01.01.2024

Naturalleistungen

1. Bewertung des Naturallohns

Erhalten steuerpflichtige Personen von ihrer Arbeitgeberfirma Naturalleistungen, sind sie nach Massgabe der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung (steuern.lu.ch / Juristische Personen / Lohnausweis) im Lohnausweis und der Steuererklärung anzugeben.

2. Verpflegung und Unterkunft von Unselbständigerwerbenden

Verpflegung und Unterkunft sind grundsätzlich mit dem Betrage zu bewerten, den die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer anderswo unter gleichen Verhältnissen dafür hätte bezahlten müssen (Marktwert).

Ab 1.1.2007 sind pro Person die nachstehenden Ansätze anwendbar (NL2/2007):

Erwachsene

Teilansätze pro Tag  CHF
Frühstück 3.50
Mittagessen 10
Abendessen 8
Unterkunft 11.50
Für Direktorinnen und Direktoren sowie Gerantinnen und Geranten von Betrieben des Gastgewerbes sowie deren Angehörige gelten die Ansätze für Restaurants und Hotels (vgl. LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 2 Ziff. 1.1 e). 
Volle Verpflegung und Unterkunft  CHF
pro Tag 33
pro Monat 990
pro Jahr 11'880
Für Direktorinnen und Direktoren sowie Gerantinnen und Geranten von Betrieben des Gastgewerbes sowie deren Angehörige gelten die Ansätze für Restaurants und Hotels (vgl. LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 2 Ziff. 1.1 e). 


Kinder

 Teilansätze pro Tag bis 6 jährig
CHF
über  6 jährig
bis 13 jährig
CHF
über 13 jährig
bis 18 jährig
CHF
Frühstück 1 1.50 2.50
Mittagessen 2.50 5 7.50
Abendessen 2 4 6
Unterkunft (Zimmer)* 3 6 9

Massgebend ist das Alter der Kinder zu Beginn jedes Bemessungsjahres. Bei Familien mit mehr als 3 Kindern sind vom Totalwert der Kinderansätze abzuziehen: bei 4 Kindern 10%, bei 5 Kindern 20%, bei 6 und mehr Kindern 30%.

*Eine allfällige Mehrfachbelegung des Zimmers ist im Pauschalansatz berücksichtigt.
 Volle Verpflegung und Unterkunft bis 6 jährig
CHF
über 6 jährig
bis 13 jährig
CHF
über 13 jährig
bis 18 jährig
CHF
pro Tag 8.50 16.50 25
pro Monat 255 495 750
pro Jahr 3'060 5'940 9'000
Massgebend ist das Alter der Kinder zu Beginn jedes Bemessungsjahres. Bei Familien mit mehr als 3 Kindern sind vom Totalwert der Kinderansätze abzuziehen: bei 4 Kindern 10%, bei 5 Kindern 20%, bei 6 und mehr Kindern 30%.

Bekleidung: Kommt die Arbeitgeberfirma weitgehend auch für Kleider, Leibwäsche und Schuhe sowie für deren Unterhalt und Reinigung auf, so sind hierfür zusätzlich CHF 80 im Monat bzw. CHF 960 im Jahr anzurechnen.

Wohnung: Stellt die Arbeitgeberfirma der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nicht ein Zimmer, sondern eine Wohnung zur Verfügung, so ist anstelle obiger Unterkunftspauschalen der ortsübliche Mietzins einzusetzen bzw. der Betrag, um den die Wohnungsmiete gegenüber dem ortsüblichen Mietzins verbilligt wird. Weitere Leistungen der Arbeitgeberfirma sind pro Erwachsene oder Erwachsenen wie folgt zu bewerten: Wohnungseinrichtung CHF 70 im Monat bzw. CHF 840 im Jahr; Heizung und Beleuchtung CHF 60 im Monat bzw. CHF 720 im Jahr; Reinigung von Bekleidung und Wohnung CHF 10 im Monat bzw. CHF 120 im Jahr. Für Kinder gelten unabhängig vom Alter die halben Ansätze für Erwachsene.

