01.01.2024

Bewertung der Naturalbezüge

1. Selbständigerwerbende

Die Ansätze für die Bewertung der Naturalbezüge von Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhabern richten sich nach den von der Eidg. Steuerverwaltung in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerbehörden herausgegebenen Merkblättern N1/2001 und N1/2007. Die folgenden Ansätze sind mit Ausnahme der pauschalen Ermittlung der Privatanteile an den Autokosten diesen Merkblättern entnommen.

Die in Merkblatt N1/2007 enthaltenen Ansätze gelten erstmals für die nach dem 30. Juni 2007 abgeschlossenen Geschäftsjahre; für die Geschäftsjahre mit Abschlusstag 30. Juni 2007 oder früher ist noch das Merkblatt N1/2001 massgebend.

Die nachfolgend angegebenen Pauschalbeträge stellen Durchschnittsansätze dar, von denen in ausgesprochenen Sonderfällen nach oben oder nach unten abgewichen werden kann.

1.1 Warenbezüge

Die Warenbezüge aus dem eigenen Betrieb sind mit dem Betrag anzurechnen, den die steuerpflichtige Person ausserhalb ihres Geschäftes dafür hätte bezahlen müssen. In den nachstehenden Branchen sind sie in der Regel wie folgt zu bewerten:

a) Bäckereien und Konditoreien

Merkblatt N1/2001

 Zeitraum Erwachsene
CHF
Kinder bis 6 Jahre*
CHF
Kinder über 6 - 13 Jahre*
CHF
Kinder über 13 - 18 Jahre*
CHF
im Jahr 2'940 660 1'320 2'100
im Monat 245 55 110 175
*Massgebend ist das Alter der Kinder zu Beginn jedes Geschäftsjahres. Bei Familien mit mehr als 3 Kindern sind vom Totalwert der Kinderansätze abzuziehen: bei 4 Kindern 10%, bei 5 Kindern 20%, bei 6 und mehr Kindern 30%. 

Merkblatt N1/2007

 Zeitraum Erwachsene
CHF
Kinder bis 6 Jahre*
CHF
Kinder über 6 - 13 Jahre*
CHF
Kinder über 13 - 18 Jahre*
CHF
im Jahr 3'000 720 1'500 2'200
im Monat 250 60 125 185
*Massgebend ist das Alter der Kinder zu Beginn jedes Geschäftsjahres. Bei Familien mit mehr als 3 Kindern sind vom Totalwert der Kinderansätze abzuziehen: bei 4 Kindern 10%, bei 5 Kindern 20%, bei 6 und mehr Kindern 30%. 

Für Betriebe mit Tea-Room erhöhen sich die Ansätze um 20%; ausserdem sind für Tabakwaren pro rauchende Person normalerweise CHF 800 - 1'500 (N1/2001) bzw. CHF 1'500 - 2'200 (N1/2007) pro Jahr anzurechnen. Werden auch Mahlzeiten abgegeben, so sind in der Regel die Ansätze für Restaurants und Hotels anzuwenden (vgl. Buchstabe e).

Wenn in erheblichem Umfang auch andere Lebensmittel geführt werden, so sind die Ansätze für Lebensmittelgeschäfte (vgl. Buchstabe b) anzuwenden.

b) Lebensmittelgeschäfte

Merkblatt N1/2001

 Zeitraum Erwachsene
CHF
Kinder bis 6 Jahre*
CHF
Kinder über 6 - 13 Jahre*
CHF
Kinder über 13 - 18 Jahre*
CHF
im Jahr 5'100 1'200 2'400 3'840
im Monat 425 100 200 320
Zuschlag für Tabakwaren: CHF 800 bis CHF 1'500 pro rauchende Person
Abzüge für nicht geführte Ware (im Jahr):
Frische Gemüse  270 65 135 200
Frische Früchte 270 65 135 200
Fleisch- und Wurstwaren 535 135 270 400
*Massgebend ist das Alter der Kinder zu Beginn jedes Geschäftsjahres. Bei Familien mit mehr als 3 Kindern sind vom Totalwert der Kinderansätze abzuziehen: bei 4 Kindern 10%, bei 5 Kindern 20%, bei 6 und mehr Kindern 30%.

