Rückkaufsfähige Lebensversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem vollen Rückkaufswert, ungeachtet eines allfälligen Verlustes bei einem vorzeitigen Austritt aus der Versicherung. Die Gewinnanteile (Überschussanteile) sind ebenfalls Bestandteil des Vermögenssteuerwertes von Lebensversicherungen. Der Rückkaufswert von Rentenversicherungen ist auch nach Rentenbeginn zu versteuern.
Die Rückkaufswerte inkl. die Gewinnanteile sind von den Versicherungen zu bescheinigen. Gemäss Vereinbarung mit den Versicherungen muss die Bescheinigung aus Praktikabilitätsgründen nicht per Ende Steuerperiode, sondern kann per Ende Versicherungsjahr erfolgen. Die Steuerpflichtigen haben diese Bescheinigung mit der Steuererklärung einzureichen.
Wird eine Versicherungssumme nicht gesamthaft, sondern ratenweise der berechtigten Person ausbezahlt, sind am Stichtag noch ausstehende Beträge als Guthaben vermögenssteuerpflichtig.