1. Gesetzliche Grundlagen
Nach § 97 StG und Art. 80 DBG bemisst sich der steuerbare Gewinn bei juristischen Personen nach dem Ergebnis der Steuerperiode. Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr (§ 96 Abs. 2 StG und Art. 79 Abs. 2 DBG). Beginn und Ende der Steuerpflicht von juristischen Personen sind in § 68 StG geregelt. § 96 Abs. 3 StG bestimmt, in welchen Fällen (Sitzverlegung / Betriebsstättenverlegung ins Ausland) ein Geschäftsabschluss zu erstellen ist. Wesentlich ist auch die Bestimmung von § 68 Abs. 3 StG, die im interkantonalen Verhältnis harmonisierungs- und doppelbesteuerungsrechtliche Vorbehalte anbringt (vgl. dazu Art. 22 und Art. 25 Abs. 4 StHG sowie LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 179 Nr. 5).
2. Beginn der Steuerpflicht
2.1 Gründung
Nach § 68 Abs. 1 StG beginnt die Steuerpflicht mit der Gründung, mit der Verlegung des Sitzes in den Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten (analog für die direkte Bundessteuer Art. 54 Abs. 1 DBG).
"Gründung" ist grundsätzlich gleichbedeutend mit der zivilrechtlichen Errichtung gemäss Art. 52 ZGB bzw. den entsprechenden Spezialbestimmungen (ASA 62, 678). Juristische Personen erlangen ihre Rechtspersönlichkeit mit:
Eintragung im Handelsregister:
- Stiftung (Art. 81 Abs. 2 ZGB)
- Aktiengesellschaft (Art. 643 Abs. 1 OR)
- GmbH (Art. 779 Abs. 1 OR)
- Genossenschaft (Art. 838 Abs. 1 OR)
Errichtung der Statuten:
- Vereine (Art. 60 Abs. 1 ZGB)
Einer Neugründung gleichzustellen ist die Übernahme von Aktiven (ohne Passiven) durch das Aktionariat und deren Einbringung als Sacheinlage in die neu gegründete Gesellschaft (ASA 62, 678 Erw. 3b). Die Steuerpflicht beginnt hier ebenfalls mit dem Handelsregistereintrag.
Für Verpflichtungen, die im Namen der zu gründenden Gesellschaft eingegangen und innerhalb von 3 Monaten nach dem Handelsregistereintrag von der neuen Gesellschaft übernommen wurden, haftet nur die Gesellschaft (Art. 645 Abs. 2 OR). Die in der Gründungsphase entstandenen Aufwände und Erträge sind deshalb der neuen Gesellschaft zuzurechnen (ASA 62, 679 Erw. 4b).
2.2 Umwandlungen
Ein rückwirkender Beginn der Steuerpflicht wird bei Umwandlungen (vgl. dazu LU StB Bd.2 Weisungen StG §§ 26 / 75 Nr. 2) anerkannt, wenn:
- es sich um eine Umwandlung einer Personenunternehmung handelt und die Voraussetzungen der steuerneutralen Umstrukturierung gemäss § 26 StG und Art. 19 DBG erfüllt sind,
- zwischen dem vereinbarten Umwandlungsstichtag und dem Tag der zivilrechtlichen Gründung nicht mehr als 6 Monate liegen.
Wird diese Frist überschritten, beginnt die Steuerpflicht am Tag des Handelsregistereintrages. Es ist auf diesen Zeitpunkt ein Zwischenabschluss zu erstellen. Ausnahmen werden nicht bewilligt.
Für die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in eine andere Kapitalgesellschaft gilt die erweiterte Steuersukzession (§ 68 Abs. 4 StG). Die subjektive Steuerpflicht der neugegründeten Kapitalgesellschaft beginnt am Tag ihrer Gründung oder gegebenenfalls am rückwirkend festgelegten Umwandlungsstichtag.
2.3 Zusammenschlüsse und Teilungen
Sofern die Vorschriften gemäss § 75 StG und Art. 61 DBG über die steuerneutrale Umstrukturierung eingehalten werden, sind grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie bei der Umwandlung gemäss Ziff. 2.2 zu beachten.
Bei Fusionen und Spaltungen von juristischen Personen wird ein rückwirkender Beginn der Steuerpflicht anerkannt, wenn zwischen dem Fusions- bzw. Teilungsstichtag und dem Tag der zivilrechtlichen Gründung nicht mehr als 6 Monate liegen.
Falls die zu fusionierenden Gesellschaften unterschiedliche Abschlussdaten aufweisen, sind entsprechende Zwischenabschlüsse auf das Fusionsdatum zu erstellen. Ein solcher Zwischenabschluss wirkt sich im betreffenden Kalenderjahr wie eine Verlängerung des Geschäftsjahres bei der untergehenden Gesellschaft aus.
2.4 Mantelhandel
Steuerrechtlich wird der Mantelhandel einer wirtschaftlichen Neugründung gleichgestellt. Die Steuerpflicht beginnt zum Zeitpunkt der Aktienveräusserung.
3. Bemessungsdauer
Bei der geltenden Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung entstehen keine Bemessungslücken. Die Dauer des Geschäftsjahres ist ohne Bedeutung, womit keine Umrechnung des Gewinnes zu erfolgen hat.
Die vom Bundesgericht vorgesehene Zurechnung der Verpflichtungen im Gründungsstadium (vgl. Ziff. 2.1) bewirkt nur eine einfache Veränderung der Erfolgszahlen - zeitlich gesehen ist sie ohne Bedeutung.