Die Personalsteuer ist jenen natürlichen Personen in Rechnung zu stellen, welche am 31. Dezember des Steuerjahres im Kanton Luzern gemäss § 8 StG steuerpflichtig gewesen sind (§ 230 Abs. 1 StG).
Die Personalsteuer ist erstmals für jenes Steuerjahr zu beziehen, in welchem die steuerpflichtige Person 18-jährig wird (§ 230 Abs. 2 StG).
Die Steuer beträgt in jedem Fall CHF 50, auch wenn die Steuerpflicht ausnahmsweise nicht bereits seit Beginn des Steuerjahres bestanden hat (§§ 230 Abs. 1 und § 232 Abs. 1 StG).
Für jenes Steuerjahr, in welchem die Steuerpflicht gemäss § 8 StG vor dem 31. Dezember endet (z.B. infolge Wegzug oder Tod), kann keine Personalsteuer erhoben werden.
Ehegatten, die am Stichtag 31. Dezember in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, entrichten für das entsprechende Steuerjahr zusammen eine einzige Personalsteuer (§ 230 Abs. 3 StG).
Bedürftige Personen sind von der Personalsteuer befreit (§ 231 StG). Bei Sozialhilfeempfänger/innen und Ergänzungsleistungsbezüger/innen im Heim erfolgt die Befreiung im Verfahren nach § 200 Abs. 2 StG (vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 200 Nr. 2 Ziff. 2).
In Ausbildung stehende junge Erwachsene, deren Unterhalt von den Eltern getragen wird, haben die Personalsteuer ebenfalls zu entrichten (RE 1947/48 Nr. 86).
Die Personalsteuer fällt bis 2019 je zur Hälfte dem Kanton und der Einwohnergemeinde, ab 2020 zu 70 Prozent dem Kanton und zu 30 Prozent der Einwohnergemeinde zu (§ 232 Abs. 2 StG).