1. Allgemeines
Bei überjähriger Laufzeit eines Zinses werden die Zinssätze angewandt, die je im entsprechenden Kalenderjahr gültig waren oder sind.
Positive und negative Ausgleichszinsen sowie Verzugszinsen werden nach Massgabe der bezogenen Steuereinheiten Staat und Gemeinden belastet oder gutgeschrieben.
Die Ergreifung eines Rechtsmittels hemmt den Zinsenlauf nicht.
Positiver und negativer Ausgleichszinssatz sind grundsätzlich im entsprechenden Kalenderjahr gleich hoch. Der Regierungsrat hat aber die Kompetenz, den positiven und den negativen Ausgleichszinssatz verschieden hoch anzusetzen (§ 197 Abs. 2 StG). Davon hat er bisher keinen Gebrauch gemacht.
Das Steuergesetz erlaubt, den Ausgleichszinssatz je nach den Verhältnissen auf dem Kapitalmarkt auch auf 0% festzusetzen (§ 192 Abs. 3, § 193 Abs. 2, § 194 Abs. 3, § 197 Abs. 1 StG).
Grundsätzlich erfolgt keine Verzinsung der Zinserträge. Ausnahme: Der Ausgleichszins auf Vorauszahlungen ist per Valuta 31.12. der Steuerperiode als Zinsertrag zu buchen. Soweit der Vorauszahlungszins den definitiven Steuerbetrag übersteigt, kommt es somit per 1.1. der folgenden Steuerperiode zu einer tolerierten Verzinsung des Zinsertrages.
Der publizierte Zinssatz gilt für ein Kalenderjahr und wird jeweils vom Regierungsrat festgelegt (Höhe der Zinssätze der vergangenen Jahre siehe Anhang 3).
Eine rechtzeitige Bezahlung der Steuer liegt nur vor, wenn der geschuldete Steuerbetrag am letzten Tag der Zahlungsfrist bei der Empfängerin eingeht bzw. auf deren Konto gutgeschrieben wird (LGVE 1988 II Nr. 12).
Nachträgliche Korrektur der Steuerforderung:
- Revision § 168 ff. StG
- Berichtigung § 173 StG
- Nachsteuern § 174 ff. StG
- Steuerrückforderung § 202 StG
In diesen Fällen erfolgt rückwirkend auf den Zeitpunkt der Fälligkeit eine entsprechende Korrektur der Ausgleichszinsen.
Siehe auch Beispiele zur Veranschaulichung der Verzinsung
2. Positiver Ausgleichszins
Ein positiver Ausgleichszins wird gewährt auf
- Vorauszahlungen (§ 193 Abs. 2 StG, § 33 StV)
- zu viel bezahlten Steuern (§ 194 Abs. 3 StG, § 34 StV)
Der positive Ausgleichszins wird nicht als Einkommen besteuert.
2.1 Positiver Ausgleichszins auf Vorauszahlungen
Vorauszahlungen sind Leistungen gemäss § 191 Abs. 1 StG vor der allgemeinen Fälligkeit (31. Dezember) sowie Leistungen gemäss § 191 Abs. 2 StG (insbesondere Sondersteuern nach § 58 StG) vor deren Fälligkeit (Rechnungsstellung).
Die Verzinsung ist nicht von einer Rechnungsstellung abhängig.
Eine Verzinsungslimite für zu viel geleistete Vorauszahlungen gibt es nicht, d.h. es wird der ganze Vorauszahlungsbetrag verzinst, solange er sich auf dem Kontokorrent der steuerpflichtigen Person befindet. Jedoch erfolgt bei über den Akontorechnungsbetrag hinaus geleisteten Zahlungen (einschliesslich Verrechnungssteuergutschrift) unter bestimmten Voraussetzungen eine umgehende Rückerstattung an die steuerpflichtige Person (siehe LU StB Bd. 2a Weisungen StG §§ 189 - 198 Nr. 4 Ziff. 4).
