01.01.2024

Steuerfreies Vermögen

Der Hausrat sowie persönliche Gebrauchsgegenstände werden nicht besteuert (bezüglich Bewertung von vermögenssteuerpflichtigen Sammlungen, Motorfahrzeugen und Barschaft vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 44 Nr. 1).

Zum Hausrat gehören die Gegenstände, die zur üblichen Einrichtung einer Wohnung gehören und tatsächlich Wohnzwecken dienen, namentlich Möbel, Teppiche, Bilder, Küchen- und Gartengeräte, Geschirr, Bücher sowie Geräte der Unterhaltungselektronik (§ 16 Abs. 1 StV).

Als persönliche Gebrauchsgegenstände gelten die Gebrauchsgegenstände des Alltags, namentlich Kleider, Schmuck, Sportgeräte, Photo- und Filmapparate (§ 16 Abs. 2 StV).

Nicht zum Hausrat oder zu den persönlichen Gebrauchsgegenständen zählen jedoch Motorfahrzeuge, Boote, Reitpferde und Kunstsammlungen sowie Vermögensgegenstände und wertvolle Sammlungen (§ 16 Abs. 3 StV). Einen Hinweis für den Wert einer Sammlung liefert insbesondere ihr Versicherungswert. Ein Objekt gehört sodann nicht zum steuerbefreiten Hausrat, wenn es zur eigentlichen Kapitalanlage angeschafft worden ist, und nun mehr oder weniger zufällig im Haus oder in der Wohnung der steuerpflichtigen Person platziert ist (z.B. eine Edelmetallsammlung mit erheblichem Wert oder eine Stradivarigeige). Der steuerpflichtigen Person wird allerdings eine ihren wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende, angemessene Ausstattung der Wohnung - auch mit Kunstgegenständen - zugestanden.

Bilder, welche im Haus der steuerpflichtigen Person aufgehängt sind, gehören grundsätzlich zum Hausrat. Sofern deren Wert gemessen an den Wohnverhältnissen der steuerpflichtigen Person ausserordentlich hoch ist, wird jedoch angenommen, dass diese Bilder in erster Linie Kapitalanlagecharakter haben.

Video, TV-Gerät, Stereoanlage, PC gehören zum üblichen Hausrat.

Bei Edelmetall handelt es sich zwar grundsätzlich um Kapitalanlagewerte. Dies gilt jedoch nicht für Silberbesteck und -geschirr, welches hauptsächlich im Haushalt verwendet wird.

Sportgeräte wie Motorfahrzeuge, Boote, Pferde, (Segel-)Flugzeuge und Ballonfluggeräte gehören nicht zu den steuerbefreiten persönlichen Gebrauchsgegenständen. Dies gilt auch für weitere den üblichen Wert erheblich überschreitende Sport- und Hobbygeräte (nicht aber für Velos, Hängegleiter, Tauchausrüstung usw.).

Musikinstrumente gehören wie Sportgeräte in der Regel zu den persönlichen Gebrauchsgegenständen. Dies gilt jedoch nicht für wertvolle Einzelstücke, welche geeignet sind, eine Wertsteigerung zu erfahren, wie z.B. eine Stradivarigeige.

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