Merkblatt N1/2007

 Zeitraum Erwachsene
CHF
Kinder bis 6 Jahre*
CHF
Kinder über 6 - 13 Jahre*
CHF
Kinder über 13 - 18 Jahre*
CHF
im Jahr 5'280 1'320 2'640 3'960
im Monat 440 110 220 330
Zuschlag für Tabakwaren: CHF 800 bis CHF 1'500 pro rauchende Person
Abzüge für nicht geführte Ware (im Jahr):
Frische Gemüse 300 75 150 225
Frische Früchte 300 75 150 225
Fleisch- und Wurstwaren 500 125 250 375
*Massgebend ist das Alter der Kinder zu Beginn jedes Geschäftsjahres. Bei Familien mit mehr als 3 Kindern sind vom Totalwert der Kinderansätze abzuziehen: bei 4 Kindern 10%, bei 5 Kindern 20%, bei 6 und mehr Kindern 30%. 

c) Milchhandlungen

Merkblatt N1/2001

 Zeitraum Erwachsene
CHF
Kinder bis 6 Jahre*
CHF
Kinder über 6 - 13 Jahre*
CHF
Kinder über 13 - 18 Jahre*
CHF
im Jahr 2'460 600 1'140 1'740
im Monat 205 50 95 145
Abzüge für nicht geführte Ware (im Jahr):
Frische Gemüse  270 65 135 200
Frische Früchte 270 65 135 200
Wurstwaren 200 50 100 170
*Massgebend ist das Alter der Kinder zu Beginn jedes Geschäftsjahres. Bei Familien mit mehr als 3 Kindern sind vom Totalwert der Kinderansätze abzuziehen: bei 4 Kindern 10%, bei 5 Kindern 20%, bei 6 und mehr Kindern 30%.

Merkblatt N1/2007

Zeitraum Erwachsene
CHF
Kinder bis 6 Jahre*
CHF
Kinder über 6 - 13 Jahre*
CHF
Kinder über 13 - 18 Jahre*
CHF
im Jahr 2'460 600 1'200 1'800
im Monat 205 50 100 150
Zuschlag für Tabakwaren: CHF 800 bis 1'500 pro rauchende Person 
Abzüge für nicht geführte Waren (im Jahr): 
Frische Gemüse 300 75 150 225
Fische Früchte 300 75 150 225
Wurstwaren  200 50 100 150
*Massgebend ist das Alter der Kinder zu Beginn jedes Geschäftsjahres. Bei Familien mit mehr als 3 Kindern sind vom Totalwert der Kinderansätze abzuziehen: bei 4 Kindern 10%, bei 5 Kindern 20%, bei 6 und mehr Kindern 30%.

Werden in ausgedehntem Masse Lebens- sowie Wasch- und Reinigungsmittel geführt, so sind die Ansätze für Lebensmittelgeschäfte (vgl. Buchstabe b) anzuwenden. Für Käsereien und Sennereien ohne Verkaufsladen gelten in der Regel die Hälfte der vorstehenden Ansätze.

d) Metzgereien

Merkblatt N1/2001

 Zeitraum Erwachsene
CHF

Kinder bis 6 Jahre*
CHF

Kinder über 6 - 13 Jahre*
CHF

Kinder über 13 - 18 Jahre*
CHF

im Jahr 2'580 600 1'140 1'860
im Monat 215 50 95 155
*Massgebend ist das Alter der Kinder zu Beginn jedes Geschäftsjahres. Bei Familien mit mehr als 3 Kindern sind vom Totalwert der Kinderansätze abzuziehen: bei 4 Kindern 10%, bei 5 Kindern 20%, bei 6 und mehr Kindern 30%. 

