1. Ersatzbeschaffungs-Rückstellungen
Gesetzliche Grundlage:
Art. 30 Abs. 2 und Art. 64 Abs. 2 DBG; § 37 Abs. 2 und § 78 Abs. 2 StG
Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden.
Als "angemessene Frist" zur zweckentsprechenden Verwendung der Rückstellung gilt ein zeitlicher Rahmen von zwei Jahren. Längere Fristen sind in Einzelfällen möglich, wenn Steuerpflichtige Umstände nachweisen, welche nicht durch sie zu verantworten sind (Bewilligungsverfahren o.ä.; vgl. auch LU StB Bd. 2 Weisungen StG §§ 37 / 78 Nr. 1).
2. Forschungsrücklagen
Gesetzliche Grundlage:
Art. 29 Abs. 1d und Art. 63 Abs. 1d DBG; § 36 Abs. 2 und § 77 Abs. 2 StG
Die jährliche Einlage darf 10% des steuerbaren Gewinnes nicht übersteigen; der gesamte Rücklagenbetrag darf die Summe von einer Million Franken nicht übersteigen. Das Unternehmen muss die Ernsthaftigkeit seiner Absichten plausibel darlegen, seinen Finanzierungsplan einhalten und innert angemessener Frist nach Erreichung des Höchstbetrages den in Aussicht genommenen Forschungs- und Entwicklungsauftrag an Dritte erteilen.