3. Dienstwohnung

Naturalbezüge unterliegen der Besteuerung mit ihrem Marktwert (§ 23 Abs. 2 StG). Dies gilt auch für eine Dienstwohnung, die eine steuerpflichtige Person von ihrer Arbeitgeberfirma zur Verfügung gestellt wird. Als Marktwert einer Dienstwohnung gilt (unter Berücksichtigung allfälliger Inkonvenienzen) der Betrag, den die betreffende Person für die Miete einer gleichwertigen Wohnung bezahlen müsste (LGVE 1977 II Nr. 15; VGE vom 12.12.1995 i.S. B.). Hat die Arbeitgeberfirma die Wohnung selbst gemietet, so kann in der Regel der zu bezahlende Mietzins als Mietwert angenommen werden, es sei denn, die Wohnung wäre für die betreffende Familie offensichtlich zu gross oder deren Stellung und sozialen sowie finanziellen Verhältnissen nicht angemessen (RE 1971/73 Nr. 9; RE 1967/68 Nr. 19). Befindet sich die Wohnung in einem der Arbeitgeberfirma gehörenden Haus, so muss der Mietwert aufgrund der in der betreffenden Gemeinde für derartige Räume üblichen Mietzinse geschätzt werden.

Bei der Bewertung des Naturallohns Unterkunft für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestehen keine anderen Grundsätze als für alle anderen Unselbständigerwerbenden. Der Marktwert wird nach den Faktoren "übriger Wohnraum" berechnet (s. LU StB Weisungen StG § 25 Nr. 5.3). Eine Besteuerung aufgrund des landwirtschaftlichen Mietwertes kommt für Angestellte, welche ein Objekt zu einem Vorzugspreis von ihrer Arbeitgeberfirma gemietet haben, nicht in Frage (VGE vom 27.10.1997 i.S. K.).

4. Kost und Logis im Bäckereigewerbe

Im Bäckereigewerbe können laut Gesamtarbeitsvertrag für Kost und Logis vom "Merkblatt über die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft von Unselbständigerwerbenden" abweichende, höhere Sätze festgelegt werden. Es ist deshalb darauf zu achten, dass in den der Arbeitgeberfirma ausgestellten Lohnausweisen der volle Lohn der Angestellten (inkl. die vereinbarten Naturallöhne) und nicht nur der nach Abrechnung der Vergütung für Kost und Logis verbleibende, bar ausbezahlte Lohn angegeben wird.

5. Freie Verpflegung und Unterkunft von erwachsenen Familienangehörigen

Gemäss Rechtsprechung (RE 1953/54 Nr. 6) gelten freie Verpflegung und Unterkunft von erwachsenen Familienangehörigen als steuerfrei, sofern diese ausschliesslich im Privathaushalt der Eltern und nicht teilweise auch im elterlichen Geschäft oder Betrieb tätig waren und zwar selbst dann, wenn sie eine fremde Arbeitskraft (Haushalthilfe) ersetzt haben. Die Steuerfreiheit ist nur dann gegeben, sofern kein eigentlicher Barlohn, sondern nur ein angemessenes Sackgeld bezogen wird. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass bei Leistung von solchen Hausdiensten ohne Bezug eines Barlohnes die gegenseitigen Leistungen von Eltern und Kindern regelmässig nicht auf obligationenrechtlichen, sondern familienrechtlichen Grundlagen beruhen (Art. 272 ZGB) und damit das Kriterium einer Erwerbstätigkeit wie auch dasjenige des Bezuges von Einkommen aus einer Erwerbsquelle entfällt.

Die freie Verpflegung und Unterkunft, die hingegen steuerpflichtige Personen dafür erhalten, dass sie ihren Geschwistern den Haushalt führen oder kranke Familienangehörige oder Verwandte pflegen, stellt zusammen mit der Entschädigung für geleistete Arbeit steuerpflichtiges Einkommen dar, sofern die ausgerichtete Entschädigung über den Auslagenersatz hinausgeht und Einkommenscharakter aufweist. Bei der Besteuerung solcher Leistungen, z.B. Pflegekostenentschädigungen unter nahen Verwandten, ist mit Blick auf i.d.R. fehlende Ergiebigkeit, Zurückhaltung zu üben. Die Besteuerung als Einkommen ist dann näher zu prüfen, wenn es sich um bedeutende Beträge handelt (die steuerpflichtige Person ist auf dieses Einkommen angewiesen, um den Lebensunterhalt finanzieren zu können) oder wenn die leistende Person die Entschädigung als Krankheitskosten geltend macht.

 

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