01.01.2024

Gegenstand der Vermögenssteuer

1. Grundsätzliches

Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Vermögen (§ 43 Abs. 1 StG).

Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesser oder der Nutzniesserin zugerechnet (§ 43 Abs. 2 StG).

Bei Anteilen an Anlagefonds ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven des Anlagefonds und dessen direktem Grundbesitz steuerbar (§ 43 Abs. 3 StG).

Das Vermögen wird generell zum Verkehrswert bewertet (§ 44 StG). Eine Ausnahme bilden lediglich die reduzierten Steuerwerte bei selbstgenutztem Wohneigentum (vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 48 Nr. 1), bei land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften (§ 48 Abs. 2b i.V.m. § 1 Ziff. 1 und § 15 SchG) sowie beim beweglichen Geschäftsvermögen (§ 45 StG).

2. Aussergewöhnliche Vermögensveränderungen

Für aussergewöhnliche Vermögensveränderungen ist die steuerpflichtige Person beweispflichtig.

2.1 Vermögensverminderung

Eine ermessensweise höhere Einschätzung des Vermögens ist zulässig, wenn das von der steuerpflichtigen Person deklarierte Vermögen in auffälligem Gegensatz zu früheren, rechtskräftigen Einschätzungen steht und die steuerpflichtige Person weder die behauptete Vermögensveränderung noch eine allfällige Unrichtigkeit der früheren Veranlagung nachzuweisen oder, wo ein strikter Nachweis der Natur der Sache nach nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen vermag. Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit müssen die von Steuerpflichtigen verlangten Mitwirkungshandlungen aber geeignet sein, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären (VGE vom 7.3.2000 i.S. O.; VGE vom 12.1.1999 i.S. W.).

Es ist nicht zulässig, eine steuerpflichtige Person aufgrund einer blossen Vermutung höher einzuschätzen als bisher. Die Veranlagungsbehörde hat für das angenommene höhere Vermögen den Beweis zu erbringen, es sei denn, dass die steuerpflichtige Person ihre Auskunftspflicht nicht erfüllt hat.

2.2 Vermögenszuwachs

Besonders zu beachten ist, ob gegenüber der Vorperiode ein Vermögenszuwachs eingetreten ist. Dieser kann entweder auf einen Erbanfall, eine Schenkung, auf Kursgewinne bei den Wertschriften oder auf Gewinne bei einem Liegenschaftsverkauf zurückzuführen sein. Liegt keine dieser Voraussetzungen vor, ist zu prüfen, ob die steuerpflichtige Person aus dem für die Steuerperiode deklarierten Einkommen den festgestellten Vermögensstand hat erzielen können. Ist dies nicht möglich gewesen, ist das deklarierte Einkommen entsprechend heraufzusetzen, es sei denn, bei der Untersuchung des Falles stelle sich heraus, dass die neu deklarierten Vermögenswerte schon früher vorhanden waren, aber der Besteuerung entzogen wurden. In diesem Fall sind die Voraussetzungen für die Veranlagung einer Nachsteuer und Busse zu prüfen.