01.01.2024

Mahnung

Wird der aufgrund einer rechtskräftigen Veranlagung geschuldete Steuerbetrag nicht innert der angegebenen Frist bezahlt, wird die steuerpflichtige Person gemahnt. Für die erste Mahnung wird keine Gebühr erhoben (§ 192 Abs. 4 StG). Für eine Mahnung im Wiederholungsfall ist eine Mahngebühr von CHF 40 zu erheben (§ 39 Abs. 1 StV).

Mahngebühren für den Steuerbezug werden zusammen mit den Staats- und Gemeindesteuern in Rechnung gestellt und bezogen. Sie fallen der Einwohnergemeinde zu (§ 39 Abs. 2 StV).

Die Mahnung ist grundsätzlich Voraussetzung, damit eine Betreibung (vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG §§ 189 - 198 Nr. 13) eingeleitet werden kann (§ 198 Abs. 1 StG). Hat die zahlungspflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder sind ihr gehörende Vermögenswerte mit Arrest belegt, kann die Betreibung ohne vorherige Mahnung eingeleitet werden (§ 198 Abs. 2 StG).

Der Mahnung liegt eine Aufstellung über die Zahlungen, Gutschriften und Zinsen bei.

Gegen die Mahngebühr kann innert 30 Tagen Einsprache bei der Bezugsbehörde und gegen den Einspracheentscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.