Merkblatt N1/2007

Zeitraum  Erwachsene
CHF
Kinder bis 6 Jahre*
CHF
Kinder über 6 - 13 Jahre*
CHF
Kinder über 13 -18 Jahre*
CHF
im Jahr 2'760 660 1'380 2'040
im Monat 230 55 115 170
*Massgebend ist das Alter der Kinder zu Beginn jedes Geschäftsjahres. Bei Familien mit mehr als 3 Kindern sind vom Totalwert der Kinderansätze abzuziehen: bei 4 Kindern 10%, bei 5 Kindern 20%, bei 6 und mehr Kindern 30%. 

e) Restaurants und Hotels

Merkblatt N1/2001

 Zeitraum Erwachsene
CHF
Kinder bis 6 Jahre*
CHF

Kinder über 6 - 13 Jahre*
CHF

Kinder über 13 - 18 Jahre*
CHF
im Jahr 6'000 1'500 2'880  4'560
im Monat 500 125 240 380
*Massgebend ist das Alter der Kinder zu Beginn jedes Geschäftsjahres. Bei Familien mit mehr als 3 Kindern sind vom Totalwert der Kinderansätze abzuziehen: bei 4 Kindern 10%, bei 5 Kindern 20%, bei 6 und mehr Kindern 30%. 

Merkblatt N1/2007

 Zeitraum Erwachsene
CHF
Kinder bis 6 Jahre*
CHF
Kinder über 6 - 13 Jahre*
CHF
Kinder über 13 - 18 Jahre*
CHF
im Jahr 6'480 1'620 3'240 4'860
im Monat 540 135 270 405
*Massgebend ist das Alter der Kinder zu Beginn jedes Geschäftsjahres. Bei Familien mit mehr als 3 Kindern sind vom Totalwert der Kinderansätze abzuziehen: bei 4 Kindern 10%, bei 5 Kindern 20%, bei 6 und mehr Kindern 30%. 

Die Ansätze umfassen nur den Wert der Warenbezüge. Die übrigen Naturalbezüge und die privaten Unkostenanteile (siehe insbesondere die Ziffern 1.2, 1.3 und 1.4) sind gesondert zu bewerten.

Tabakwaren
In den Ansätzen ist der Bezug von Tabakwaren nicht inbegriffen; pro rauchende Person sind in der Regel CHF 800-1'500 (N1/2001) bzw. CHF 1'500 - 2'200 (N1/2007) im Jahr zusätzlich anzurechnen.

1.2 Mietwert der Wohnung

Der Mietwert der Wohnung im eigenen Hause ist von Fall zu Fall nach den ortsüblichen Mietzinsen für eine entsprechende Wohnung zu bestimmen. Dabei ist dort, wo einzelne Räume sowohl geschäftlichen als auch privaten Zwecken dienen, z.B. im Gastgewerbe, auch ein angemessener Anteil an diesen Gemeinschaftsräumen (Wohnräume, Küche, Bad, WC) mitzuberücksichtigen.

1.3 Privatanteil an den Kosten für Heizung, Beleuchtung, Reinigung, moderne Kommunikationsmittel usw.

Für Heizung, elektrischen Strom, Gas, Reinigungsmaterial, Wäschereinigung, Haushaltartikel, moderne Kommunikationsmittel, Radio und Fernsehen sind in der Regel folgende Beträge als Privatanteil an den Unkosten anzurechnen, sofern sämtliche den Privathaushalt betreffenden Ausgaben für diese Zwecke dem Betrieb belastet worden sind:

Merkblatt N1/2001

 Zeitraum Haushalt mit 1 Erwachsenen Zuschlag pro weiteren Erwachsenen
CHF
Zuschlag pro Kind
im Jahr 3'060 660 420
im Monat 255 55 35

Merkblatt N1/2007

Zeitraum  Haushalt mit 1 Erwachsenen Zuschlag pro weiteren Erwachsenen
CHF
Zuschlag pro Kind
CHF
im Jahr 3'540 900 600
im Monat 295 75 50

1.4 Privatanteil an den Löhnen des Geschäftspersonals

Arbeiten Geschäftsangestellte zum Teil für die privaten Bedürfnisse der/des Geschäftsinhaberin/Geschäftsinhabers und ihrer/seiner Familie (Zubereitung der Verpflegung, Besorgung der privaten Räume und Wäsche usw.), so ist ein den Verhältnissen entsprechender Teil der Löhne als Privatanteil anzurechnen.

