Die Abzüge vom Reinvermögen nach § 52 Abs. 1a-c StG betragen:
- CHF 125'000 für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige
- CHF 62'500 für die übrigen Steuerpflichtigen
- CHF 12'500 für jedes im Sinne von § 42 Abs. 1a StG abzugsberechtigte Kind. Der Vermögenssteuerfreibetrag für Kinder wird bei getrennter Besteuerung der Eltern und gemeinsamer elterlicher Sorge je hälftig beiden Elternteilen zum Abzug zugewiesen, falls keine Unterhaltsbeiträge gemäss § 40 Abs. 1c StG für das Kind geltend gemacht werden (§ 14a StV). In der Steuerperiode des Volljährigkeitseintritts des Kindes wird bei getrennt veranlagten Eltern mit Kinderalimente-Zahlungen der Vermögenssteuerfreibetrag für das Kind entsprechend dem Kinderabzug pro rata temporis beiden Elternteilen zum Abzug zugeteilt (siehe LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 42 Nr. 2 Ziff. 1.2.2).
Der Abzug für Kinder erfolgt vom Reinvermögen der Familie. Ungeachtet also, ob das Kind Sparvermögen aufweist oder nicht, können steuerpflichtige Personen, denen der Kinderabzug gemäss § 42 Abs. 1a zusteht, zusätzlich für jedes Kind jeweils den entsprechenden Abzug geltend machen.
Die steuerfreien Beträge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht gewährt (§ 52 Abs. 2 StG).