohn-, Schuldenausweis, Wertschriftenverzeichnis, Bilanzen und Erfolgsrechnungen, Fragebogen für Selbständigerwerbende) oder andere verlangte Ausweise nicht beigebracht oder die benötigte Auskunft nicht erteilt hat. Die steuerpflichtige Person hat eine vollständige mit den entsprechenden Belegen versehene Steuererklärung auch dann einzureichen, wenn sie die Steuerbarkeit der Leistung anzweifelt bzw. bestreitet oder wenn sie meint, die Steuerbehörden verfügten bereits aus anderen Quellen über das zur Veranlagung notwendige Wissen (VGE vom 8.6.1999 i.S. H.). Werden die eingeforderten Unterlagen nicht eingereicht, ist die steuerpflichtige Person zu ermahnen. In der Mahnung ist darauf hinzuweisen, dass im Säumnisfall die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen wird.
Zur ermessensweisen Schätzung kann grundsätzlich dann geschritten werden, wenn ausreichende Anhaltspunkte für einen steuerbegründenden/-erhöhenden oder steueraufschiebenden/-mindernden Grundsachverhalt bestehen, ohne dass betragsmässig eine eindeutige Abklärung möglich war (BGE 2C_795/2015 vom 3.5.2016 E. 2.4). Falls aber keine Steuererklärung oder gänzlich unbrauchbare Buchhaltungsunterlagen eingereicht werden, darf das gesamte Einkommen bzw. der gesamte Gewinn geschätzt werden (sog. Vollschätzung). Für die Veranlagung bei aussergewöhnlichem Vermögenszuwachs vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 43 Nr. 1. Die gesetzlich vorgesehenen Abzüge sind auch im Rahmen einer Ermessensveranlagung zu gewähren, soweit deren Berechtigung nach Ermessen beurteilt werden kann. Die Höhe des Pauschalabzugs richtet sich nach der Höhe der ermessensweise festgesetzten Faktoren.
Die Ermessenseinschätzung ist keine Strafe, sondern ein Mittel zur Erreichung einer angemessenen Einschätzung. Das Wesen einer Schätzung besteht darin, durch Wahrscheinlichkeitsüberlegung der Wirklichkeit im konkreten Fall so nahe wie möglich zu kommen (BGE 2C_679/2016 vom 11.7.2017). Die Ermessenseinschätzung muss in einer allfälligen gerichtlichen Überprüfung nachvollziehbar sein. Aus den Akten muss ersichtlich sein, wie die Steuerbehörde zu ihrem Veranlagungsergebnis gelangt ist (Hinweis auf Erfahrungs- und Vergleichszahlen, Lebensaufwand, Vermögensentwicklung usw.). Dabei ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum (vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG Steuererlass / Anhang 1) für steuerpflichtige Personen, welche sich in bescheidenen finanziellen Verhältnissen befinden, zu beachten. Ist der Arbeitgeber der steuerpflichtigen Person bekannt, so kann bei diesem nach erfolgloser Mahnung der steuerpflichtigen Person der Lohnausweis eingefordert werden. Der Lohnausweis bildet in der Regel die Grundlage für eine angemessene Ermessenseinschätzung.
Zeigt sich nachträglich, dass eine Ermessensveranlagung zu tief ausgefallen ist, wird eine Nachsteuer erhoben (vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 175 Nr. 1). Die steuerpflichtige Person ist wegen Steuerhinterziehung zu büssen, wenn sie die Ermessensveranlagung vorsätzlich oder fahrlässig verschuldet hat.
Für das Einspracherecht gegen die Ermessenseinschätzung vgl. LU StB Band 2 Weisungen StG § 154 Nr. 1.