01.01.2024

Teilbesteuerung der Einkünfte aus qualifizierten Beteiligungen

Die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung bei Einkünften aus qualifizierten Beteiligungen erfolgt grundsätzlich analog zur direkten Bundessteuer nach dem Teilbesteuerungsverfahren auf der Bemessungsgrundlage. Der Teilbesteuerungssatz beträgt je nach Steuerperiode, Steuer und Vermögensart bei Beteiligungen im Privatvermögen (PV) und Geschäftsvermögen (GV):

Steuerperiode  Staats- und
Gemeindesteuern


Direkte
Bundessteuer


  PV GV PV GV
ab 2020  60%  50%  70%  70%
ab 2018  60%  50%  60%  50%
bis 2017   50%  50%  60%  50%

Die Teilbesteuerung erfolgt auf Einkünften aus Beteiligungsrechten, die mindestens 10% des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ausmachen. Einkünfte von Genossenschaften ohne Grundkapital und Anteilsscheine berechtigen nicht für die Teilbesteuerung (vgl. BGE 2C_812/2018 vom 20.8.2019). Für die Einzelheiten vgl.

KS der EStV Nr. 22 vom 16. Dezember 2008 betreffend Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen im Privatvermögen und Beschränkung des Schuldzinsenabzugs (gültig für Einkünfte, die bis 31.12.2019 fällig werden)

KS der EStV Nr. 22a vom 31. Januar 2020 betreffend Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen im Privatvermögen und Beschränkung des Schuldzinsenabzugs (gültig für Einkünfte, die nach 31.12.2019 fällig werden)

KS der EStV Nr. 23 vom 17. Dezember 2008 betreffend Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen im Geschäftsvermögen und zum Geschäftsvermögen erklärte Beteiligungen (gültig für Einkünfte, die bis 31.12.2019 fällig werden)

KS der EStV Nr. 23a vom 31. Januar 2020 betreffend Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen im Geschäftsvermögen und zum Geschäftsvermögen erklärte Beteiligungen (gültig für Einkünfte, die nach 31.12.2019 fällig werden)

Die entsprechenden Beteiligungen und ausgeschütteten Erträge sind im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis mit QB (Nicht gehandelte Aktien / Stammanteile GmbH mit privilegierter Besteuerung; Beteiligung grösser = 10%) bzw. NG (Nicht gehandelte Aktien / Stammanteile GmbH ohne privilegierte Besteuerung; Beteiligung < 10%) zu kennzeichnen oder es ist eine entsprechende Aufstellung dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis beizulegen. Die Entlastung bei Einkünften aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens wird in den entsprechenden Fragebogen (Selbständigerwerbende, Kollektivgesellschaften) ermittelt.

Der Nachweis, dass die obigen Voraussetzungen für eine ermässigte Besteuerung erfüllt sind, ist von der steuerpflichtigen Person zu erbringen. Fehlt ein entsprechender Nachweis, erfolgt die volle Besteuerung, wenn die Voraussetzungen für eine ermässigte Besteuerung nicht offensichtlich sind.

Ob die Voraussetzungen für eine Steuerermässigung erfüllt sind, prüft die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Wertschriften und Verrechnungssteuer, zusammen mit dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis. Sie ermittelt zudem den Umfang der Steuerermässigung bei Einkünften aus qualifizierten Beteilligungen des Privatvermögens und teilt das Ergebnis der zuständigen Veranlagungsbehörde mit. Über allfällige Einsprachen entscheidet die Steuerkommission nach Rücksprache mit der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Wertschriften und Verrechnungssteuer. 

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