1. Grundsätzliches
Einkünfte aus Leibrenten sowie aus Verpfründungen sind zu 40% steuerbar. Dies gilt auch für Rentenleistungen im Bereich der privaten Vorsorge (Säule 3b), die aufgrund eines mit Dritten oder einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Vertrages, durch eine von der steuerpflichtigen Person oder von Dritten geleistete Einmaleinlage oder durch ausschliesslich von ihr oder Dritten selbst bezahlten Prämien finanziert worden sind.
Für Kapitalleistungen aus rückkaufsfähigen Rentenversicherungen bei Rückkauf bzw. Tod (Prämienrückgewähr) LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 29 Nr. 6 Ziff. 12.4.
2. Übergangsbestimmung
Mit der Übergangsbestimmung gemäss § 256 StG wird die bis 31.12.2000 gültige Besteuerung der Rentenleistungen aus Geschäftsübergabe an Familienangehörige auch nach 2001 sichergestellt (vgl. dazu LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 3 Ziff. 5).