Zahlungen gemäss § 191 Abs. 1 StG werden zwischen dem Stichtag (1. Januar) und dem allgemeinen Fälligkeitstermin (31. Dezember) verzinst, wobei für den Beginn des Zinsenlaufs das Valutadatum auf dem Konto des Steueramtes oder gegebenenfalls der Eingang der vollständigen Steuererklärung bei Verrechnungssteuergutschriften (siehe LU StB Bd. 2a Weisungen StG §§ 189 - 198 Nr. 4 Ziff. 2) massgebend ist. Zahlungen für bereits entstandene, aber noch nicht in Rechnung gestellte Forderungen gemäss § 191 Abs. 2 StG werden ab Eingang auf dem Konto des Steueramtes bis zur Fälligkeit, d.h. bis zum Datum der Rechnungsstellung verzinst.
Die Zinsberechnung erfolgt in der Schlussrechnung.
Bei Wegzug in eine andere Gemeinde des Kantons Luzern ist für das ganze laufende Steuerjahr diejenige Gemeinde, in welcher die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode bzw. der Steuerpflicht ihren Wohnsitz hat, für die Erhebung der Staats- und Gemeindesteuern zuständig (§ 189 und 237 StG; Aufteilung der Steuerfaktoren bei Sitzverlegung Selbständigerwerbender). Von der steuerpflichtigen Person bereits geleistete Vorauszahlungen inklusive Verrechnungssteuer werden der Zuzugsgemeinde überwiesen oder der steuerpflichtigen Person zurückerstattet. Der Zinsbetrag wird nach Meldung der definitiven Verrechnungssteuer mit der Zinsberechnung, Valuta Rückerstattung der Vorauszahlung (keine Verzinsung der Zinserträge), der steuerpflichtigen Person gutgeschrieben bzw. ausbezahlt. Es gelten die Toleranzen. Siehe LU StB Bd. 2a Weisungen StG §§ 189 - 198 Nr. 4 Ziff. 3.1.
Beim Wegzug in einen andern Kanton ist für das ganze laufende Steuerjahr der Zuzugskanton (Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode bzw. der Steuerpflicht ihren Wohnsitz hat) für die Steuerveranlagung und den Bezug zuständig (§ 15 Abs. 3 StG; Aufteilung der Steuerfaktoren bei Selbständigerwerbenden und juristischen Personen). Für die Rückerstattung der Vorauszahlungen und Zinserträge gelten die gleichen Bestimmungen wie beim Wegzug in eine andere Gemeinde des Kantons Luzern. Siehe auch LU StB Bd. 2a Weisungen StG §§ 189 - 198 Nr. 4 Ziff. 3.2.
Im Falle einer ausserordentlichen Fälligkeit der Steuer (Tod, Wegzug ins Ausland usw.; siehe § 191 Abs. 3 StG) wird die Steuer sofort geschuldet. Tritt ein solches Ereignis während des Steuerjahres ein, ist das Datum der ausserordentlichen Fälligkeit für die Verzinsung massgebend und nicht der Zeitpunkt der allgemeinen Fälligkeit, d.h. der positive Ausgleichszins läuft nur bis zum Zeitpunkt der ausserordentlichen Fälligkeit.
Die Verrechnungssteuergutschrift gilt als Vorauszahlung (vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG §§ 189 - 198 Nr. 4 Ziff. 2). Vermutet das Gemeindesteueramt eine fehlerhafte Verrechnungssteuergutschrift, wird mit der Dienststelle Steuern, Abteilung Wertschriften und Verrechnungssteuer, Rücksprache genommen.
Eine nachträgliche Kürzung oder Streichung der Verrechnungssteuergutschrift wirkt sich bei der Berechnung des Ausgleichszinses rückwirkend auf das Gutschriftsdatum aus.
Eine nachträgliche Erhöhung der Verrechnungssteuergutschrift zu Gunsten der steuerpflichtigen Person wirkt sich in der Zinsberechnung erst ab dem Zeitpunkt aus, in welchem die Abteilung Wertschriften und Verrechnungssteuer der Gemeinde den zusätzlichen Betrag gutgeschrieben hat.
2.2 Positiver Ausgleichszins auf zu viel bezahlten Steuern
Von zu viel bezahlten Steuern spricht man, wenn
- die Schlussrechnung (definitive Steuerrechnung) tiefer ausfällt als die geleisteten Vorauszahlungen,
- eine bezahlte Schlussrechnung nachträglich nach unten korrigiert wird,
- nach dem 31. Dezember des Steuerjahres erfolgte Zahlungen, Verrechnungssteuer- und Zinsgutschriften die Schlussrechnung übersteigen.
