01.01.2024

Steuerbefreiung der Stifte, Klöster und privater kirchlicher Institutionen

1. Gesetzliche Grundlagen

Für die Besteuerung der Stifte, Klöster und anderer privater kirchlicher Institutionen (z.B. Pfarrpfrundstiftungen) gelten grundsätzlich die steuerrechtlichen Bestimmungen der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen. Dementsprechend können diese Institutionen für die Gewinn- und Vermögensbestandteile, welche ausschliesslich und unwiderruflich Kultuszwecken gewidmet sind, die Steuerbefreiung gemäss § 70 Abs. 1 lit. i StG beanspruchen. Sofern die Institution gemeinnützige oder öffentliche Zwecke verfolgt, beispielsweise der Betrieb eines Altersheim, kann für diesen Tätigkeitsbereich die Steuerbefreiung gemäss § 70 Abs. 1 lit. h StG gewährt werden (vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 70 Nr. 3).

Die bundessteuerlichen Rechtsgrundlagen gemäss Art. 56 lit. g und h DBG stimmen sinngemäss mit den kantonalrechtlichen Steuerbefreiungsnormen überein.

Wenn neben steuerbefreiten Tätigkeiten auch gewerbliche und damit steuerpflichtige Tätigkeiten ausgeübt werden, sind die zwei unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche rechnungsmässig grundsätzlich auseinander zu halten.

2. Steuerpflichtiger Tätigkeitsbereich

Insbesondere die folgenden gewerblichen und industriellen Aktivitäten, die in eigener Regie geführt und nicht verpachtet werden, sind von der Steuerbefreiung ausgenommen und unterliegen damit der ordentlichen Besteuerung:

  • Buch- oder Zeitschriftenverlag
  • Kunstkarten- oder Kalenderproduktion
  • Herstellung von Paramenten oder anderem Textilkunsthandwerk
  • Landwirtschaftsbetrieb
  • Bäckerei
  • Gärtnerei
  • Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Kiesausbeutung
  • Betrieb eines Parkhauses
  • Kerzenherstellung

Diese Aktivitäten gehen über die blosse Vermögensverwaltung hinaus und stehen in Konkurrenz mit privatwirtschaftlichen Unternehmen.

Eine korrekte Ermittlung des Reingewinns und Reinvermögens dieser Geschäftsbereiche bedingt grundsätzlich die Führung einer separaten Spartenrechnung. Das kann dort zu Schwierigkeiten führen, wo z.B. Ordensangehörige in einem oder mehreren klösterlichen Betrieben mitarbeiten und daneben noch Aktivitäten im Kultusbereich wahrnehmen, ohne diese zeitlichen Abgrenzungen in der Jahresrechnung im einzelnen ausweisen zu können und ohne für die betrieblichen Aktivitäten marktgängige Löhne einzusetzen. Es können aus diesem Grund auch andere Ermittlungsarten zu einer sachlich richtigen Bemessungsgrundlage führen. So wäre es zum Beispiel möglich, den steuerpflichtigen Gewinn einer solchen Tätigkeit aufgrund des Umsatzes und den branchenüblichen Erfahrungszahlen (z.B. Aufwand/
Gewinnmarge usw.) zu ermitteln.

Kapitalgewinne auf Vermögensbestandteilen des steuerpflichtigen Tätigkeitsbereichs sind gemäss § 72 Abs. 1 lit. c StG in die Berechnungen des steuerbaren Reingewinns einzubeziehen. Darunter fallen sowohl die wiedereingebrachten Abschreibungen als auch die eigentlichen Wertzuwachsgewinne.

Für die Ermittlung des steuerbaren Eigenkapitals sind die massgebenden Vermögensbestandteile nach den Grundsätzen zu bewerten, wie sie für natürliche Personen gelten (§ 92 Abs. 2 StG). Die dem steuerbaren Bereich zuzurechnenden Liegenschaften sind daher zum Katasterwert einzusetzen, wovon die grundpfandrechtlichen Schulden in Abzug gebracht werden können. Das übrige Geschäftsvermögen kann zum Buchwert eingesetzt werden, sofern ein solcher vorhanden ist - andernfalls ist ein geschätzter Verkehrswert einzusetzen. Von diesen Werten können ebenfalls die geschäftlichen Schulden abgezogen werden.

3. Steuerbefreiter Tätigkeitsbereich

3.1 Kapitalanlagen

Das Vermieten von Wohn- und Geschäftsräumen an Dritte sowie die Verpachtung von Restaurations- und Landwirtschaftsbetrieben wird als Kapitalanlage im Rahmen der steuerbefreiten Zweckverfolgung betrachtet. Das investierte Kapital und die entsprechenden Einkünfte fallen somit unter die Steuerbefreiung nach § 70 Abs. 1 lit. h bzw. i StG. Diese Qualifikation gilt auch für Wertschriften und Beteiligungen, sofern dadurch keine eigentliche Handelstätigkeit wahrgenommen wird.

Allfällige Wertzuwachsgewinne aus der Veräusserung solcher Liegenschaften fallen jedoch gemäss § 1 Abs. 1 GGStG unter die Grundstückgewinnsteuer.

Demgegenüber werden Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Liegenschaften des steuerpflichtigen Tätigkeitsbereichs mit der ordentlichen Gewinnsteuer abgerechnet (vgl. Ziff. 2).

3.2 Zuwendungen und Schenkungen

Zuwendungen und Schenkungen, welche der Institution unentgeltlich zukommen, stellen bei ihr steuerfreie Einkünfte dar (§ 74 lit. c StG). Sofern diese Zahlungen nicht an die Gemeinschaft, sondern direkt an Ordensangehörige geleistet werden, handelt es sich dabei grundsätzlich ebenfalls um steuerfreies Einkommen (vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 23 Nr. 1).

4. Tätigkeitsentgelt, Ersatzeinkommen und Lebenshaltungskosten von Ordensangehörigen

Das Einkommen von Ordensangehörigen, das diese aus einer Tätigkeit ausserhalb der Ordensgemeinschaft erzielen, unterliegt bei diesen selbst der Einkommenssteuer, unabhängig davon, ob die Entschädigung direkt an die Ordensgemeinschaft oder an das entsprechende Mitglied ausbezahlt wird. Das Ersatzeinkommen in Form von Renten- oder Kapitalzahlungen ist ebenfalls von den einzelnen berechtigten Ordensleuten zu versteuern (vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 24 Nr. 5)

Die Lebenshaltungskosten werden in der Regel von der Ordensgemeinschaft bezahlt, wobei diese nicht als Gewinnungskosten dem ordentlich steuerpflichtigen Tätigkeitsbereich belastet werden können.  

5. Steuerberechnung und Freigrenzen

Soweit solche kirchliche Institutionen über steuerbare Gewinn- und Kapitalbestandteile verfügen, sind die Steuersätze der übrigen juristischen Personen gemäss § 87 bzw. § 93 StG sowie Art. 71 DBG massgebend:

Gewinnsteuer StG:
1,5% je Einheit berechnet auf dem steuerbaren Reingewinn. Ein Gewinn unter CHF 10'000 (bis 2017) bzw. bis CHF 20'000 (ab 2018) wird nicht besteuert (§ 87 StG).

Gewinnsteuer DBG:
4,25% berechnet auf dem steuerbaren Reingewinn. Ein Gewinn unter CHF 5'000 wird nicht besteuert (Art. 71 DBG).

Kapitalsteuer StG:
0,5‰ je Einheit auf dem steuerbaren Eigenkapital. Ein Kapital unter CHF 100'000 wird nicht besteuert (§ 93 StG).

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