Es darf keine Veranlagung abschliessend vorgenommen werden, wenn das von der Abteilung Wertschriften + Verrechnungssteuer überprüfte Wertschriftenverzeichnis noch nicht vorliegt. Ob überhaupt ein solches eingereicht worden ist, ergibt sich aus der Deklaration von Wertschriftenvermögen und -ertrag in der Steuererklärung. Die von der Abteilung Wertschriften + Verrechnungssteuer vorgenommenen Korrekturen sind bei der Veranlagung unbedingt zu berücksichtigen.
Als Grabunterhaltsfonds bezeichnete Sparhefte oder Konti sind steuerfrei, wenn sie nicht mehr als CHF 8'000 für ein Einzelgrab oder CHF 14'000 für ein Familiengrab aufweisen und die Grabesruhe mindestens 20 Jahre dauert. Sie sind auf einem separaten Wertschriftenverzeichnis (Verrechnungssteuer-Rückerstattungsantrag) aufzuführen.
Unter dem Nominalwert deklarierte Hypothekarforderungen werden von der Abteilung Wertschriften + Verrechnungssteuer mit 100% eingesetzt. Es bleibt den steuerpflichtigen Personen überlassen, gegenüber den Steuerbehörden einen allfälligen, geltend gemachten Minderwert nachzuweisen.
Grundpfandgesicherte Forderungen unterliegen der beschränkten Steuerpflicht im Sinne von § 10 Unterabs. c StG (vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 10 Nr. 1).
Muss infolge Nichteinreichung der Steuererklärung eine Ermessensveranlagung vorgenommen werden, ist, wenn die steuerpflichtige Person bei der vorangegangenen Einschätzung Wertschriften deklariert hatte, deren Steuerwert am Veranlagungsstichtag und deren Ertrag in den Bemessungsjahren anhand der Kursliste zu ermitteln und bei der Ermessenseinschätzung zu berücksichtigen.