1.5 Privatanteil an den Autokosten

a) Ermittlung aufgrund der tatsächlichen Kosten
Können die gesamten Betriebskosten des zum Teil privat genützten Fahrzeuges und die geschäftlich sowie privat zurückgelegten Kilometer anhand eines Bordbuches nachgewiesen werden, sind die effektiven Kosten proportional auf die geschäftlich und privat zurückgelegten Kilometer aufzuteilen.

Zu den Betriebskosten in diesem Sinn sind ausser den Fahr- und Unterhaltskosten auch die festen Kosten (Versicherungen, Automobilsteuer, Abschreibung, Garagemiete oder Mietwert der Garage im eigenen Geschäftshause usw.) zu rechnen, ferner die dem Geschäft belasteten Löhne für die Wartung des Fahrzeuges durch das eigene Personal.

Als private Fahrleistung sind ordentlicherweise 5000-12000 km anzunehmen. Wird das Auto wenig, normal oder viel privat benützt, so kann in der Regel mit einer privaten Fahrleistung von 5000, 8500 oder 12000 km gerechnet werden; bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann auch eine private Fahrleistung von weniger als 5000 oder mehr als 12000 km in Betracht kommen. Eine erhebliche bis hohe private Fahrleistung ist insbesondere anzunehmen bei Auslandreisen, häufigen Fahrten zu auswärts wohnenden Verwandten oder ins Wochenende, zu Ausflügen, zum Sport, auf die Jagd usw., ferner dann, wenn mehrere Familienmitglieder einen Führerausweis besitzen.

b) Pauschale Ermittlung
Können die gesamten Betriebskosten des zum Teil privat benützten Fahrzeugs nicht anhand eines Bordbuches genau ausgeschieden werden, ist folgender Privatanteil einzusetzen:

  • Bis 2021: Pro Monat 0,8% des Kaufpreises exkl. MWST, mindestens aber CHF 1'800 pro Jahr
  • Ab 2022: Pro Monat 0,9% des Kaufpreises exkl. MWST, mindestens aber CHF 1'800 pro Jahr

Die pauschale Ermittlung muss im Ergebnis gleichwertig sein wie die Ermittlung aufgrund der tatsächlichen Kosten. Sofern das Fahrzeug überwiegend privat genutzt wird bzw. geschäftsmässig nicht begründet ist (z.B. Luxusfahrzeug), können die angefallenen Kosten nicht als Geschäftsaufwand verbucht und dann durch einen pauschalen Privatanteil korrigiert werden. Vielmehr ist die effektive geschäftliche Fahrleistung im Rahmen der geltenden Kilometeransätze (LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 33 Nr. 1) dem Geschäftsaufwand zu belasten. Möglich ist auch die Verbuchung einer angemessenen Kostenpauschale aufgrund einer Schätzung der geschäftsmässig begründeten Fahrkosten.

Diese Regel gilt auch im beteiligungsrechtlichen Verhältnis zwischen Anteilsinhaber bzw. -inhaberin und Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.

1.6 Selbstkostenabzug für Naturallöhne der Angestellten

Die dem Geschäftspersonal ausgerichteten Naturallöhne (Verpflegung, Unterkunft) sind dem Geschäft zu den Selbstkosten zu belasten, nicht zu den für die Angestellten geltenden Pauschalansätzen. Sind die Selbstkosten nicht bekannt und werden sie auch nicht auf Grund eines sogenannten Haushaltskontos ermittelt, so können für die Verpflegung pro Person in der Regel folgende Beträge abgezogen werden:

Merkblatt N1/2001

 Gewerbe Tag
CHF
Monat
CHF
Jahr
CHF
im Gastwirtschaftsgewerbe 15 450 5'400
in anderen Gewerben 16 480 5'760

Merkblatt N1/2007

Gewerbe  Tag
CHF
Monat
CHF
Jahr
CHF
im Gastwirtschaftsgewerbe 16 480 5'760
in anderen Gewerben 17 510 6'120

Für die Unterkunft (Miete, Heizung, Beleuchtung, Reinigung, Wäsche usw.) kommt im Allgemeinen kein besonderer Lohnabzug in Betracht, da diese Kosten in der Regel bereits unter den übrigen Geschäftsunkosten (Gebäudeunterhalt, Hypothekarzinsen, allgemeine Unkosten usw.) berücksichtigt sind.

