1. Allgemeines
Das Vermögen von natürlichen Personen ist zum Verkehrswert zu besteuern. Für nicht regelmässig gehandelte Aktien, Genossenschaftsanteile und andere Beteiligungsrechte ist der Verkehrswert gemäss § 47 Abs. 2 StG zu schätzen.
Die Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert erfolgt im Kanton Luzern grundsätzlich (für die Ausnahmen s. Ziffer 2) aufgrund der Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (nachfolgend Wegleitung genannt; vgl. KS 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 28. August 2008).
2. Abweichungen von den Bewertungskriterien der Wegleitung
Abweichungen und Präzisierungen zum Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 28. August 2008:
Für die Ermittlung des Ertragswertes eines Unternehmens wird der Jahresgewinn des aktuellen und des letztjährigen Geschäftsjahres (n und n-1) verwendet, wobei der Reingewinn des aktuellen Geschäftsjahres doppelt gewichtet wird (entspricht Modell 1 Randziffer 7 der Wegleitung; bisherige Praxis Kanton Luzern). Auf Wunsch der Gesellschaft wird das Modell 2 (Mittelwert der Gewinne der letzten 3 Jahre) als Berechnungsbasis verwendet. Nach einem Modellwechsel muss das Berechnungsschema während mindestens 5 Jahren beibehalten werden.
In Abweichung zu Randziffer 34 der Wegleitung setzt sich der Unternehmenswert aus dem Mittelwert von Substanzwert und Ertragswert zusammen, wenn der aufgrund der Wegleitung ermittelte Ertragswert das Vierfache oder mehr des ermittelten Substanzwertes beträgt.