01.01.2024

Minimalsteuer nach § 95 Abs. 3 und 4

Die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit Sitz, Betriebsstätte oder Spezialsteuerdomizil im Kanton Luzern entrichten anstelle der ordentlichen Steuern eine periodenbezogene Minimalsteuer von CHF 500 bzw. CHF 200, wenn dieser Betrag die nach den §§ 72 - 95 Absätze 1 und 2 ergebenen Steuern übersteigt. Der zu entrichtende Minimalsteuerbetrag wird nach den kommunalen Ausscheidungsnormen auf die jeweiligen Steuerhoheiten aufgeteilt.

Von den Vereinen, Stiftungen und den übrigen juristischen Personen wird keine Minimalsteuer erhoben.

Die Erhebung der Minimalsteuer nach § 95 Abs. 3 und 4 StG ist ab der Steuerperiode der Konkurseröffnung nicht zulässig (vgl. LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 95 Nr. 1 § Ziff. 2.3.)

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