2. Landwirtschaft

Die Ansätze für die Bewertung der Naturalbezüge in der Landwirtschaft richten sich nach dem von der Eidg. Steuerverwaltung in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerbehörden herausgegebenen Merkblatt NL1/2007. Die folgenden Ansätze sind diesem Merkblatt entnommen.

Das Merkblatt NL1/2007 gilt ab Bemessungsjahr 2007.

2.1 Nahrungsmittelbezüge

Diese Beträge stellen den Wert der Nahrungsmittelbezüge aus Selbstvorsorge für die Betriebsleiterfamilie und die Angestellten dar. Für die Betriebsangestellten werden diese Bezüge im Naturallohn abgezogen.

Bezüge Erwachsene Kinder bis 6 Jahre*
CHF
Kinder über 6 - 13 Jahre*
CHF
Kinder über 13 - 18 Jahre*
CHF
in der Regel 960 240 480 720
ohne Milch 600 145 300 455
mit Milch, ohne Fleisch 600 145 300 455
Viehloser Betrieb 240 60 120 180
*Massgebend ist das Alter der Kinder zu Beginn jedes Geschäftsjahres. Bei Familien mit mehr als 3 Kindern sind vom Totalwert der Kinderansätze abzuziehen: bei 4 Kindern 10%, bei 5 Kindern 20%, bei 6 und mehr Kindern 30%. 

Werden die Nahrungsmittelbezüge nach den effektiven Mengen gemäss Naturalienheft bewertet, muss die Bewertung zu Marktwerten erfolgen (StG § 23 Abs. 2).

Die obigen Ansätze gelten auch für die im gleichen Haushalt lebenden, erwachsenen Kinder sowie für Wohnrechts- und Nutzniessungsnehmer.

2.2 Privatanteile

2.2.1 Privatanteile an den Kosten für Heizung, Beleuchtung, Reinigung, moderne Kommunikationsmittel usw.
Für Heizung, Elektrizität, Gas, Reinigungsmaterial, Wäschereinigung, Haushaltartikel, moderne Kommunikationsmittel, Radio und Fernsehen sind in der Regel jährlich folgende Beträge als Privatanteil an den Kosten anzurechnen, sofern sämtliche den Privathaushalt betreffenden Ausgaben für diesen Zweck dem Betrieb belastet worden sind:

 Bezüge für den ersten Erwachsenen
CHF
Zuschlag pro Erwachsenen
CHF
Kind
CHF
überdurchschnittliche Verhältnisse (1) 3'540 900 600
in der Regel 2'640 660 420
sehr einfache Verhältnisse 2'100 540 360
(1) entspricht den Zahlen des Merkblattes N1 für Gewerbebetriebe 

Die Richtwerte (in der Regel) für Nebenleistungen zum Wohnrecht:

Position  bis 2015
CHF
ab 2016
CHF
Strom pro Person 310 400
Heizung pro Raumeinheit 100 200
Wasser / Abwasser pro Person  150 200

2.2.2 Privatanteil an den Löhnen des Geschäftspersonals
Arbeiten Betriebsangestellte zum Teil für die privaten Bedürfnisse des Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin und deren Familie (Zubereitung der Verpflegung, Besorgung der privaten Räume und Wäsche usw.), ist ein den Verhältnissen entsprechender Teil der Löhne als Privatanteil anzurechnen.

2.2.3 Privatanteil an den Autokosten
Der Privatanteil kann entweder aufgrund der tatsächlichen Kosten anhand des ausgewiesenen, privat gefahrenen Kilometeranteils berechnet, oder pauschal mit einem Drittel bis der Hälfte der ausgewiesenen Gesamtkosten erfasst werden.

Der Privatanteil wird bei pauschaler Ermittlung mit 0,8% des Kaufpreises (exkl. MWST) pro Monat oder einem Drittel bis der Hälfte der ausgewiesenen Gesamtkosten erfasst, mindestens aber CHF 1'800 pro Jahr und Fahrzeug.

