Wird der aufgrund einer rechtskräftigen Veranlagung geschuldete Steuerbetrag nicht innert der angegebenen Frist bezahlt, wird die steuerpflichtige Person gemahnt. Für die erste Mahnung wird keine Gebühr erhoben (§ 192 Abs. 4 StG). Für eine Mahnung im Wiederholungsfall ist eine Mahngebühr von CHF 40 zu erheben (§ 39 Abs. 1 StV).
Mahngebühren für den Steuerbezug werden zusammen mit den Staats- und Gemeindesteuern in Rechnung gestellt und bezogen. Sie fallen der Einwohnergemeinde zu (§ 39 Abs. 2 StV).
Die Mahnung ist grundsätzlich Voraussetzung, damit eine Betreibung (vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG §§ 189 - 198 Nr. 13) eingeleitet werden kann (§ 198 Abs. 1 StG). Hat die zahlungspflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder sind ihr gehörende Vermögenswerte mit Arrest belegt, kann die Betreibung ohne vorherige Mahnung eingeleitet werden (§ 198 Abs. 2 StG).
Der Mahnung liegt eine Aufstellung über die Zahlungen, Gutschriften und Zinsen bei.
Gegen die Mahngebühr kann innert 30 Tagen Einsprache bei der Bezugsbehörde und gegen den Einspracheentscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.