01.01.2024

Steuerbefreiung des Kantons und der Gemeinden

1. Steuerpflichtiger Tätigkeitsbereich

Nach § 70 Abs. 1b und c sowie Abs. 2 und 3 StG sind der Kanton und seine Anstalten, die Einwohner- und Bürgergemeinden sowie die Gemeindeverbände des Kantons Luzern mit Ausnahme ihrer gewerblichen und industriellen Betriebe von der Steuerpflicht befreit. Das Steuergesetz beschränkt somit die Besteuerung der Gemeinwesen auf Fälle, in denen diese eigentliche gewerbliche oder industrielle Unternehmen betreiben und in Konkurrenz mit privaten Unternehmen treten. Damit soll die Wettbewerbsgleichheit gegenüber Privaten, die dieselben Leistungen anbieten, hergestellt werden. Die Form der Rechnungsführung (z.B. WOV-Betrieb) ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend. Unter den Begriff der gewerblichen und industriellen Betriebe im Sinne von § 70 Abs. 2 und 3 StG fallen grundsätzlich alle wirtschaftlichen Unternehmen, die Güter herstellen (Produkte, Energie), Bodenschätze ausbeuten, Handel treiben oder Dienstleistungen an Dritte erbringen. Insbesondere fallen darunter:

  • Elektrizitätswerke,
  • Gaswerke,
  • Kieswerke,
  • Landwirtschaftsbetriebe, die nicht verpachtet, sondern in eigener Regie geführt werden,
  • Restaurationsbetriebe, die nicht verpachtet, sondern in eigener Regie geführt werden (mit Ausnahme von Kantinen für das Personal).

Die korrekte Deklaration des Reingewinns bzw. -vermögens der gewerblichen und industriellen Betrieb von Gemeinwesen bedingt regelmässig, dass für diese Bereiche separate Spartenrechnungen geführt werden, d.h. Einkommen und Vermögen des steuerbefreiten Bereichs des Gemeinwesens ausgeschieden wird. Verluste eines steuerbaren Bereichs sind mit Gewinnen anderer steuerbarer Bereiche verrechenbar. Gewinne und Verluste des steuerbefreiten Bereichs bleiben unberücksichtigt.

Für die Errichtung der Eingangsbilanz wird den betroffenen Gemeinwesen empfohlen, vorgängig mit der Dienststelle Steuern des Kantons, Abteilung juristische Personen, Kontakt aufzunehmen. Das in § 75 Abs. 1 Gemeindegesetz (SRL Nr. 150) enthaltene Verbot, buchmässige Aufwertungen von Finanzvermögen vorzunehmen, gilt für die Steuerbilanz nicht.

2. Steuerbefreiter Tätigkeitsbereich

Nicht besteuert werden Unternehmen der Gemeinwesen mit ausschliesslich öffentlichen Aufgaben oder Gewerbemonopolbetriebe mit polizeilicher oder sozialpolitischer Zielsetzung. Dies gilt jedoch bei beiden Kategorien nur so lange, als das Entgelt für die Inanspruchnahme der Leistung den Charakter einer Gebühr, berechnet nach dem Kostendeckungsprinzip, aufweist. Nicht besteuert werden ferner Unternehmen der Gemeinwesen, sofern deren Leistungen nur gegenüber Gemeinwesen erbracht werden. Ebenfalls steuerbefreit sind schliesslich Unternehmen der Gemeinwesen, die nur dank erheblichen Unterstützungsleistungen der Gemeinwesen betrieben werden können. Darunter fallen insbesondere:

  • Abfallentsorgung,
  • Abwasserreinigung,
  • Alters- und Pflegeheime,
  • Baulanderschliessung und -verkauf, sofern damit nicht eigentlich eine auf Gewinnerzielung ausgerichtete Handelstätigkeit verfolgt wird,
  • Baurechtsland, sofern nicht unter § 70 Abs. 2 und 3 StG fallend,
  • Bibliotheken,
  • Feuerwehrwesen,
  • Gebäudeversicherung,
  • Militärunterkünfte,
  • Parkhäuser und Parkplätze, die nach dem Gebührenprinzip bewirtschaftet werden,
  • Schiessanlagen,
  • Schulen,
  • Spitäler,
  • Sportanlagen,
  • Verwaltungsgebäude des Kantons und der Gemeinden,
  • Wasserversorgungen,
  • Werkhöfe,
  • Wohn- und Geschäftshäuser, sofern nicht unter § 70 Abs. 2 und 3 StG fallend,
  • Zivilschutzanlagen.

