01.01.2024

Kapitalsteuer

1. Ordentliche Kapitalsteuer

Das steuerbare Eigenkapital besteht aus dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital, dem Partizipationskapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven (§ 90 Abs. 1 StG). Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Aktien-, Grund- oder Stammkapital, einschliesslich des einbezahlten Partizipationskapitals. Der ordentliche Kapitalsteuersatz je Einheit beträgt 0.5 Promille des steuerbaren Eigenkapitals (§ 93 Abs. 1 StG).

2. Gesellschaft mit privilegiertem Eigenkapitalanteil

Der Anteil des steuerbaren Eigenkapitals, der auf qualifizierte Beteiligungen, Immaterialgüterrechte sowie Konzernforderungen entfällt, unterliegt einer reduzierten festen Kapitalsteuer von 0.01 Promille. Massgebend für die Ermittlung dieses Anteils ist das Verhältnis der Beteiligungen nach § 82 Abs. 1, der Rechte nach § 72a sowie des Aktivenüberschusses von Konzernforderungen und Konzernschulden zu den um die verrechneten Konzernschulden verringerten Aktiven (§ 93 Abs. 4 StG).

Bilanz mit privilegiertem Eigenkapitalanteil 

Aktiven  TCHF % Passiven TCHF %
Diverse Aktiven 500 0.42 Diverse Passiven 11'000 9.17
Konzernforderungen 23'000 19.16 Konzernschulden 10'000 8.33
Patente 500 0.42 Eigenkapital 99'000 82.50
Beteiligungen 96'000 80.00      
Total Aktiven 120'000 100.00 Total Passiven 120'000 100.00

Bilanzbereinigung unter Verrechnung der Konzernforderungen/–Schulden und Berechnung der neuen Prozentanteile bezüglich der privilegierten Aktiven:  

Bilanz mit privilegiertem Eigenkapitalanteil

Aktiven  TCHF % Passiven TCHF %
Diverse Aktiven 500 0.45 Diverse Passiven 11'000 10.00
Konzernforderungen 13'000 11.82 Konzernschulden 0  
Patente 500 0.45 Eigenkapital 99'000 90.0
Beteiligungen 96'000 87.28      
Total Aktiven 110'000 100.00 Total Passiven 110'000 100.00

Vom gesamten steuerbaren Eigenkapital TCHF 99'000 fällt somit ein Anteil von 99.55% bzw. ein Betrag von TCHF 98'555 unter die reduzierte feste Kapitalbesteuerung von 0.01 Promille. Der restliche Eigenkapitalanteil von 0.45% bzw. TCHF 445 unterliegt dem ordentlichen Kapitalsteuersatz von 0.5 Promille pro Einheit.

Die im Rahmen des altrechtlichen Step-up aufgedeckten stillen Reserven auf Immaterialgüterrechten, Goodwill und Marken qualifizieren sich quotal für den reduzierten Kapitalsteuersatz (vgl. LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 259b Nr. 1).

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