2.2.4 Privatanteil Pachtzins Pächter/innen und Eigentümer/innen mit Anspruch auf Normalbedarf ab Steuerperiode 2016

Berechnungsgrundlage bilden die Pachtverträge, sofern ein Pachtzinsanteil Wohnhaus separat ausgemittelt wurde, oder die Schatzungsunterlagen der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern.

  • Ertragswertschatzung nach Schatzungsanleitung 1996: 4% vom Ertragswert plus 68% vom Mietwert
  • Ertragswertschatzung nach Schatzungsanleitung 2004: 3,5% vom Ertragswert plus 85% vom Mietwert
  • Ertragswertschatzung nach Schatzungsanleitung 2018: 6,65% vom Ertragswert plus 43% vom Mietwert

a) ab Steuerperiode 2020
Landwirtschaftlicher Mietwert (Normalbedarf Wohnraum) für Betriebe mit mindestens 1,0 SAK1 im Talgebiet, 0,8 SAK in der voralpinen Hügelzone und 0,6 SAK im Berggebiet: Der Mietwert richtet sich nach der eidgenössischen Pachtzinsverordnung2 und der Schätzungsanleitung3.

b) bis Steuerperiode 2019
Landwirtschaftlicher Mietwert (Normalbedarf Wohnraum) für Betriebe mit mindestens 0,8 SAK1 sowie für Betriebe ab 0,5 bis 0,8 SAK und Anteil Erwerbseinkommen aus Landwirtschaft 50 Prozent oder mehr. Der Mietwert richtet sich nach der eidg. Pachtzinsverordnung2 und der eidg. Schätzungsanleitung3.

1SAK = Standardarbeitskraft nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (SR 910.91)
2SR 221.213.221
3siehe Anhang 1 zur Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1993 (SR 211.412.110)

Die Berechnung Privatanteil Pachtzins ist auch bei Wohnungen auf Alpbetrieben anzuwenden.

2.2.5 Privatanteil an den Pferdekosten

Position Kosten pro Pferd und Jahr
CHF
Pferdekosten (Belastung des Familienverbrauchs, falls sämtliche Leistungen durch den Betrieb erbracht werden)   5'500
Pferdekosten ohne Arbeit 3'000
Richtwerte: treuhand Treuhandverband Landwirtschaft Schweiz

2.3 Naturallohn

2.3.1 Naturallohn (Verpflegung und Unterkunft) für landwirtschaftliche Angestellte

Erwachsene  Frühstück
CHF
Mittagessen
CHF
Abendessen
CHF
volle Verpflegung
CHF
Tag 3.50 10 8 21.50
Monat 105 300 240 645
Jahr 1'260 3'600 2'880 7'740

Erwachsene  Unterkunft
CHF
Verpflegung und Unterkunft
Tag 11.50 33
Monat 345 990
Jahr 4'140 11'880

Für bis 6-jährige Kinder sind die Ansätze auf 25%, für bis 13-jährige auf 50%, für bis 20-jährige auf 80% zu reduzieren. Bei Familien mit mehr als drei Kindern sind vom Totalwert der Kinderansätze abzuziehen: bei 4 Kindern 10%, bei 5 Kindern 20%, bei 6 und mehr Kindern 30%. Kommt der/die Arbeitgeber/in weitgehend auch für Kleider, Leibwäsche und Schuhe sowie deren Unterhalt auf, sind hier zusätzlich CHF 90 im Monat bzw. CHF 1'080 im Jahr anzurechnen.

2.3.2 Naturallohnabzug beim Arbeitgeber/bei der Arbeitgeberin (Selbstkostenabzug)

 Abzug Tag
CHF
Monat
CHF
Jahr
CHF
in der Regel 17 510 6'120
wenn der Mietwert der Angestelltenräume dem Betriebseigentümer zugerechnet wird  19  57 6'840

Für die Abgabe von Kleidern, Leibwäsche und Schuhen ist der dem/der Empfänger/in im Lohnausweis angerechnete Betrag abzuziehen. Die Kostgeldzahlungen bei Abwesenheit (Ferien, Freitage) können nicht zusätzlich zum Naturallohn abgezogen werden.