01.01.2025

Leibrenten und Verpfründungen

1. Regelung bis Steuerperiode 2024

1.1 Grundsätzliches

Einkünfte aus Leibrenten sowie aus Verpfründungen sind zu 40% steuerbar. Dies gilt auch für Rentenleistungen im Bereich der privaten Vorsorge (Säule 3b), die aufgrund eines mit Dritten oder einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Vertrages, durch eine von der steuerpflichtigen Person oder von Dritten geleistete Einmaleinlage oder durch ausschliesslich von ihr oder Dritten selbst bezahlten Prämien finanziert worden sind.

Für Kapitalleistungen aus rückkaufsfähigen Rentenversicherungen bei Rückkauf bzw. Tod (Prämienrückgewähr) LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 29 Nr. 6 Ziff. 12.4.

1.2 Übergangsbestimmung

Mit der Übergangsbestimmung gemäss § 256 StG wird die bis 31.12.2000 gültige Besteuerung der Rentenleistungen aus Geschäftsübergabe an Familienangehörige auch nach 2001 sichergestellt (vgl. dazu LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 3 Ziff. 5).

 

2. Regelung ab Steuerperiode 2025

2.1 Grundsätzliches

Ab 01.01.2025 wird der steuerbare Ertragsanteil der garantierten Rentenleistung bei Leibrentenversicherungen nach Versicherungsvertragsgesetz in Abhängigkeit des Höchstzinssatzes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA berechnet. Allfällige Überschussleistungen werden zu 70 Prozent steuerbar sein. Bei Leibrenten und Verpfründungen nach Obligationenrecht sowie bei ausländischen Leibrentenversicherungen wird der steuerbare Ertragsanteil neu in Abhängigkeit von der Durchschnittsrendite zehnjähriger Bundesobligationen ermittelt. Die steuerbaren Ertragsanteile publiziert die ESTV auf ihrer Webseite.

2.2 Schweizerische Leibrentenversicherungen nach VVG

Eine Leibrentenversicherung nach VVG besteht aus einer garantierten Leistung und aus einer allfälligen Überschussbeteiligung.

Bei Rückkauf einer Leibrentenversicherung bei laufender Rente und bei einer aufgeschobenen Leibrentenversicherung, die der Vorsorge dient, ist für die Berechnung des steuerbaren Ertragsanteils aus den garantierten Leistungen (Rente oder Kapital) der maximal technische Zinssatz gemäss FINMA im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses massgebend (§ 29 Abs. 3 lit. a StG). Überschussleistungen sind zu 70% steuerbar (§ 29 Abs. 3 lit. b StG). Ist der Zinssatz negativ oder null, beträgt der Ertragsanteil null. Kapitalleistungen aus einer Leibrentenversicherung, die der Vorsorge dienen, unterliegen einer Sondersteuer nach § 58 StG.

Bei Leibrentenversicherungen, die nicht der Vorsorge dienen, unterliegt die Differenz zwischen Auszahlungssumme der Versicherungsgesellschaft und Einmalprämie der ordentlichen Besteuerung (§ 27 Abs. 1 lit. a StG).

Bei einer Rückgewähr aus einer Leibrentenversicherung im Todesfall (während der Aufschubszeit oder bei bereits fliessenden Renten) gelten sinngemäss die Bestimmungen nach § 29 Abs. 3 lit. a und b StG / § 58 StG. Im restlichen Umfang unterliegt die Rückgewährssumme einer allfälligen Erbschaftssteuer am letzten Wohnsitz des Erblassers.

Zu deklarieren ist der steuerbare Ertragsanteil gemäss Bescheinigung des Versicherers. Eine eigene Berechnung ist nicht nötig.

2.3 Übrige Leistungen (Ausländische Leibrentenversicherungen, Leibrenten- und Verpfründungsverträge)

Im Unterschied zu Leibrentenversicherungen nach VVG ist hier keine Unterscheidung in garantierte Leistung und Überschussleistung erforderlich. Bei der Berechnung des steuerbaren Ertragsanteils wird auf die um 0,5 Prozentpunkte erhöhte annualisierte Rendite von zehnjährigen Bundesobligationen abgestellt (§ 29 Abs. 3 lit. c StG). Ist der Zinssatz negativ oder null, beträgt der Ertragsanteil null.

Der zu deklarierende steuerbare Ertragsanteil muss hier von der steuerpflichtigen Person selber bestimmt werden. Ein Berechnungsbeispiel findet sich auf Seite 18 der Botschaft (BBl 2021 3028).

2.4 Hilfsmittel

Im Sinne einer Hilfestellung für die steuerpflichtigen Personen und die kantonalen Steuerbehörden publiziert die ESTV jährlich eine Liste mit den aktuellen steuerbaren Ertragsanteilen im Sinne von § 29 Abs. 3 lit. a und c StG.