In diesen Fällen kommt die Umbuchung auf das neue Steuerjahr oder eine Rückerstattung in Frage. Der gesamte Steuerbetrag ist am 31. Dezember geschuldet. Eine Zahlung über die Akontorechnung hinaus wird nur verzinst, soweit der Betrag von der Gemeinde zurückbehalten wird und über der Schlussrechnung liegt.
Die Verzinsung läuft ab der Fälligkeit (Fortsetzung der Vorauszahlungsverzinsung) oder ab einem späteren Zahlungsdatum bis zum Datum der Rückzahlung/Umbuchung des zu viel bezahlten Betrages.
Die nachträgliche Erhöhung der Verrechnungssteuergutschrift wirkt sich in der Zinsberechnung erst ab dem Zeitpunkt aus, an dem die Abteilung Wertschriften und Verrechnungssteuer der Gemeinde den Nachtrag gutgeschrieben hat.
Die nachträgliche Streichung oder Kürzung der Verrechnungssteuergutschrift (als zu viel bezahlter Betrag) wirkt sich für die Berechnung des positiven Ausgleichszinses rückwirkend auf das Datum der allgemeinen Fälligkeit oder auf das Datum der Gutschrift (wenn nach der allgemeinen Fälligkeit) aus. Gegebenenfalls ist auch der positive Ausgleichszins auf den vor dem 31. Dezember (als Vorauszahlungen) erfolgten Verrechnungssteuergutschriften zu korrigieren (siehe Ziff. 2.1).
3. Negativer Ausgleichszins und Verzugszins
3.1 Negativer Ausgleichszins
Ein negativer Ausgleichszins ist für alle offenen Rechnungsbeträge (Steuerforderungen, Bussen, Mahngebühren) ab dem jeweiligen Fälligkeitstermin gemäss § 191 StG bis zur Stellung der Schlussrechnung geschuldet (§ 192 Abs. 3 StG, § 35 StV; VGE vom 13.9.2005 i.S. S.). Das Steuergesetz (§ 192 Abs. 1 StG) bestimmt, dass die periodischen Steuern im Zeitpunkt der allgemeinen Fälligkeit (31. Dezember) geschuldet sind - und zwar unabhängig von einer Rechnungsstellung. Dies hat zur Folge, dass ab dem 1. Januar des dem Steuerjahr folgenden Jahres ein negativer Ausgleichszins erhoben wird, soweit der definitive Steuerbetrag in diesem Zeitpunkt noch nicht bezahlt ist. Es spielt für die Zinspflicht keine Rolle, aus welchem Grund nach dem 31. Dezember der aufgrund der definitiven Veranlagung geschuldete Steuerbetrag noch nicht (vollständig) entrichtet worden ist (z.B. infolge einer gegenüber der Schlussrechnung tieferen Akontorechnung).
Der negative Ausgleichszins beginnt zu laufen
- am Tag nach dem allgemeinen Fälligkeitstermin (31. Dezember) für die periodisch geschuldeten Steuern und die Personalsteuer (§ 192 Abs. 1 StG) unabhängig von einer Rechnungstellung.
- am 31. Tag nach Zustellung der Rechnung für Bussen, Mahngebühren und übrige Steuern (§ 191 Abs. 2 i.V.m. 192 Abs. 2 StG), falls es sich dabei nicht um die Schlussrechnung handelt.
- Sodann beginnt der negative Ausgleichszins in den Fällen von § 191 Abs. 3 StG an sich am Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit zu laufen. Die Belastung einer Steuerforderung mit einem negativen Ausgleichszins kann aber in solchen Fällen zu ungebührlichen, schwierig zu vermittelnden oder nutzlosen Zinsforderungen führen (z.B. bei der sofortigen Fälligkeit infolge Tod, weil nicht unmittelbar darauf Rechnung gestellt wird oder werden kann, oder beim Wegzug ins Ausland, weil eine ordentliche Rechnungsstellung und/oder ein Bezug nicht möglich ist). In den Fällen nach § 191 Abs. 3 StG kann deshalb grundsätzlich auf die Erhebung des negativen Ausgleichszinses ab Fälligkeit verzichtet werden. Ist aber im Zeitpunkt der allgemeinen Fälligkeit (31. Dezember) die Steuerforderung noch nicht beglichen, beginnt ab dem 1. Januar des Folgejahres in jedem Fall der negative Ausgleichszins zu laufen. Die Schlussrechnung ist bei sofortiger Fälligkeit nach § 191 Abs. 3 StG möglichst umgehend bzw. innert angemessener Frist zu erstellen. Der positive Ausgleichszins ist normal zu rechnen.