Die nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke, die dem steuerbefreiten Bereich zuzurechnen sind, werden aus der Schatzung entlassen. Die Abteilung Immobilienbewertung hebt die entsprechenden Katasterwerte auf. Die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke (Code 40 - 60) behalten wegen dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht ihre Katasterwerte, auch wenn sie steuerbefreit sind.

Bei der direkten Bundessteuer sind die Kantone und die Gemeinden sowie ihre Anstalten gemäss Art. 56 lit. b und c DBG generell von der Steuerpflicht befreit. Diese Steuerbefreiung erstreckt sich - im Gegensatz zur kantonalen Bestimmung - auf das gesamte Vermögen und Einkommen dieser Körperschaften und Anstalten.

3. Kirchgemeinden

Die Kirchgemeinden sind nach § 70 Abs. 1d StG für das Einkommen und Vermögen, soweit es kirchlichen Zwecken dient, von der Steuerpflicht befreit.

Bei der direkten Bundessteuer ist eine vorbehaltlose Steuerbefreiung für das gesamte Einkommen und Vermögen gegeben (Art. 56 lit. c DBG).

Vgl. dazu LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 70 Nr. 4.

4. Korporationsgemeinden

Die Korporationsgemeinden sind im Gegensatz zu den übrigen Gemeinden grundsätzlich nicht steuerbefreit. Entsprechende Anträge auf Steuerbefreiung der Korporationsgemeinden wurden anlässlich der Totalrevision des Steuergesetzes im Grossen Rat abgelehnt. Korporationsgemeinden können allenfalls die Voraussetzungen für eine teilweise Steuerbefreiung nach § 70 Abs. 1h StG erfüllen. In solchen Fällen ist ebenfalls eine separate Spartenrechnung zu führen (vgl. Ziff. 1).

Für die Ermittlung der Gewinn- und Kapitalfaktoren sowie die Berechnung der Steuern sind die Bestimmungen für übrige juristische Personen massgebend (§§ 87, 92 Abs. 2, 93 StG).

Die Gesamtbelastung der Korporationsgemeinden durch die Staats- und Gemeindesteuern (Reingewinn- und Kapitalsteuer) darf nach § 100 StG 12% des steuerbaren Reingewinns nicht übersteigen, muss aber mindestens 1‰ des steuerbaren Eigenkapitals betragen (LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 100 Nr. 1).

Bei der direkten Bundessteuer unterliegen die Korporationsgemeinden als übrige juristische Personen der ordentlichen Steuerpflicht nach Art. 66 und 71 DBG (VGE vom 21.8.2000 i.S. K.S.). Somit unterliegt ein Gewinn ab einem Betrag von CHF 5'000 der Bundessteuer. Gemäss Gesetz über die Korporationen (SRL Nr. 170) besteht die Zwecksetzung einer Korporation in der Verwaltung und Nutzung des eigenen Korporationsvermögens. Dabei kann sich der Tätigkeitsbereich einer Korporationsgemeinde auf eine breite wirtschaftliche Zweckverfolgung erstrecken (Halten und Verwalten sowie Erwerb und Veräusserung von Liegenschaften / Wald- und Landwirtschaft / Kiesausbeutung / Wasserversorgung etc.). Die Korporationsgemeinde kann ihre Ertragsüberschüsse, nachdem sie angemessene Beiträge für öffentliche, gemeinnützige und kulturelle Zwecke geleistet hat, vollumfänglich zur Ausschüttung an die Korporationsbürger verwenden (§ 60 in Verbindung mit § 5 Abs. 2c Korporationsgesetz). In Bezug auf die Verteilung des Korporationsnutzens ist lediglich der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten, womit die wirtschaftliche Lage der Bürger unbeachtlich bleibt. Der Tätigkeitsbereich einer Korporation erstreckt sich somit nicht zur Hauptsache auf eine idelle Zweckverfolgung, womit die Bestimmungen von Art. 66a DBG nicht zur Anwendung gelangen.