1. Mitarbeiteraktien
Mitarbeiteraktien unterliegen zum Verkehrs- bzw. zum Formelwert der Vermögenssteuer. Bei gesperrten Mitarbeiteraktien kann entsprechend der verbleibenden Sperrfrist auf dem Verkehrs- bzw. Formelwert ein Einschlag gemäss Diskontierungstabelle vorgenommen werden.
Sperrfrist |
Einschlag |
Reduzierter
Verkehrswert |
1 Jahr |
5,660% |
94,340% |
2 Jahre |
11,000% |
89,000% |
3 Jahre |
16,038% |
83,962% |
4 Jahre |
20,791% |
79,209% |
5 Jahre |
25,274% |
74,726% |
6 Jahre |
29,504% |
70,496% |
7 Jahre |
33,494% |
66,506% |
8 Jahre |
37,259% |
62,741% |
9 Jahre |
40,810% |
59,190% |
10 Jahre und länger |
44,161% |
55,839% |
Für Mitarbeiteraktien mit einer unbefristeten Rückgabeverpflichtung kann ein Pauschalabzug in der Höhe von 44% vom Brutto-Steuerwert gemäss KS Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 28. August 2008 vorgenommen werden. Dieser Diskont ist nicht mit dem Minderheitsbeteiligungsabzug von 30% (KS SSK Nr. 28 RZ 61 Abs. 3) kumulierbar und muss grundsätzlich beantragt werden.
Anwartschaften auf den Erwerb von Mitarbeiteraktien unterliegen nicht der Vermögenssteuer, da sie keine definitiv erworbenen Vermögenswerte darstellen.
2. Mitarbeiteroptionen
Freie börsenkotierte Mitarbeiteroptionen unterliegen ab ihrer Abgabe der Vermögenssteuer. Massgebend ist der Verkehrswert (Börsenschlusskurs) am Ende der Steuerperiode.
Alle übrigen Mitarbeiteroptionen, die im Zeitpunkt der Ausübung bzw. des Verkaufs besteuert werden, unterliegen während ihrer Haltedauer nicht der Vermögenssteuer.
Altrechtliche Mitarbeiteroptionen, die vor dem 1. Januar 2013 bei Abgabe oder Vesting besteuert wurden, unterliegen der Vermögenssteuer zum finanzmathematisch berechneten Verkehrswert am Ende der Steuerperiode, mindestens jedoch zum inneren Wert (Differenz zwischen dem Kurswert des Basistitels und dem Ausübungspreis).
3. Unechte Mitarbeiterbeteiligungen
Unechte Mitarbeiterbeteiligungen unterliegen nicht der Vermögenssteuer, da sie keine definitiv erworbenen Vermögenswerte darstellen.