Der negative Ausgleichszins hört auf zu laufen
- vor der Stellung der Schlussrechnung: mit der vollständigen Begleichung der seit der Fälligkeit ausstehenden Steuerbeträge
oder
- mit der Stellung der Schlussrechnung. Wird eine Schlussrechnung aufgehoben (z.B. aufgrund Einspracheerhebung), läuft der negative Ausgleichszins bis zur Stellung der korrigierten endgültigen Schlussrechnung weiter. Bei einem offenen Steuerbetrag ist auch nach Rückzug der Einsprache eine neue Schlussrechnung zu erstellen. Der Verzugszinsenlauf beginnt erst nach unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist für die endgültige Schlussrechnung.
Negative Ausgleichszinsen können in der Steuererklärung zum Abzug gebracht werden. Sie sind im Schuldenverzeichnis aufzuführen.
Bei Sondersteuerrechnungen kann kein negativer Ausgleichszins erhoben werden, da es sich dabei um Schlussrechnungen handelt (vgl. auch nachstehend Ziff. 3.2).
3.2 Verzugszins
Die mit einer Schlussrechnung in Rechnung gestellten Beträge (Steuern, Mahngebühren, Bussen, negativer Ausgleichszins) sind innert 30 Tagen seit Zustellung der Rechnung zu bezahlen. Auf nicht innert dieser Frist bezahlten Beträgen ist ein Verzugszins zu erheben (§ 196 Abs. 3 StG). Es kommt somit von Gesetzes wegen zwischen dem Ende des Laufes des negativen Ausgleichszinses (Zeitpunkt der Stellung der Schlussrechnung) und dem Beginn des Verzugszinsenlaufs zu einer Verzinsungslücke.
Im Betreibungsverfahren gilt der Verzugszinssatz des Jahres, in dem das Verfahren angehoben wird, bis zu dessen Abschluss.
Wird gegen die Veranlagung Einsprache erhoben, so kann die zugestellte Schlussrechnung nicht durchgesetzt werden. Aufgrund des Einspracheentscheids wird eine korrigierte Schlussrechnung ausgestellt. Kommt es zu einem Beschwerdeverfahren, wird nach Abschluss desselben nochmals eine korrigierte Schlussrechnung zugestellt (Ausnahme: bei verspätet eingereichter Einsprache). Ein Verzugszins kann erst nach unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist für die aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen Rechtsmittelentscheids (Einspracheentscheid, Beschwerdeentscheid) ausgestellte neue Schlussrechnung erhoben werden. Bis zur Stellung der endgültigen Schlussrechnung laufen die - bei einer durch das Rechtsmittelverfahren bewirkten Änderung der veranlagten Steuern rückwirkend auf den Fälligkeitstermin zu korrigierenden - Ausgleichszinsen durchgehend weiter.
Verzugszinsen können in der Steuererklärung zum Abzug gebracht werden. Sie sind im Schuldenverzeichnis aufzuführen.
Verzugszinsenlauf bei mehreren Sondersteuerrechnungen in derselben Steuerperiode
Mehrere Kapitalleistungen aus 2. und 3. Säule im gleichen Steuerjahr werden zusammengerechnet und mit einer Jahressteuer zum privilegierten Steuersatz besteuert (LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 58 Nr. 1). Die aufgrund einer zweiten Kapitalzahlung infolge der Progressionswirkung nachzuzahlende Differenz zur Sondersteuerrechnung für die erste Kapitalzahlung wird mit der zweiten Sondersteuerrechnung nacherhoben. Ein Verzugszins kann für die Differenz erst 30 Tage nach Zustellung der zweiten Sondersteuerrechnung zu laufen beginnen. Für die Differenz kann für den Zeitraum zwischen erster und zweiter Sondersteuerveranlagung auch kein negativer Ausgleichszins belastet werden.