Die steuerpflichtige Person hat ein vollständig und ordnungsgemäss ausgefülltes Schuldenverzeichnis einzureichen (§ 146 Abs. 1c StG). Nicht ausgefüllte, mit der Bemerkung "wie bisher" versehene Verzeichnisse genügen dieser Vorschrift nicht und sind zur Ergänzung zurückzuweisen. Die Schulden sind zu belegen. Von nicht belegten Schulden sind die Ausweise nachzufordern. Bei Bankschulden ist ein Verzeichnis über die für den Kredit hinterlegten Wertschriften einzuverlangen und zu den Akten zu legen. Es ist zu überprüfen, ob die hinterlegten Vermögenswerte (Wertschriften, Versicherungspolicen usw.) unter den Aktiven deklariert sind.
Die Zinsen selbst können ebenfalls Schulden darstellen, sofern sie am Stichtag geschuldet, aber noch nicht bezahlt sind.
Zu den abzugsfähigen Schulden gehören auch die bis zum Stichtag aufgelaufenen Bundesvorschüsse nach WEG (vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 4). Diese sind mit den entsprechenden Gutschriftsanzeigen nachzuweisen.
Schulden, für die ein Konkursverlustschein ausgestellt wurde, sind nur insoweit abziehbar, als die steuerpflichtige Person am Stichtag neues Vermögen im Sinne von Art. 265 SchKG aufweist, d.h. mit der Rückzahlung der betreffenden Schulden ernsthaft gerechnet werden muss (VGE vom 2.12.1986 i.S. M.).
Schulden, die am Stichtag bestehen, deren Höhe aber noch nicht genau feststeht, sind zu schätzen.
Für die laufende Steuerperiode provisorisch in Rechnung gestellte Steuerbeträge, die am Stichtag noch nicht bezahlt sind, sind als Schulden abziehbar
Steuerschulden (inkl. Nachsteuerschulden), die am Bemessungsstichtag bestehen, können als Schulden auch dann abgezogen werden, wenn sie noch nicht rechtskräftig festgesetzt sind. Sie sind gegebenenfalls zu schätzen.
Steuerbussen entstehen erst im Zeitpunkt, an dem sie rechtskräftig festgesetzt werden. Vorher sind sie somit nicht als Schulden abziehbar.
Bei Veranlagungen infolge Tod können Todesfallkosten per Todestag im Vermögen in Abzug gebracht werden. Die Kosten werden mit einem Pauschalbetrag von CHF 15'000 berücksichtigt. Der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten.