11.11.2024

Juristische Personen mit ideellen Zwecken

1. Allgemeines

Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden seit 2018 nicht besteuert, sofern sie höchstens CHF 20'000 betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind (§ 87a StG und Art. 66a DBG). Eigenkapital unter CHF 100'000 von juristischen Personen mit ideellen Zwecken wird seit 2018 ebenfalls nicht besteuert, sofern es ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist.

Diese Steuerfreigrenzen zufolge ideeller Zwecksetzung gelten grundsätzlich für alle juristischen Personen. Von Gesetzes wegen ist somit nicht ausgeschlossen, dass auch Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften bei ausschliesslich und unwiderruflich ideeller Zweckverfolgung diese Freigrenzen in Anspruch nehmen können. Übersteigt der Gewinn oder das Eigenkapital die genannten Freigrenzen, ist der ganze Gewinn beziehungsweise das ganz Eigenkapital (ab CHF 1) steuerbar. Allfällige Vorjahresverluste können bei der Bemessung des massgeblichen Reingewinns gemäss den ordentlichen Verlustverrechnungsregeln berücksichtigt werden.

Ein allfälliger Antrag und der Nachweis der ideellen Zweckverfolgung sind mit der Steuererklärung unter Beilage der Statuten und weiterer sachdienlicher Unterlagen (Tätigkeitsberichte) einzureichen. Der Entscheid, ob eine juristische Person ideelle Zwecke verfolgt, ergeht im Rahmen des ordentlichen Veranlagungsverfahrens. Eine separate Feststellungsverfügung wird nicht erlassen.

2. Definition der ideellen Zwecke

Gemäss Botschaft des Bundesrates (Bundesblatt 2014 S. 5369 ff. insbesondere S. 5377) ist eine exakte und abschliessende Definition nicht möglich, weil der Begriff "ideell" im allgemeinen Sprachgebrauch sehr facettenreich eingesetzt wird. Daher wird im Gesetzestext auf eine Begriffsdefinition verzichtet, womit die Begriffsauslegung bewusst der Veranlagungspraxis und der Rechtsprechung überlassen wird. Die Botschaft erwähnt immerhin folgende Anhaltspunkte, welche für die Beurteilung einer allfälligen ideellen Zweckverfolgung massgeblich sein können:

  • es handelt sich um politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, wohltätige, gesellige und andere nicht wirtschaftliche Aufgaben (mit Hinweis auf Art. 60 Abs. 1 ZGB);
  • es besteht keine Absicht auf die Erzielung eines geldwerten Vorteils für sich selbst oder für Angehörige;
  • es werden nur unter ganz bestimmten sachlichen Voraussetzungen geldwerte Leistungen an Personen ausgerichtet, welche sich in einer besonderen Bedarfssituation befinden;
  • durch die Zweckverfolgung dürfen Mitgliedern oder nahestehenden Personen keine ökonomischen Vorteile verschafft werden (keine wirtschaftliche Zweckverfolgung).

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften erfüllen diese Merkpunkte in der Regel nicht, weil neben einer wirtschaftlichen Zweckverfolgung auch die Ausrichtung von Dividenden und Liquidationserlös zugunsten der Beteiligten statutarisch vorgesehen sind. Die ausschliessliche und unwiderrufliche Mittelverwendung für die ideelle Zweckverfolgung ist damit nicht einwandfrei gewährleistet.

Nach dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität der steuerlichen Ordnung sind allen Konkurrenten auf dem Markt grundsätzlich die gleichen Bedingungen zu gewähren, womit eine wirtschaftliche Zweckverfolgung, unabhängig der vorliegenden Bestimmung, ordentlich zu besteuern ist. Dasselbe gilt auch für die Selbsthilfe im Bereich der wirtschaftlichen Interessen (Berufs-, Fach- und Interessenverbände). Somit bleibt den Organisationen, welche sich im Rahmen einer wirtschaftlichen Zweckverfolgung bzw. Selbsthilfe betätigen, das vorliegende Steuerprivileg verwehrt. Die Tätigkeit darf nicht aus erwerbswirtschaftlichen Motiven erfolgen. Liegt eine wirtschaftliche Tätigkeit vor und sind die Entgelte zum grössten Teil marktüblich, kann nicht mehr von einer ideellen Zweckverfolgung gesprochen werden.

Eine allfällige wirtschaftliche Tätigkeit ist mit der ideellen Zweckverfolgung vereinbar, sofern sich diese Tätigkeit in einem untergeordneten Rahmen bewegt und der übergeordneten ideellen Zweckverfolgung dient oder für die entsprechende Zielerreichung erforderlich ist (Mittel zum Zweck). In solchen Fällen fehlt vielfach auch ein echter, konkurrenzierender Marktauftritt.

Schliesslich wird verlangt, dass die gesamten Mittel der betreffenden Institution ausschliesslich und unwiderruflich der ideellen Zweckverfolgung dienen, womit eine teilweise Privilegierung aufgrund einer Spartenrechnung ausgeschlossen bleibt. Die Mittel müssen tatsächlich für die ideelle Zwecksetzung verwendet und unwiderruflich diesem Zweck gewidmet bzw. zur Verfügung gestellt werden. Eine Ausschüttung oder ein Rückfall an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Ein allfälliges Restvermögen oder ein Liquidationsergebnis ist bei Auflösung der Institution wiederum einer ideellen Zweckverfolgung zuzuweisen. Diese unwiderrufliche Zweckbindung der Mittel ist für den Fall der Auflösung statutarisch festzuhalten.

3. Praktische Auswirkung

Die Zweckumsetzung der typischen Sport-, Musik-, Gesangs-, Theater-, Kultur- und Schützenvereine etc. besteht in der aktiven Mitwirkung der einzelnen Mitglieder, welche darin eine sinnvolle Freizeitgestaltung, die Pflege der Kameradschaft und das gesellige Beisammensein erblicken. Diese Vereine können somit grundsätzlich als ideelle Organisationen im Sinne von § 87a bzw. § 93 Abs. 3 StG anerkannt werden.

Bei solchen Institutionen können die Gewinne aus den Lottos, Dorffesten, Festwirtschaften oder Verkaufsläden anlässlich von Sport-, Konzert- oder Kulturveranstaltungen als noch untergeordnete wirtschaftliche Tätigkeit dem ideellen Zweckverfolgungsbereich zugeordnet werden.

Anders wäre die Sache zu beurteilen, wenn beispielsweise ein Schützenverein in seiner Schützenstube regelmässig ein öffentliches Restaurant betreiben würde. Dieser systematische und konkurrenzierende Marktauftritt fällt in den Bereich der wirtschaftlichen Zweckverfolgung. Dasselbe gilt auch, wenn sich beispielsweise die Mitglieder eines Vereins einmal wöchentlich an ihrem Stammtisch zum geselligen Beisammensein treffen und als Hauptzweck ein öffentliches und gewinnträchtiges Sommerfest organisieren, wobei der Gewinn daraus für mehrtägige Vereinsreisen verwendet wird. Dieses Sommerfest kann in Anbetracht des bescheidenen Vereinszwecks des "wöchentlichen Beisammenseins" nicht mehr als untergeordnete wirtschaftliche Zweckverfolgung qualifiziert werden.

Die Bestimmung der ideellen Zweckverfolgung gilt nicht für Korporationen, Wasserversorgungs- und Strassengenossenschaften, da diese Körperschaften aufgrund besonderer statuierter oder gesetzlicher Normen teilweise öffentliche Aufgaben erfüllen und über andere steuerliche Erleichterungen verfügen.

4. Minimalsteuern

Die Minimalsteuern nach § 95 StG gelangen nur bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, nicht aber bei Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen zur Anwendung.

Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit ausschliesslich und unwiderruflich ideeller Zweckverfolgung wird die Minimalsteuer nach § 95 Absätze 3 und 4 StG nicht erhoben (CHF 500 bzw. CHF 200). Demgegenüber gelangt die Minimalsteuer gemäss § 95 Absatz 1 StG auf dem Steuerwert der Liegenschaften zur Anwendung, sofern der Minimalsteuerbetrag die ordentliche Gewinn- und Kapitalsteuer übersteigt. Werden die Grenzbeträge von CHF 20'000 beim Gewinn bzw. CHF 100'000 beim Kapital bei ideeller Zweckverfolgung nicht erreicht, resultiert eine ordentliche Gewinn- bzw. Kapitalsteuer von CHF 0, weshalb grundsätzlich die Minimalsteuer auf einem allfälligen Liegenschaftssteuerwert zur Anwendung gelangt, sofern die Liegenschaft nicht unmittelbar der ideellen Zweckverfolgung dient (Ausnahme gemäss § 95 Abs. 2b StG).